Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Geldstrafe bei fahrlässiger Tötung und Anwendung des §27b StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
Ferien-Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 216/58
Datum
04.09.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung in einem nächtlichen Verkehrsunfall zu einer Geldstrafe von 300 DM verurteilt; die Revision der Staatsanwaltschaft wurde verworfen. Streitpunkt war insbesondere die Strafzumessung und die Frage der Anwendbarkeit des §27b StGB bei fahrlässiger Tötung. Der BGH bestätigt, dass §27b StGB auch bei §222 StGB anwendbar ist und billigt die Berücksichtigung mildernder Umstände einschließlich eines Mitverschuldens des Opfers. Die Feststellungen und die Höhe der Geldstrafe weisen keinen Rechtsfehler auf.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung einer Geldstrafe nach §27b StGB ist auch bei fahrlässiger Tötung (§222 StGB) zulässig, wenn der Strafzweck durch eine Geldstrafe erreicht werden kann.

2

Bei der Strafzumessung dürfen strafmildernde Umstände wie bisherige unbescholtene Führung, einmaliges Versagen, Ablenkung durch ungewöhnliche Verkehrslage und das Mitverschulden des Geschädigten berücksichtigt werden.

3

Ein innerer Widerspruch zwischen Schuldfeststellungen (z.B. zu schnelles Fahren) und deren gleichzeitiger Gewichtung mildernder Umstände begründet nicht ohne Weiteres einen Rechtsfehler der Strafzumessung.

4

Die Höhe der Geldstrafe ist nach Einkommensverhältnissen, Schuldgehalt und persönlichen Verhältnissen zu bemessen; eine starre Umrechnung von Freiheitsstrafen in einen festen Tagessatz ist nicht vorgeschrieben.

5

Das Mitverschulden des Unfallopfers kann bei fahrlässiger Tötung strafmildernd wirken und ist vom Tatrichter zu berücksichtigen, wenn es sich aus den Feststellungen ergibt.

Vorinstanzen

Landgericht Limangen (Sagen), 28. Februar 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Autoverwerter Wilhelm ███ aus ███, geboren am ██ in BC (Kreis ████) wegen fahrlässiger Tötung

hat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. September 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Hitbner als beisitzende Richter,

████████████████ ███ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██ bei der Verkündung, █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Limangen (Sagen) vom 28. Februar 1958 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die durch seine Einlegung entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Landeskasse zur Last.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte betreibt eine Autoverwertung und verfügt über große Verkehrserfahrung. Er war bisher unfallfrei gefahren.

Am späten Abend des 30. August 1957 befuhr er mit einem Opel-Kapitän die Bundesstraße () in Richtung AC mit einer Geschwindigkeit von etwa 70 km/h. Auf der rechten Straßenseite lag der 16 Jahre alte Radfahrer Wolfgang JC in bewußtlosen Zustand. Er hatte vorher dem Alkohol erheblich zugesprochen und war dann auf der Straße – vom Angeklagten aus gesehen rechts – hingestürzt, wo er liegen blieb.

Der in entgegengesetzter Richtung fahrende Kraftfahrer KC hatte JC liegen sehen und mit Rücksicht darauf seinen Lastzug angehalten. Als KC den Kraftwagen des Angeklagten herankommen sah, versuchte er, ihn auf den Gestürzten dadurch aufmerksam zu machen, daß er mit den Scheinwerfern seines Lastkraftwagens etwa fünf Mal auf- und abblendete und ihm schließlich zuwinkte. Der Angeklagte bemerkte jedoch zunächst weder KC noch den gestürzten Radfahrer, sondern lediglich das Auf- und Abblenden. Er bremste nicht, nahm aber das Gas weg. Etwa 100 m vor der späteren Unfallstelle blendete er ab. Den Gestürzten sah er erst im letzten Augenblick, als er, mit 60 km/h Geschwindigkeit, nur noch etwa 5 m von JC entfernt war. Er versuchte noch etwas nach links auszuweichen, doch hatte er bereits in diesem Augenblick das Fahrrad und ██ berfahren. Dieser starb einige Stunden später. Seine Verletzungen, denen er erlag, waren mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf das Überfahren zurückzuführen.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung an Stelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von sechs Wochen zu einer Geldstrafe von 300 DM verurteilt. Von einer Entziehung des Führerscheins hat das Landgericht abgesehen.

Der Angeklagte hatte sich unter anderem insoweit unwiderlegt dahin eingelassen: Bei dem von ihm wahrgenommenen mehrmaligen Auf- und Abblenden des LKW habe er sich nichts gedacht, weil dies verschiedene Gründe haben konnte. Er habe auf der Straße nichts Auffälliges bemerkt. Erst auf 5 m habe er rechts einen Gegenstand liegen sehen, der ein Mensch sein konnte.

Der Tatrichter legt im wesentlichen dar, daß ein Mensch auf der Fahrbahn lag, sei für den Angeklagten voraussehbar gewesen (BGHSt 10 S. 3 = NJW 1957, 120). Er hätte Fahrgeschwindigkeit seiner Sichtweite entsprechend einrichten und seiner Fahrstrecke mehr Aufmerksamkeit schenken müssen. Sein Verschulden hat das Landgericht darin gesehen, daß er zu schnell fuhr, nicht gebremst und den vor ihm liegenden Radfahrer zu spät gesehen hat.

Zum Strafaussprach hat das Landgericht ausgeführt:

„Bei der Strafzumessung war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, daß er einschlägig noch nicht vorbestraft ist und schon mehrere Jahre unfallfrei gefahren ist. Es ist ihm zugute zu halten, daß es sich um eine nicht gerade alltägliche Verkehrssituation gehandelt hat, die im Straßenverkehr nur selten entsteht, an den Fahrer höhere Anforderungen stellt und ein großes Maß an Geistesgegenwart erfordert. Schließlich wurde noch strafmildernd gewertet, daß der Angeklagte durch das jedenfalls ihm selbst nicht verständliche Auf- und Abblenden des Fahrzeugs des Zeugen KC von seiner eigenen Fahrbahn etwas abgelenkt gewesen sein kann. Auch läßt das Verhalten des Radfahrers, der aus nicht geklärter Ursache schuldhaft auf der Bundesstraße gestürzt ist, auf ein nicht unerhebliches Mitverschulden seinerseits schließen. Zu Ungunsten des Angeklagten war jedoch zu berücksichtigen, daß der Angeklagte mehrere Verkehrsvorschriften verletzt hat und es an der nötigen Übersicht und Aufmerksankeit im Straßenverkehr an dem fraglichen Tag hat fehlen lassen. Er hat jedenfalls nicht mit der ganzen von einem Verkehrsteilnehmer zu verlangenden Sorgfalt seine Fahrbahn beobachtet und ist erheblich zu schnell gefahren. Die Strafkammer erkannte unter Würdigung all dieser Gesichtspunkte auf eine in erster Linie verwirkte Gefängnisstrafe von 6 Wochen. Diese erschien angemessen, aber auch ausreichend. Der Unfall ist auf ein menschliches Versagen in einer besonderen Gefahrenlage im Straßenverkehr zurückzuführen. Es sind mehrere unglückliche Umstände zusammengetroffen, die zu dem tragischen Unfall führten. Der Angeklagte selbst hat sich diesen Unfall sehr zu Herzen genommen und hat im wesentlichen jedenfalls eine Mitschuld selbst eingestanden.

Nach Auffassung der Strafkammer war daher entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft der Strafzweck durch eine Geldstrafe zu erreichen (§ 27 b StGB).

Die Höhe der ausgesprochenen Geldstrafe von 300 DM entspricht den Einkommensverhältnissen, dem Verschulden und dem einmaligen Versagen des Angeklagten im Straßenverkehr. Bei dieser Sachlage sah die Strafkammer von der Entziehung des Führerscheins beim Angeklagten ab. Diese war übrigens auch von der Staatsanwaltschaft nicht beantragt.“

Gegen den Strafaussprach des Urteils wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde.

Das Rechtsmittel wird im Ergebnis vom Generalbundesanwalt vertreten. Es kann jedoch keinen Erfolg haben.

Die Strafzumessungserwägungen dürfen allerdings den Schuldfeststellungen nicht widersprechen. Ein solcher, den Strafaussprach beeinträchtigender Widerspruch liegt indes nicht vor. Das Landgericht hat, wie schon erwähnt, das Verschulden des Angeklagten darin erblickt, daß er zu schnell gefahren ist, nicht gebremst und infolge nicht genügender Aufmerksamkeit den auf der Straße liegenden Radfahrer zu spät gesehen hat. Diese Gesichtspunkte hat der Tatrichter denn auch bei der Strafzumessung zu Ungunsten des Angeklagten angeführt (Satz 4 des vorstehend bereits wiedergegebenen ersten Absatzes von Abschnitt V des Urteils). Dort wird sogar von einem „erheblich“ zu schnellen Fahren gesprochen.

Es war jedoch desungeachtet dem Landgericht nicht verwehrt, unter anderem strafmildernd zu berücksichtigen: das bisherige, langjährige einwandfreie Fahren; das gewisse Abgelenktwerden durch das dem Angeklagten nicht verständliche Auf- und Abblenden des anderen Fahrzeugs; die „nicht alltägliche Verkehrssituation“; das einmalige menschliche Versagen des Angeklagten in dieser besonderen Gefahrenlage und das Zusammentreffen mehrerer unglücklicher Umstände, die „zu dem tragischen Unfall führten“; ferner das Eingeständnis seiner Mitschuld und sein reuiges Verhalten.

Diese Darlegungen sind mit Rechtsgründen nicht angreifbar. Die Strafkammer schießt zwar ein wenig über das Ziel hinaus, wenn sie zusätzlich ausspricht, die ungewöhnliche Verkehrslage habe von dem Angeklagten ein großes Maß an Geistesgegenwart erfordert. Denn zum Schuldspruch hat das Landgericht dargelegt, daß er mit einem solchen Hindernis auf der Fahrbahn habe rechnen müssen (vgl. auch BGH VRS 12, 46, 50 und S. 290); eine Schrecksekunde sei ihm nicht zuzubilligen. Er besaß zudem große Verkehrserfahrung. Dies beeinträchtigt jedoch den entscheidend verwerteten mildernden Gesichtspunkt nicht, daß die Verkehrslage, in die der Angeklagte geriet, ungewöhnlich war: einerseits für ihn unverständliche Blinkzeichen; andererseits ein nachts auf der Fahrbahn liegender Radfahrer. Das Landgericht hat daher, rechtlich bedenkenfrei, den Schuldgehalt der Tat als nicht übermäßig schwerwiegend gewertet. An dieser Beurteilung änderte sich nichts, wenn jener Hinweis auf das Erfordernis großer Geistesgegenwart entfiele.

Die Strafkammer konnte auch zu Gunsten des Angeklagten von einem nicht unerheblichen Mitverschulden des Radfahrers ausgehen (BGHSt 3, 218 ff.). Es ist nur scheinbar ein Widerspruch, wenn es im Urteil heißt, JC sei „aus nicht geklärter Ursache schuldhaft auf der Bundesstraße gestürzt“.

Wie die Darlegungen zum Schuldspruch (S. 3 UA) ergeben, wollte das Landgericht damit sagen: Der Grund des Sturzes als solchen habe allerdings nicht eindeutig festgestellt werden können; JC sei „aber im Zeitpunkt des Unfalls angetrunken“ gewesen. Er hatte mit seinem Fahrrad in diesem Zustand nachts die verkehrsreiche Bundesstraße befahren.

Angesichts dessen konnte die Strafkammer jedenfalls ein nicht unbeträchtliches Mitverschulden des Radfahrers nicht ausschließen. Dann mußte sie es sogar zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigen.

Wenn das Landgericht bei Würdigung aller Umstände keine höhere Freiheitsstrafe als sechs Wochen Gefängnis für geboten erachtet hat, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Anwendung des § 27 b StGB ist bei fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) nicht ausgeschlossen (§ 16 Abs. 1 StGB; RG DR 1944, 150 Nr. 6). Der § 27 b StGB verpflichtet den Richter, auf eine Geldstrafe zu erkennen, wenn, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen dieser Bestimmung, der Strafzweck durch eine Geldstrafe erreicht werden kann.

Es ist nicht ersichtlich, daß die Strafkammer bei Anwendung dieser Vorschrift von fehlerhaften Erwägungen ausgegangen ist. Es wäre sogar rechtsirrig, den § 27 b StGB lediglich aus Gründen allgemeiner Abschreckung auszuschließen (BGH VRS 5, 455 und 599). In der letztgenannten, ebenfalls den Vorwurf fahrlässiger Tötung betreffenden Entscheidung hat der Bundesgerichtshof gerade auf § 27 b StGB ausdrücklich hingewiesen.

Die Bemessung der Geldstrafe läßt gleichfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Was die Revision der Staatsanwaltschaft hiergegen anführt (S. 2, Nr. 5 der Begründungsschrift), geht offensichtlich fehl. Dieser Auffassung war auch der Generalbundesanwalt. Die Strafkammer war nicht verpflichtet, für jeden Tag der an sich verwirkten Gefängnisstrafe 15,- DM einzusetzen. Der Angeklagte hat überdies für den Unterhalt seines Kindes aufzukommen.

Nach alledem ist das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 (Satz 1 und 2) StPO.

Bundesrichter Mantel Scharpenseel Rotberg ist durch Urlaubsabwesenheit am Unterzeichnen verhindert.

RotbergSeibert
Hitbner