Revisionen verworfen: Jugendgerichtshilfe‑Benachrichtigung und Mittäterschaft bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 21/63
- Datum
- 01.03.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer unterbrochenen, fortgesetzten Hauptverhandlung genügt die Benachrichtigung von Ort und Zeit der Hauptverhandlung für den ersten Termin; eine erneute gesonderte Mitteilung über die Fortsetzungstermine ist nicht erforderlich (§ 50 JGG).
Die Pflicht zur Mitwirkung der Jugendgerichtshilfe nach §§ 38, 107, 109 JGG besteht auch für Heranwachsende; fehlt jedoch sowohl eine Vorlage von Berichten als auch deren persönliche Teilnahme, kann das Gericht auf Akten- und sonstige Erkundigungsergebnisse zurückgreifen, ohne dadurch grundsätzlich rechtsfehlerhaft zu handeln.
Eine Aufklärungsrüge ist nur begründet, wenn sich aus dem Vorbringen ergibt, dass eine entscheidungserhebliche Informationslücke bestand, die das Gericht nicht durch andere Beweismittel zu schließen vermocht hätte.
Für die Feststellung von Mittäterschaft reicht gemeinsamer Tatplan, solidarisches Verhalten und eigener Wille zur Tatausführung aus; Umfang des äußeren Tatbeitrags ist nicht entscheidend für die Abgrenzung zu Beihilfe.
Behauptungen über eine unzulässige Besetzungsstörung (z.B. Einschlafen eines Richters) bedürfen eines substantiierten Nachweises; entgegenstehende dienstliche Erklärungen können die Rüge als unbegründet erscheinen lassen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 16. Juli 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
Strafsache
In der gegen ██ ██████████, den Arbeiter ██████ █████, wegen versuchten gemeinschaftlichen Straßenraubs u. a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. März 1963, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Dr. Weber als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 16. Juli 1962 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Jedem Angeklagten wird die seit dem 17. Juli 1962 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagten sind unter Freisprechung im Übrigen verurteilt worden:
Schulte wegen versuchten gemeinschaftlichen Straßenraubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen schweren Diebstahls, wegen Diebstahls und wegen Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis,
Honke wegen versuchten gemeinschaftlichen Straßenraubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus. Ihm sind die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von vier Jahren aberkannt. Die Polizeiaufsicht ist für zulässig erklärt worden.
Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften.
A. Revision SC
I. Verfahrensrüge.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorschriften der §§ 107, 38 Abs. 2, 53 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes seien verletzt, weil die Jugendgerichtshilfe in Hamm nur vom ersten Verhandlungstag, dem 4. Juli 1962, der in Dortmund stattfand, nicht jedoch vom Verhandlungstag am 13. Juli 1962, der in Hamm stattfand, benachrichtigt worden ist. Er ist der Auffassung, dass eine ausführliche Darstellung seiner Entwicklung seitens der Jugendgerichtshilfe eine mildere Beurteilung zur Folge gehabt hätte. Da das zuständige Jugendamt in Hamm seinen Sitz hatte, sei anzunehmen, dass die Jugendgerichtshilfe am 13. Juli 1962 einen Vertreter entsandt hätte, auch wenn sie dies für die Verhandlung vom 4. Juli 1962 in Dortmund nicht getan hat. In den Fällen, in denen das Gericht, wie nur ausnahmsweise mit Jugendlichen oder Heranwachsenden befasst sei – die Verhandlung fand nicht vor einer Jugendstrafkammer statt –, komme der Mitwirkung der Jugendgerichtshilfe erhöhte Bedeutung zu.
Der Angeklagte Schulte war zur Zeit der Tat Heranwachsender. Nach § 38 Abs. 2 Satz 1 JGG ist im gesamten Verfahren gegen einen Jugendlichen die Jugendgerichtshilfe heranzuziehen. Diese Vorschrift gilt gemäß §§ 107, 109 JGG auch für Heranwachsende. Gemäß § 50 Abs. 1 JGG ist dem Vertreter der Jugendgerichtshilfe Ort und Zeit der Hauptverhandlung mitzuteilen. Wie sich aus den Hauptakten (Bl. 103 a) ergibt, ist dem Jugendamt von dem am 4. Juli 1962 anstehenden Termin Nachricht gegeben worden. Ein Vertreter der Jugendgerichtshilfe ist jedoch in diesem Termin nicht erschienen (HA Bl. 129). Die Auffassung des Beschwerdeführers, dem Jugendamt hätte auch von dem Termin vom 13. Juli (möglicherweise wohl auch vom 16. Juli 1962) Kenntnis gegeben werden müssen, ist nicht zutreffend. Die Hauptverhandlung ist, wie die Verhandlungsniederschrift (HA Bl. 135 R, 136, 146) bezeugt, nicht vertagt, sondern lediglich unterbrochen worden. Es handelte sich mithin um eine einheitliche fortgesetzte Hauptverhandlung. In diesem Falle ist dem Erfordernis des § 50 Abs. 1 JGG mit der Benachrichtigung von Ort und Zeit „der Hauptverhandlung“, hier also vom ersten Verhandlungstage Genüge geschehen. Einer besonderen Benachrichtigung von den weiteren infolge der Unterbrechung anberaumten Terminen bedurfte es im Gegensatz zu einer Vertagung der Hauptverhandlung nicht. Es war Sache der Jugendgerichtshilfe, die zum ersten Verhandlungstag keinen Vertreter entsandt hatte, sich selbst zu erkundigen.
Ein Verfahrensverstoß liegt mithin nicht vor.
Sollte in den Ausführungen des Beschwerdeführers Aufklärungsrüge erblickt werden können (§ 244 StPO, § 43 JGG; Dallinger/Lackner JGG 1955 § 50 Anm. 30), so wäre diese ebenfalls nicht begründet. Das Jugendamt der Stadt Hamm hatte, ausweislich der Hauptakten (Bl. 96), veranlasst mitzuteilen, dass es von einer erneuten Persönlichkeitsberichterstattung über den Angeklagten Abstand nehme, weil der Bewährungshelfer berichten werde. Bezüglich der Entwicklung des Angeklagten wurde auf einen früheren Bericht verwiesen. Eine Äußerung des Bewährungshelfers ist jedoch in dieser Sache nicht eingegangen. Die Strafkammer hat in der Hauptverhandlung die Erziehungs- und die Vorstrafenakten, in denen sich ein Bericht des Bewährungshelfers befand, herangezogen und sie zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht. Sie hat ferner seine Mutter als Zeugin gehört – der Vater hatte von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Das Landgericht hat sich auf diese Weise ein Bild von der Persönlichkeit des Angeklagten verschafft. Nachdem weder das Jugendamt noch der Bewährungshelfer einen Bericht eingereicht hatte, auch zum ersten Verhandlungstag ein Vertreter des Jugendamts nicht entsandt worden war, konnte das Gericht davon ausgehen, dass eine weitere Aufklärung von der Jugendgerichtshilfe nicht zu erlangen sein werde. Es brauchte sich ihm daher angesichts der bereits auf Grund der Akten und der Vernehmung der Mutter erfolgten Erforschung der Persönlichkeit Schultes nicht aufzudrängen, einen Vertreter der Jugendgerichtshilfe oder den Bewährungshelfer zu hören, zumal in der Hauptverhandlung allseitig auf eine weitere Beweiserhebung verzichtet worden war (HA Bl. 148).
II. Sachrüge.
Die Verurteilung des Angeklagten als Mittäter des versuchten gemeinschaftlichen Straßenraubs, begangen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, ist rechtsfehlerfrei. Nach den Feststellungen ist die Strafkammer davon überzeugt, dass SC und HO, nachdem sie den angetrunkenen ████, des späteren Opfers des Raubversuchs, ansichtig wurden, den Entschluss gefasst hatten, diesen „auszunehmen“. Beide Angeklagten hatten sich planmäßig an ihn herangemacht (UA S. 26). Während ███ ging, hielt ███ Bertram zeitweilig an den ███ Arm genommen, bald einige Schritte hinter den beiden, bald einige Schritte vor ihnen. Während ████ ██████ niederschlug, stand SC in etwa 5 bis 6 m Entfernung unmittelbar an der Ecke des Nachbarhauses auf dem Bürgersteig (UA S. 17). Als sich beide nach der Tat von der Gasse entfernten, fragte SC den ████, ob er ███ etwas weggenommen habe, was dieser verneinte. Das Landgericht hat den Sachverhalt dahin gewürdigt, dass █████ bei der Tat selbst zwar nur „Schmiere“ gestanden, die Tat jedoch als eigene gewollt habe (UA S. 23). Diese Würdigung lässt einen Rechtsverstoß nicht erkennen. Aus der gemeinsamen Planung der Tat, dem Verhalten ███ beim Gehen zum Tatort, der Anwesenheit bei der Tat, der nachträglichen Frage, ob ███ dem ███████ etwas weggenommen habe, konnte die Strafkammer den Schluss ziehen, dass SC den Willen zur Tatherrschaft und ein eigenes Interesse an der Tatausführung hatte, die Tat also nicht nur für den ███ ausführte. Der Umstand, dass SC den wesentlichen Teil der Tatausführung selbst nicht ███████████ ███, beruht nach den Feststellungen (UA S. 26) darauf, dass dieser der ältere und erfahrenere war, also auf den Gedanken einer zweckmäßigen Rollenverteilung, nicht auf mangelndem eigenen Interesse SCs an der Tat, zumal er sich mit ███ „in vollem Umfang solidarisch“ erklärt hat (UA S. 26). Auf Art und Umfang des äußeren Tatbeitrags kommt es für die Frage, ob Mittäterschaft oder Beihilfe vorliegt, nicht an.
Im Übrigen greifen die Ausführungen der Revision hinsichtlich der Beteiligung SCs am Raub und der gefährlichen Körperverletzung nur die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung in unzulässiger Weise an.
Auch gegen die Annahme tateinheitlichen Zusammentreffens von Raub und gefährlicher Körperverletzung bestehen keine rechtlichen Bedenken; denn die Gewaltanwendung besteht nicht immer in einer Körperverletzung, besonders nicht in einer gefährlichen im Sinne des § 223a StGB (RG in JW 1937, 1328; Schönke-Schröder § 249 Anm. IX Abs. 2).
B. Revision HO
I. Verfahrensrüge.
Der Beschwerdeführer macht geltend, das erkennende Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, da am Ende des ersten und zweiten Verhandlungstages der Beisitzer Landgerichtsrat Ka[REDACTED] eingeschlafen habe.
Der Nachweis hierfür ist jedoch nicht geführt. Nach den dienstlichen Erklärungen des Vorsitzenden, der beiden Beisitzer und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft trifft die Behauptung des Beschwerdeführers nicht zu. Auch die Äußerung des Rechtsanwalts ██████████████ bestätigt nicht die Richtigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers. Eine Vernehmung des Justizwachtmeisters ███████ ██████████ ist angesichts dieser Erklärungen nicht erforderlich.
II. Sachrüge.
Die Frage des tateinheitlichen Zusammentreffens von gefährlicher Körperverletzung ist bereits bei der Revision SC behandelt worden.
Da das Urteil auch im Übrigen Rechtsfehler zum Nachteil beider Angeklagten nicht erkennen lässt, waren die Revisionen zu verwerfen.
| Krumme | Lang-Hinrichsen | Weber | |||
| Martin | Flitner | Dr. |