Revision führt zur Rückverweisung wegen möglicher Verurteilung nach § 316a StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 216/68
- Datum
- 03.07.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand des Autostraßenraubs (§ 316a StGB) ist auch dann erfüllt, wenn der Täter den Entschluss zur Begehung des Überfalls erst während der Benutzung des Kraftfahrzeugs fasst.
Für die Prüfung des inneren Tatbestands des Autostraßenraubs ist es ausreichend, dass der Täter die durch die Benutzung des Fahrzeugs gebotenen Möglichkeiten zur Tatausführung ausnutzt; eine Planung vor Fahrtantritt ist nicht erforderlich.
Kommt das Revisionsgericht zu der Auffassung, dass ein härterer Straftatbestand vorliegt, ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.
Stehen mehrere Delikte in tatsächlicher Überschneidung, ist bei möglicher Verurteilung nach § 316a StGB die rechtliche Beziehung (z. B. Tateinheit) zu prüfen und die Gesamtstrafenbildung entsprechend neu zu entscheiden.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 13. Februar 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 4 StR 216/68 URTEIL in der Strafsache gegen ███ ██ aus den Arbeiter Horst Günter geboren am ███████████ ████ Kro. in ██ ██ wegen räuberischer Erpressung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Juli 1968, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Sanders als Vorsitzender, Bundesrichter Faller, Bundesrichter Dr. Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, ███████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 13. Februar 1968 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Falle zum Nachteil D[REDACTED] wegen räuberischer Erpressung verurteilt worden ist, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen räuberischer Erpressung in drei Fällen und wegen Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden.
Die wirksam beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet, dass der Angeklagte im ersten Erpressungsfall (zum Nachteil des Getränkegroßhändlers █████, Tat vom 17.8.1967) nicht auch wegen Autostraßenraubes (§ 316a StGB) verurteilt worden ist. Das Rechtsmittel ist begründet.
Nach den auf UA S. 3 getroffenen tatsächlichen Feststellungen ist der härtere Tatbestand eines Verbrechens nach § 316a StGB erfüllt. Zur inneren Tatseite setzt § 316a StGB nicht voraus, dass der Täter, wie die Staatsanwaltschaft hier als gegeben annimmt, den Überfall vor Antritt der Fahrt plant oder vorbereitet. Der Täter erfüllt den inneren Tatbestand des Autostraßenraubs auch dann, wenn er erst während der Fahrt den Entschluss fasst, die Möglichkeiten, die die Benutzung des Fahrzeugs im Straßenverkehr bietet, zur Begehung des Raubes oder der räuberischen Erpressung auszunutzen (BGH VRS 29, 198 m. w. Hinw.).
Da der Angeklagte seinen Entschluss „bei passender Gelegenheit“ ausführen wollte und da er ihn erst in Nähe der Ziegelei „bei“ [REDACTED] in die Tat umgesetzt hat, könnte es nahe liegen, dass er sich bewusst die Möglichkeit zunutze gemacht hat, mit Hilfe des Kraftfahrzeugs an eine für den beabsichtigten Überfall günstige Stelle zu gelangen. Bei der Prüfung des inneren Tatbestandes wird auch der mögliche Einfluss der vorher getrunkenen „4 Glas Bier“ (welche genaue Menge?) zu berücksichtigen sein.
Das angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben.
Sollte die Strafkammer in der neuen Verhandlung zu einer Verurteilung nach § 316a StGB kommen, so stünde diese in Tateinheit mit einer schweren räuberischen Erpressung, nicht mit einer nur einfachen Erpressung, auf die die Strafkammer, abweichend von den Urteilsgründen, im Urteilsspruch erkannt hat. Aufzuheben war auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe.
| Faller | Sanders | Spiegel | |||
| Mayr | Hürxthal |