Revision verworfen: Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und Gefährdung des Straßenverkehrs bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 21/69
- Datum
- 02.04.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht hat die Pflicht, zum einheitlichen Unfallgeschehen gehörende Vorgänge als Gegenstand der Urteilsfindung zu machen, auch wenn die Anklageschrift diese nicht ausdrücklich nennt (§ 264 StPO).
Die Feststellung des Todes bedarf nicht zwingend der Verlesung von Sterbeurkunden, wenn die Kenntnis der Todesfolgen durch Zeugenaussagen erlangt wurde und dem Angeklagten diese Folgen nicht bestritten sind.
Eine Rüge der Nichtbeachtung gerichtlicher Hinweispflichten (z. B. § 265 Abs. 1 StPO) ist im Revisionsverfahren nur zu prüfen, wenn sie vom Revisionsführer substantiiert vorgebracht wurde.
Die Strafzumessung einschließlich der Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis ist nur bei erkennbaren Rechtsfehlern oder willkürlicher Würdigung zu beanstanden; liegt dies nicht vor, ist die Entscheidung zu bestätigen.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 29. August 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 21/69 in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Karl-Heinz ████, geboren ███████ 1943 in █████████████████, wegen fahrlässiger Tötung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. April 1969, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Meyer, Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, ███ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 29. August 1968 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB) zu insgesamt ein Jahr und vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Fahrerlaubnis wurde entzogen und für die Wiedererteilung eine Sperrfrist von drei Jahren angeordnet. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.
1. Auch wenn man gemäß dem Antrag der Bundesanwaltschaft vom 23. Januar 1969 die Ansicht vertreten könnte, aus der Anklageschrift sei nicht klar ersichtlich, dass der Wille der Staatsanwaltschaft auch auf die Verfolgung der fahrlässigen Körperverletzung z. N. der Hausfrau Maria ████████ gerichtet war, so war das Landgericht doch verpflichtet, diesen im Sinne des § 264 StPO zum einheitlichen Unfallgeschehen gehörigen Vorgang zum Gegenstand seiner Urteilsfindung zu machen (BGHSt 16, 200). Dass insoweit etwa eine Hinweispflicht aus § 265 Abs. 1 StPO nicht beachtet worden ist, hat die Revision nicht gerügt.
2. Dass die Eheleute ████ ██ und ihr Sohn in dem Taunus 12 M – Combi bei dem Unfall zu Tode gekommen waren, bedurfte, entgegen der Ansicht der Revision, nicht erst der Aufklärung durch Verlesung der in den Akten befindlichen Sterbeurkunden. Die Kenntnis davon hatte sich die Strafkammer bereits durch die Unfallzeugen verschafft. Im Übrigen ist die Rüge unverständlich, da auch der Angeklagte diese schweren Unfallfolgen nicht bestritten hat.
3. Da auch die Strafzumessung, einschließlich der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis, keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten erkennen lässt, war seine Revision insgesamt zu verwerfen.
Bundesrichter Meyer Mayr
Rotberg ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben
| Rotberg | Spiegel | ||
| Hürxthal |