Treffer
BGH Urteil

Fernfahrer-Fahrgemeinschaft: Mitverantwortung für Ruhepausen bei Wechsel der Lenkung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 216/59
Datum
09.07.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Zwei Fernfahrer wechselten sich beim Führen eines Lastzugs ab; nach Auffahren auf ein stehendes Fahrzeug starben zwei Personen. Das LG verurteilte auch den nicht fahrenden „ersten Fahrer“, weil er trotz erkannter Übermüdung des Mitfahrers die Lenkübernahme zugelassen habe. Der BGH hob das Urteil wegen lückenhafter Feststellungen zur tatsächlichen Übermüdung und zur Kenntnis/Erkennbarkeit beim Mitfahrer auf. Die Aufhebung erstreckte sich nach § 357 StPO auch auf den nichtrevidierenden Mitangeklagten; die Sache wurde zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Mitverursachung eines Verkehrsunfalls setzt tragfähige Feststellungen dazu voraus, dass der Fahrzeugführer tatsächlich übermüdet und deshalb zur sicheren Führung außerstande war; pauschale Zeitangaben ohne Auswertung von Ruhe- und Schlafpausen genügen nicht.

2

Aus der bloßen Frage an den Mitfahrer, ob er müde sei, folgt für sich genommen noch nicht, dass der Fragende positive Kenntnis von einer für die Fahrsicherheit erheblichen Übermüdung hatte; bei verneinter Müdigkeit bedarf es weiterer Umstände zur Begründung von Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis.

3

Wechseln sich Fernfahrer im Rahmen einer Fahrgemeinschaft beim Lenken ab, ist jeder im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, auf die Nutzung der Ruhepausen des anderen zur Erholung, insbesondere durch Schlaf, hinzuwirken, um eine sichere Fahrzeugführung zu gewährleisten.

4

Ist ein Mitfahrer als „erster Fahrer“ zur Anordnung der für die Durchführung der Fahrt erforderlichen Maßnahmen befugt, trifft ihn bei erkennbarer Fahruntüchtigkeit des anderen eine Pflicht, die Lenkübernahme zu verhindern und erforderlichenfalls eine Pause anzuordnen.

5

Führt ein sachlich-rechtlicher Mangel zur Aufhebung eines Urteils zugunsten eines Revisionsführers, ist die Aufhebung nach § 357 StPO auf nichtrevidierende Mitangeklagte zu erstrecken, soweit sie von demselben Rechtsfehler betroffen sind.

Vorinstanzen

Landgericht Karlsruhe, 29. September 1958

Rubrum

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer August ███ aus ████, geboren am ██████ ██ in ███, wegen fahrlässiger Tötung u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Juli 1959, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rother als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seuer, Bundesrichter Hospner, Bundesrichter Dr. Eubner, Bundesrichter Dr. Flitner, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████████ bei der Verhandlung, bei der Verkündung Bundesanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Lesen mehrere Fernfahrer sich in der Lenkung ab, damit, während der eine steuert, der andere ausruhen kann, so ist jeder von ihnen auf Grund der sie verbindenden Fahrgemeinschaft verpflichtet, im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren darauf bedacht zu sein, dass sein Fahrgenosse die Ruhepausen insbesondere durch Schlaf zu seiner Erholung ausnutzt.

BGH, Urt. v. 9. Juli 1959 – 4 StR 216/59 (LG Karlsruhe)

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten HO__ wird das Urteil des Landgerichts in Karlsruhe vom 29. September 1958 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagte und der Mitangeklagte Karl █ verurteilt worden sind.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Die Angeklagten HO__ und █████ befanden sich den Feststellungen der Strafkammer zufolge am 27. Juni 1958 mit dem von ihnen geführten Lastzug ihrer Firma „Internationale Transporte“ in WD auf einer Rückfahrt von Düsseldorf. Sie benutzten die Autobahn und lösten einander am Steuer ab. HO__ war sogenannter erster Fahrer, ██ der Beifahrer. Etwa um 21 Uhr übernahm ███ an der Autobahnauswechung Heidelberg-Schwetzingen die Lenkung. Um 22 Uhr fuhr er bei einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/h zwischen Bruchsal und Karlsruhe in der Gemarkung Weingarten von hinten auf einen Personenwagen c/w M 597, der auf der rechten Fahrbahn knapp neben der rechten Begrenzungslinie mit eingeschalteten Rücklichtern stand. Dieser Wagen wurde auf den Anhänger eines davor haltenden Lastzugs gestoßen und eingeklemmt. Er geriet sofort in Flammen, in denen sein Fahrer Friedrich Bo__ umkam. Auch im Führerhaus des Motorwagens der Angeklagten brach Feuer aus. Sie konnten sich noch retten und trugen nur Brandwunden davon, allerdings solche zweiten Grades, an beiden Beinen. Dagegen verbrannte die ebenfalls im Führerhaus sitzende Renate T__, welche sie als Angeklagte als Fahrgast mitgenommen hatten.

2. Das für den Unfall ursächliche Mitverschulden des Mitangeklagten BC__ sieht die Strafkammer darin, dass er – was er gewusst habe oder mindestens hätte erkennen können – so sehr übermüdet war, dass er den Lastzug nicht mehr sicher habe führen können und deshalb die auf der Autobahn stehenden Fahrzeuge nicht rechtzeitig gesehen habe. Das Landgericht hat ihn deshalb wegen zweier Vergehen der fahrlässigen Tötung, eines Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung und eines Vergehens der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung (§§ 315a Abs. 1 Nr. 3, 316 Abs. 2 StGB), sämtliche Taten begangen in Tateinheit, zu einem Jahr Gefängnis verurteilt.

Nach Annahme der Strafkammer hat aber auch der Beschwerdeführer fahrlässigerweise zu dem Unfall dadurch beigetragen, dass er die Übernahme der Lenkung durch ███ habe geschehen lassen, obwohl er dessen Übermüdung gekannt habe und sowohl als der hauptsächlich verantwortliche erste Fahrer wie auch wegen der „Schicksals- und Gefahrengemeinschaft“, die ihn mit BC__ verbunden habe, verpflichtet gewesen wäre, zu verhindern, dass dieser den Lastzug führte. Das Landgericht hat deshalb den Beschwerdeführer mit Ausnahme einer fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung wegen der gleichen Straftaten zu neun Monaten Gefängnis verurteilt, ihm aber Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt. Die Fahrerlaubnis hat sie beiden Angeklagten, die österreichische Staatsangehörige sind, für das Inland entzogen und gegen sie eine Sperrfrist von je zwei Jahren angeordnet.

II. Die Revision des Angeklagten HO__, die auf die angebliche Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen wie auch auf sachlichrechtliche Mängel des Urteils gestützt ist, muss zur Aufhebung der Verurteilung beider Angeklagter führen.

Da die Sachrüge mindestens in einem Punkt begründet ist, können die verfahrensrechtlichen Einwände der Revision unerörtert bleiben. Soweit sie für die neue Hauptverhandlung noch von Bedeutung sind, wird die Strafkammer sie berücksichtigen können.

2. Die die Verurteilung des Beschwerdeführers tragende Grundlage ist im Rahmen des äußeren Tatbestandes die in die Form einer Feststellung gekleidete Annahme des Landgerichts, BC__ sei in hohem Maße übermüdet und deshalb zur sicheren Lenkung des Lastzugs außerstande gewesen. Dieser Schluss lässt sich jedoch aufgrund der Einzelheiten nicht rechtfertigen, welche die Strafkammer über die Arbeits- und Ruhezeiten des Angeklagten ██ während der Hinfahrt nach Duisburg, vor allem aber während der Rückfahrt von dort bis zur Unfallzeit getroffen hat.

Die Hinfahrt dauerte vom 24. Juni 21 Uhr bis zum 26. Juni 1958 gegen 15 Uhr. Schon für diesen Fahrtabschnitt fehlt es an zuverlässigen Feststellungen über die Dauer der Ruhe- und Schlafpausen BC__s.

Genauere, aber ebenfalls unvollständige Einzelheiten teilt die Strafkammer über den Aufenthalt der Angeklagten in Duisburg und den Verlauf ihrer Rückfahrt mit. Bis zu deren Antritt am selben Tag um 23.30 Uhr hatten sie eine Arbeitspause eingelegt, während der sie zu Abend aßen und danach etwas schliefen. Von einer Übernachtung in einem Hotel sahen sie aus Ersparnisgründen ab. Vom Beginn der Rückfahrt (26. Juni 1958 23.30 Uhr) bis eine Stunde vor dem Unfall (27. Juni 1958 21 Uhr), als BC__ die Führung des Lastzugs übernahm, hatte nur der Beschwerdeführer HO__ gelenkt. ███ hatte während dieser Zeit u. a. etwa drei Stunden in der Schlafkabine geschlafen. Ob er, als während einer zweistündigen Fahrpause in Bonn eine Maschine geladen wurde, mithalf, ist nicht festgestellt, wohl aber, dass er sich in Mannheim, wo die Fahrt erneut von 14.30 bis 19 Uhr unterbrochen wurde, an der Ladung von Stückgut beteiligte. Diese Feststellungen lassen Raum für die Möglichkeit, dass BC__ während der Rückfahrt bis zur Übernahme des Steuers genügend lange Zeit hatte, um auszuruhen und zu schlafen und dass er diese Gelegenheit auch nutzte.

Zwar darf und muss bei Prüfung der Frage, ob er übermüdet war, berücksichtigt werden, dass er (ebenso sein Kamerad HO__) sich bereits seit dem 24. Juni 1958 21 Uhr auf Fahrt befand und in der Nacht zum 24. Juni zum letzten Mal daheim genügend ausgeschlafen hatte. Dennoch vermag der Senat den Standpunkt des Landgerichts, die Angeklagten seien bis zum Unfall „87 Stunden beschäftigt gewesen“, woraus sich ihre, besonders des Angeklagten ████ Übermüdung ergebe, nicht ohne Weiteres zu teilen. Das Landgericht hätte nicht außer Betracht lassen dürfen, dass █████ während der 87 Stunden, die zwischen dem offenbar 24. Juni angesetzten Ende der um 7 Uhr am Morgen des 24. letzten ordentlichen Nachtruhe und dem Unfallzeitpunkt liegen, vermutlich nicht immer beschäftigt war. Die Feststellungen des Landgerichts ergeben vielmehr, dass dieser Zeitraum mehrmals durch kurze und längere Ruhe- und Schlafpausen unterbrochen war. Insbesondere hat sich das Landgericht insoweit nicht mit der Tatsache auseinandergesetzt, dass BC__ vom 25. Juni 15 Uhr bis 27. Juni 21 Uhr, also 30 Stunden lang, nicht die Verantwortung der Führung des Lastzugs zu tragen hatte.

3. Bedenken unterliegt auch die Begründung, mit der die Strafkammer den inneren Tatbestand fahrlässigen Verhaltens beim Beschwerdeführer bejaht. Dass er gewusst habe, ████ sei, als er letztmals die Lenkung übernahm, übermüdet gewesen, schließt sie aus der Frage an ihn, „Bist du nicht müde?“ Wer so nach so langer Beschäftigungszeit frage, rechne damit, dass „Übermüdung vorhanden sein muss.“

An anderer Stelle des Urteils wiederholt die Strafkammer den gleichen Gedanken so: Aus seiner Frage an BC__ „Bist du müde?“ gehe „eindeutig hervor“, dass er genau wusste, „dass sie beide in der 87. Beschäftigungsstunde mit Müdigkeit zu kämpfen hatten.“

Diese Folgerung im Bereich des inneren Tatbestands ist schon deshalb fragwürdig, weil, wie unter 2. dargelegt, die Übermüdung des Mitangeklagten BC__ auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht endgültig bejaht werden kann. Aber auch dann, wenn er übermüdet gewesen sein sollte, war dies möglicherweise nicht so offensichtlich, dass die Frage des Beschwerdeführers an ihn Ausdruck seiner Vermutung von dessen Übermüdung gewesen sein muss. Da █████ überdies die Frage verneinte, hätte es der Darlegung besonderer Umstände bedurft, aus denen sich ergab, dass der Beschwerdeführer dennoch auch nach der Antwort, die ihm ████ gegeben hatte, mit dessen Übermüdung rechnete oder wenigstens hätte rechnen müssen.

4. War BC__ übermüdet und wusste dies der Beschwerdeführer oder hätte er es wenigstens bei genügender Sorgfalt erkennen können, so war er, wie das Landgericht mit Recht ausführt, aus einem doppelten Grund verpflichtet, ██ die Lenkung des Lastzugs nicht zu überantworten und, falls er selbst müde war, eine Pause einzulegen.

Zunächst gebot ihm dies seine Stellung als der erste Fahrer. Als solcher hatte er, wie die Strafkammer ausdrücklich mitteilt, nicht nur für die geschäftliche Abwicklung der Beförderung zu haften, sondern auch die unverzüglich für die Durchführung der Fahrt erforderlichen Anordnungen zu treffen, denen sich der Beifahrer ████ fügen musste. Was die Revision gegen die Feststellung des Landgerichts, der Beschwerdeführer sei der erste Fahrer gewesen, geltend macht, kann im Revisionsrechtszug nicht beachtet werden.

Der zweite Grund, warum der Beschwerdeführer seinem Beifahrer BC__ das Steuer nicht überlassen durfte, wenn dieser erkennbar übermüdet war, lag in der Fahrgemeinschaft, die beide während des Transportes verband. Ungeachtet des Verhältnisses der Über- und Unterordnung, in dem der erste Fahrer und sein Beifahrer zueinander stehen, trägt jeder von ihnen im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren seinen Teil an Verantwortung dafür, dass die von beiden gemeinsam unternommene Beförderung ohne Gefährdung oder Schädigung anderer durchgeführt, dass insbesondere sein Fahrgenosse den ihm als Lenker des Fahrzeugs obliegenden Pflichten genügen kann. Diese nicht zuletzt strafrechtliche Verantwortung umfasst vor allem die Sorge dafür, dass der andere sich im Zustand geistiger und körperlicher Leistungsfähigkeit befindet, wie sie für die sichere Lenkung eines Fahrzeugs erforderlich ist. Sie wurzelt in der notwendigen Rücksicht aufeinander, auf etwaige Fahrgäste, insbesondere aber auch auf andere Verkehrsteilnehmer außerhalb des eigenen Fahrzeugs (§ StVO), denn sie sind in erster Linie gefährdet, wenn dessen Führer zur sicheren Lenkung nicht imstande ist. Der █████████████████ musste deshalb darauf bedacht sein, dass ██ die ihm während der Fahrt eingeräumten Pausen der Ruhe und Entspannung zu diesem Zweck ausnutzte. Denn auf sie war er wie jeder Fernfahrer dringend angewiesen, um dann, wenn die Reihe an ihn kam, wieder in fahrtüchtiger Verfassung die Lenkung des Lastzugs übernehmen zu können.

5. Die unter 2. erörterten Lücken in der Beweiswürdigung des Landgerichts sind ein sachlichrechtlicher Mangel, auf dem die Verurteilung des Beschwerdeführers beruht und der zu ihrer Aufhebung führen muss. Der gleiche Fehler hätte auch die Verurteilung des Mitangeklagten ███, der keine Revision eingelegt hat, zur Folge. Nach § 357 StPO kommt ihm deshalb die Aufhebung des Urteils, soweit es sich auf ihn erstreckt, zugute.

Ob dieser Angeklagte den Unfall – wie er selbst in der Hauptverhandlung zugegeben hatte – dadurch schuldhaft verursacht hat, dass er der vor ihm liegenden Fahrbahn zu wenig Aufmerksamkeit schenkte, wird die Strafkammer zu prüfen haben. Auch wenn er wiederum wegen fahrlässiger Tötung in zwei Fällen und wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt werden sollte, entfiele doch der bisherige Schuldspruch aus §§ 315 Abs. 1 Nr. 3, 316 Abs. 2 StGB, falls eine Übermüdung, wenigstens von der in dieser Bestimmung vorausgesetzten Art, nicht sollte erwiesen werden können. Das kann sich möglicherweise zu seinen Gunsten im Strafmaß auswirken.

6. Die bisherigen Ausführungen, mit denen die Strafkammer die Entziehung der Fahrerlaubnis bei jedem Angeklagten begründet, genügen nicht den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Insoweit wird die Strafkammer die Grundsätze zu beachten haben, die in BGHSt 5, 160, 174 ff. dargelegt sind.

SauerRotbergEubner
HospnerFlitner