Revision der Staatsanwaltschaft wegen fahrlässiger Tötung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 216/66
- Datum
- 16.09.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafzumessung liegt im Ermessen des Tatrichters; das Gesetz schreibt nicht vor, welchem Gewicht einzelne strafmildernde oder strafschwerende Umstände beizumessen sind, und eine Revision ist nur bei Rechtsfehlern gerechtfertigt.
Das Bedauern der Folgen einer Tat ("Reue" im weiteren Sinn) stellt nicht ohne weiteres ein strafrechtliches Schuldeingeständnis dar; Reue kann zwar strafmildernd berücksichtigt werden, schließt aber die Feststellung von Fahrlässigkeit nicht aus.
Äußere Umstände wie plötzlicher Aufschrei Dritter oder das Ausbleiben einer Rüge durch Mitfahrer schließen Fahrlässigkeit nicht aus, dürfen jedoch bei der Bestimmung des Grades der Fahrlässigkeit und der Strafzumessung berücksichtigt werden.
Die Strafaussetzung zur Bewährung ist gerechtfertigt, wenn das öffentliche Interesse an einer Vollstreckung nicht besteht; bei dieser Prüfung sind die Persönlichkeit der Täterin, die Tragik des Einzelfalls und die Wirkung der allgemeinen Abschreckung zu berücksichtigen.
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL 4 StR 216/66
in der Strafsache gegen ███ die Sparkassenangestellte Ingrid aus ███████, geboren am ███ 1940 in ████, wegen fahrlässiger Tötung u. a.
Gründe
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. September 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Generalbundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ████ █████ als Verteidiger, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 8. Februar 1966 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen sechs Vergehen der fahrlässigen Tötung und eines Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung, sämtlich in Tateinheit begangen, zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.
Die auf den Strafausspruch beschränkte, mit der Verletzung des sachlichen Rechts begründete Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.
Die Strafkammer ist zu der Strafe von neun Monaten Gefängnis nach einer Abwägung der Strafmilderungs- und Straferschwerungsgründe gekommen, die einen Rechtsfehler nicht erkennen lässt. Dass die Angeklagte „über die Folgen ihres Verhaltens echte Reue gezeigt“ hat (UA 17), steht nicht in Widerspruch dazu, dass sie „ein Verschulden an dem Unfall und seinen Folgen“ bestritten hat (UA 7). Zwar ist der hier von der Strafkammer gebrauchte Ausdruck „Reue“ insoweit missverständlich, als „Reue“ im allgemeinen Sprachgebrauch die Missbilligung einer begangenen Tat, also eines Verhaltens, bedeutet und sich nicht auf die Folgen einer Tat bezieht. Die Strafkammer meint jedoch ersichtlich, dass der Angeklagten die Folgen ihres Verhaltens ehrlich leidtun. Dass sie aber nicht nur diese, sondern auch ihr Verhalten selbst bedauert, kommt an anderer Stelle des Urteils zum Ausdruck, wo es im Rahmen der Erwägungen zur Strafaussetzung heißt, bei der Angeklagten liege „ein einmaliges Versagen“ vor, das sie „selbst tief bedauert“ (UA 18). Es ist indes nicht ausgeschlossen, ein Verhalten zu bedauern oder auch zu bereuen, ohne dabei ein Verschulden im strafrechtlichen Sinn zuzugeben. Nicht jedes menschliche Fehlverhalten erfüllt in Bezug auf den dadurch verursachten schädlichen Erfolg schon den strafrechtlichen Begriff der Fahrlässigkeit.
Die Strafkammer hat bei der Erörterung der Schuldfrage zutreffend ausgeführt, dass eine Fahrlässigkeit der Angeklagten nicht deswegen entfiel, weil sie sich durch den angesichts der Verkehrslage nicht begründeten Aufschrei ihrer Mutter hat erschrecken lassen oder weil der neben ihr sitzende Vater ihre Fahrweise nicht beanstandet hat. Diese beiden Umstände durfte sie aber auch bei der Strafzumessung insoweit berücksichtigen, als es sich um den Grad der Fahrlässigkeit der Angeklagten handelte. Wenn deren zu Erregungszuständen neigende Mutter sich auf der bis zum Unfallzeitpunkt vierstündigen Fahrt völlig ruhig und unauffällig verhalten hatte, konnte die Angeklagte durch den plötzlichen Aufschrei stärker überrascht werden, als wenn die Mutter ihr schon durch ein früheres aufgeregtes Verhalten Veranlassung gegeben hätte, sich auf eine bevorstehende Erregung einzustellen. Auch die Tatsache, dass die Angeklagte zur Unfallzeit mit einer Geschwindigkeit von mindestens 120 km/h fuhr, ohne dass ihr Vater, den sie als gewissenhaften Kraftfahrer kannte, entsprechend seiner sonstigen Gewohnheit ihre Fahrweise rügte und sie zur Verminderung der Geschwindigkeit anhielt, war ein Gesichtspunkt, der im Rahmen der Erörterung des Grades der Fahrlässigkeit der Angeklagten herangezogen werden durfte, weil das Verhalten des Vaters geeignet war, sie in der Meinung zu bestärken, sie fahre richtig.
Die Revision meint, die Strafkammer habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Angeklagte außer dem Tod zweier ihr nahestehender Angehöriger den Tod einer vierköpfigen Familie verschuldet habe, die „ohne eigenes Verschulden Opfer der leichtsinnigen Fahrweise der Angeklagten geworden“ sei. Diesem Einwand steht zunächst schon entgegen, dass das Gesetz dem Tatrichter nicht vorschreibt, welches Gewicht er den verschiedenen Gesichtspunkten, die für die Strafzumessung in Betracht kommen, bei der Festsetzung der Strafe beizumessen hat. Darüber hinaus hat die Strafkammer hier straferschwerend „besonders“ berücksichtigt, „dass die Angeklagte durch ihre Handlungsweise gleichzeitig sechsfach gegen dasselbe Strafgesetz verstoßen hat“ (UA 18). Dass die vier Insassen des entgegenkommenden österreichischen Fahrzeugs ohne irgend ein Mitverschulden ein Opfer der fehlerhaften Fahrweise der Angeklagten geworden sind, ist nach den Urteilsgründen so offensichtlich, dass es von der Strafkammer bei der Strafbemessung nicht übersehen worden sein kann; in dem Unterlassen einer ausdrücklichen Hervorhebung liegt daher kein Rechtsfehler.
Es ist ferner nicht richtig, dass die Strafkammer „den Gedanken der Generalprävention völlig außer Acht gelassen und die Möglichkeiten der abschreckenden oder erzieherischen Wirkung einer Strafe nicht erörtert hat“. Zwar sagt sie nach der Abwägung der für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände nur, dass danach eine Gefängnisstrafe von neun Monaten „zum Strafzweck“ schuldangemessen und ausreichend sei, „um den Strafzweck zu erreichen“. Dass hier mit „Strafzweck“ alle Strafzwecke gemeint sind, die berücksichtigt werden können, insbesondere auch die abschreckende und erzieherische Wirkung der Strafe auf die Angeklagte und der Gedanke der Abschreckung anderer, ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe, vor allem aus den Erwägungen, mit denen die Strafkammer der Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zugebilligt hat. Dadurch, dass die Strafkammer mit Rücksicht auf die Persönlichkeit der Angeklagten die Strafe zur Bewährung aussetzte, hat sie deutlich zu erkennen gegeben, dass ihr auch eine höhere Strafe nicht geboten erschien, um erzieherisch auf die Angeklagte einzuwirken und sie vor künftigem leichtsinnigen Fahren abzuschrecken. In diesem Zusammenhang hat die Strafkammer weiter erörtert, dass die Verbüßung der Strafe zur allgemeinen Abschreckung nicht notwendig sei, und damit zum Ausdruck gebracht, dass auch der Gesichtspunkt der Abschreckung anderer keine höhere Strafe fordere.
Entgegen der Meinung der Revision ist die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung ebenfalls nicht zu beanstanden.
Die Strafkammer hat die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 StGB ohne Rechtsirrtum bejaht. Dass es in diesem Zusammenhang nicht fehlerhaft war, von einem einmaligen Versagen zu sprechen, das die Angeklagte selbst tief bedauert (UA 18), ist bereits oben erörtert.
Die Strafkammer hat auch im Ergebnis ohne Rechtsirrtum angenommen, dass das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe nicht gebietet. Sie meint, die Öffentlichkeit werde es in diesem Fall verstehen, dass die Angeklagte die Strafe nicht zu verbüßen brauche (UA 19). Damit will sie erkennbar sagen, dass die allgemeine Rechtsüberzeugung und die Belange der Hinterbliebenen der Zubilligung einer Strafaussetzung nicht im Wege stehen. Sie begründet das in rechtlich unangreifbarer Weise damit, dass auch die Angeklagte selbst durch den Verlust von zwei ihrer nächsten Angehörigen bei dem Unfall schwer getroffen ist.
In den Ausführungen zum öffentlichen Interesse an einer Strafvollstreckung hat die Strafkammer mit Recht (vgl. BGHSt 6, 125, 126 f.) erwogen, ob der Gedanke der allgemeinen Abschreckung eine Verbüßung der Strafe verlange. Sie hat das mit folgender Begründung verneint (UA 19):
„Wer nicht schon durch die Folgen dieses Unfalles zu größter Aufmerksamkeit und Konzentration im Straßenverkehr gemahnt wird, könnte auch durch die Vollstreckung der Strafe an der Angeklagten nicht zu größerem Verantwortungsbewusstsein angeregt und von leichtsinniger Fahrweise abgeschreckt werden.“
Mit diesem nicht ganz missverständlichen Satz hat sie jedoch nicht zum Ausdruck bringen wollen und gebracht, dass ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung aus Gründen der allgemeinen Abschreckung umso weniger bestehe, je schwerer die Folgen des Unfalles seien. Das wäre in der Tat fehlerhaft, weil gerade bei Verkehrsunfällen mit sehr schweren Folgen das öffentliche Interesse an der Strafverbüßung besonders sorgfältig zu prüfen ist. Indes sind die Erwägungen der Strafkammer anders gemeint und sollen besagen, dass angesichts der besonders tragischen Umstände gerade dieses Verkehrsunfalls eine Vollstreckung der Strafe aus Gründen der allgemeinen Abschreckung nicht erforderlich sei; in diesem – in der Tat besonders liegenden – Fall könne eine größere Wirkung nach außen auch durch eine Verbüßung der Strafe durch die Angeklagte nicht erzielt werden.
So verstanden sind die Darlegungen der Strafkammer aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Scharpenseel | Mayr | Hürxthal | |||
| Flitner | Sanders |