Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und Unfallflucht bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 216/64
Datum
17.07.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung, fahrlässiger Körperverletzung, Straßenverkehrsgefährdung und Unfallflucht zu 1 Jahr und 3 Monaten Haft sowie Entzug der Fahrerlaubnis verurteilt. Er überholte bei erheblicher Alkoholisierung (≥1,5 ‰) und mindestens 60 km/h einen knapp neben einem Motorroller haltenden Verkehrsteilnehmer; dabei kam es zur Kollision, eine Beifahrerin starb. Die Revision wird verworfen: Die Verfahrensrüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO) und die Feststellungen zur Vorhersehbarkeit einer Seitwärtsbewegung des Zweirads sowie zum Mitverschulden sind rechtlich nicht zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung die Tatsachen, aus denen sich der behauptete Verfahrensfehler ergibt, nicht bezeichnet.

2

Kann ein Fahrzeugführer durch überhöhte Geschwindigkeit und erhebliche Alkoholisierung ein selbständiges Gefährdungsrisiko schaffen, steht dies einer Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung auch dann nicht entgegen, wenn ein anderer Verkehrsteilnehmer mitverschuldet hat.

3

Bei Überholmanövern neben einem knapp neben einem Zweirad haltenden Fahrzeug ist mit einer möglichen seitlichen Wegbewegung des Zweirads zu rechnen; handelt der Überholende dabei mit unangemessen hoher Geschwindigkeit und verliert dadurch die erforderliche Reaktionsmöglichkeit, liegt fahrlässiges Verhalten vor.

4

Das Entfernen vom Unfallort nach einer verursachten Kollision erfüllt den Tatbestand der Unfallflucht nach § 24 Abs. 2 StVG, soweit die objektiven Voraussetzungen des Zusammenstoßes und des Verlassens des Unfallorts vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 6. März 1964

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ aus ███, den Schüler Dietrich-Joachim ███████, dort geboren am ███████ 1941, wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Juli 1964, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Börtzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ in der Verhandlung, bei der Urteilsverkündung Landgerichtsrat Dr. █████████ als █████████, ██████████████████ ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. März 1964 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung sowie wegen Unfallflucht in Tateinheit mit einem Vergehen gegen § 24 Abs. 2 StVG zur Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zwei Jahren entzogen. Der Angeklagte rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.

Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da in der Revisionsbegründung die den angeblichen Verfahrensfehler enthaltenden Tatsachen nicht bezeichnet sind (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Auch die Nachprüfung auf Verstöße gegen das sachliche Recht ergibt keinen Rechtsfehler.

Das Landgericht hat festgestellt: Am 5. Juni 1963 morgens um 1.55 Uhr fuhr der Angeklagte, nachdem er von 22 Uhr bis 1.20 Uhr drei bis dreieinhalb Liter Bier und fünf bis sieben Gläser Likör getrunken hatte, mit einem gemieteten Volkswagen von Charlottenburg nach Zehlendorf. Sein Blutalkoholspiegel betrug zu dieser Zeit mindestens 1,5 ‰. Als er sich auf der Clay-Allee in südlicher Richtung fahrend der Kreuzung mit dem Straßenzug Potsdamer Straße/Berliner

Straße in Zehlendorf näherte, wechselte in seiner Fahrtrichtung die Verkehrsampel von rotem auf rot-gelbes Licht. Beide sich kreuzende Straßen haben getrennte Fahrbahnen und einen Mittelstreifen. Innerhalb der 8,9 m breiten westlichen Fahrbahn der Clay-Allee hielt in der Fahrtrichtung des Angeklagten rechts ein Omnibus und im Bereich der linken Fahrbahnhälfte der frühere Mitangeklagte ████ mit seinem Motorroller, auf dessen Soziussitz die Studentin Hedda ██ saß. ███ wollte nach links in die Berliner Straße einbiegen. Er hatte vor der Ampel anhalten müssen und stützte den Roller mit dem linken Fuß auf der Fahrbahn ab. Der Angeklagte K. meinte, da er bei dem unmittelbar bevorstehenden Umschalten der Ampel auf grün mit unverminderter Geschwindigkeit noch gerade eben knapp zwischen dem Mittelstreifen und dem Motorroller, diesen überholend, durchfahren könne. Er setzte mit mindestens 60 km/h zum Überholen an, als die Ampel auf grün umschaltete. Im Bereich der nördlichen Hälfte der acht Meter breiten nördlichen Fahrbahn der Potsdamer/Berliner Straße stieß er mit dem rechten vorderen Kotflügel seines Volkswagens an den Motorroller ████████, der eben nach links einbiegen wollte. Der Angeklagte hatte nach Ansicht des Landgerichts infolge seiner Trunkenheit diese Absicht ███ zu spät erkannt und infolge seiner überhöhten Geschwindigkeit nicht mehr berücksichtigen können. Die Beifahrerin ██████████ und dieser selbst wurden vom Roller geschleudert. Hedda █████████ tödlich verletzt, ███ erlitt schwere Verletzungen. Der Roller schleifte etwa 20 m weit in südwestlicher Richtung über die Kreuzung. Die Kratzspur, die er dabei auf der Fahrbahn hinterließ, begann 2,5 m westlich einer gedachten Linie, die die westliche Bordsteinkante des Mittelstreifens der Clay-Allee nach Süden über die Kreuzung verlängert. Der Angeklagte █████ und sein Mitfahrer ██████ flohen nach dem Unfall mit ihrem Fahrzeug.

Das Landgericht hat den Mitangeklagten ██ von der Anklage wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung von Verkehrsvorschriften freigesprochen, weil es seine Einlassung, er habe sich ordnungsgemäß bis auf einen Abstand von 0,8 m rechts von der Bordsteinkante des Mittelstreifens nach links eingeordnet, nicht widerlegen konnte.

Zu Gunsten des Angeklagten █████ andererseits geht das Landgericht von einem erheblichen Mitverschulden ███ aus, weil dieser sich möglicherweise nicht ordnungsgemäß links eingeordnet und nach dem Anfahren plötzlich nach links hinübergelenkt habe. Es erachtet den Angeklagten K. trotzdem für mitschuldig, weil er auf die Kreuzung mit einer überhöhten Geschwindigkeit zugefahren sei, die es ihm nicht mehr gestattet habe, bei dem von ihm als knapp erkannten seitlichen Abstand zu dem Motorroller rechtzeitig zu reagieren, falls der Roller beim Anfahren eine geringe Seitwärtsbewegung machen würde. Damit sei bei einem Zweirad stets zu rechnen.

Diese Begründung ist frei von Rechtsirrtum. Das Landgericht hat zwar nicht genau feststellen können, wo der Roller im Bereich der linken Fahrbahnhälfte hielt. Es ist aber der Einlassung des Angeklagten ██████████ davon ausgegangen, dass der diesem zur Verfügung stehende Zwischenraum jedenfalls knapp war. Dann ist aber die Auffassung, K. habe nicht mit einer Geschwindigkeit von mindestens 60 km/h überholen dürfen, weil er dadurch den Rollerfahrer schon bei einer geringen Seitwärtsbewegung gefährdete, rechtlich nicht zu beanstanden.

Auch die Verurteilung des Angeklagten ███ wegen Unfallflucht in Tateinheit mit Vergehen gemäß § 24 Abs. 2 StVG begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

KrummeBörtzlerSpiegel
FlitnerMayr