Kindesraub (§ 235 StGB): List gegenüber Minderjähriger und „unsittliche Zwecke“
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 21/62
- Datum
- 23.03.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
List im Sinne des § 235 Abs. 1 StGB erfordert ein geflissentliches Verbergen der wahren Absicht unter Anwendung eines gewissen Grades von Schlauheit.
List kann auch allein gegenüber dem Minderjährigen gebraucht werden; sie muss sich nicht notwendig gegen Sorgeberechtigte oder Aufsichtspersonen richten.
Eine List kann darin liegen, dem Minderjährigen besonders günstige Lebensumstände täuschend vorzuspiegeln und zugleich die tatsächlich verfolgten Zwecke und Risiken zu verschweigen.
„Unsittliche Zwecke“ im Sinne des § 235 Abs. 3 StGB liegen nicht nur bei auf Unzucht gerichteten Absichten vor, sondern auch dann, wenn der Täter den Minderjährigen in Verhältnisse bringen will, die gegen Anstand und gute Sitten verstoßen.
Die Qualifikation des § 235 Abs. 3 StGB kann bereits durch die Absicht begründet sein, mit dem entführten Minderjährigen außereheliche Geschlechtsbeziehungen aufzunehmen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 30. Oktober 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Feinmechaniker Leopold ██ aus N█/Frankreich, geboren am ██████ 1930 in H█/Tirol, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Kindesraubes hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. März 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ███ ████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Leitsatz
List kann auch gegenüber dem Minderjährigen gebraucht werden. Sie kann in dem täuschenden Vorspiegeln besonders günstiger Lebensumstände liegen.
„Unsittliche“ Zwecke verfolgt der Kindesräuber schon dann, wenn er den Minderjährigen zwar nicht zur Unzucht, aber in Verhältnisse bringen will, die gegen Anstand und gute Sitten verstoßen.
BGH, Urt. v. 23. März 1962 – 4 StR 21/62 – LG Bielefeld
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 30. Oktober 1961 wird verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die seit dem 31. Oktober 1961 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten „wegen Kindesraubes“ gemäß § 235 Abs. 1 und 3 StGB zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt. Seine Revision, mit der er verfahrensrechtliche und sachlich-rechtliche Bedenken geltend macht, bleibt erfolglos.
I. Die Revision wendet sich gegen mehrere Feststellungen des Landgerichts mit dem Vorwurf, das Urteil lasse nicht erkennen, auf Grund welcher Beweismittel das Gericht zu jenen Feststellungen gelangte. Die Strafkammer habe daher ihre Aufklärungspflicht verletzt.
Die Revision macht jedoch mit diesem Vorbringen keine Tatsachen geltend, aus denen sich die behauptete Verletzung der Aufklärungspflicht ergeben könnte. Denn die Strafkammer kann durchaus auf einem anderen verfahrensgemäßen Weg als dem, den die Revision für allein zulässig hält, zu den beanstandeten Feststellungen gekommen sein. Wenn dieses Revisionsvorbringen nicht von vornherein als unzulässig zu erachten sein sollte – was übrigens auch deshalb der Fall ist, weil in der Revisionsbegründung keine Beweismittel bezeichnet werden, deren sich die Strafkammer noch hätte für die Wahrheitsfindung bedienen sollen –, so ist es jedenfalls offensichtlich unbegründet.
II. Auch die sachlich-rechtlichen Einwände der Revision sind unberechtigt. Sie richten sich hauptsächlich gegen die Annahme der Strafkammer, das Vorgehen des Angeklagten erfülle das Merkmal der „List“ im Sinne des § 235 Abs. 1 StGB, und sei außerdem der Absicht entsprochen, das entführte Mädchen Hildegard ██ „zu unsittlichen Zwecken zu gebrauchen“.
1. Für die Beurteilung dieser beiden Revisionsangriffe sind folgende Feststellungen aus dem landgerichtlichen Urteil wichtig:
Nachdem die „Braut“ des Angeklagten, Ingrid ███, mit der er seit 1959 in Nizza in wilder „Ehe“ zusammengelebt hatte, mit der „Braut“ Elfriede ████████ ebenfalls in Nizza tätigen verheirateten Günter ███ sich im Frühjahr 1961 nach Paris begeben hatte, um dem Dirnengewerbe nachzugehen, fuhren der Angeklagte und Ladusch mit einem Personenwagen aus Frankreich nach Deutschland. Am 5. Juni 1961 nach Mitternacht kamen sie in Leverkusen und am folgenden Abend in Werther an. Dort hinterstellten sie gegen Mitternacht ihren Wagen in der Nähe des Mädchenheims „Vialdheimat“ und machten sich auf den Weg dorthin. Ladusch wollte eine frühere Freundin entführen, von der er vermutete, sie sei in dem Heim untergebracht. Mit dem Vorhaben ██ ██ war der Angeklagte einverstanden, obwohl er wusste, dass sein Begleiter sich in Frankreich als Zuhälter betätigt hatte, dies auch künftig beabsichtigte und zu diesem Zwecke seine „Freundin“ aus dem Heim entführen wollte.
Durch eine Lücke in dem das Heim umgebenden Drahtzaun, die der Angeklagte mit einer Zange schnitt, schlüpften sie in das Heimgelände. Da es ihnen nicht gelang, dadurch, dass sie Steinchen an die Fenster des ersten Stocks warfen, auf sich aufmerksam zu machen, kletterte der Angeklagte an einem Blitzableiter bis zur Regenrinne des Hausdaches und klopfte an ein Fenster. Daraufhin erschien die damals 17-jährige Hildegard ████████ am Fenster, das freilich infolge eines Sicherheitsverschlusses nicht völlig geöffnet werden konnte. Die Mutter der Hildegard hatte nach Scheidung ihrer Ehe in Ausübung des ihr allein zugesprochenen Rechts zur Personensorge für ihre Tochter diese der Leitung des Mädchenheims zur freiwilligen Erziehungshilfe anvertraut. Vom Angeklagten und dem ebenfalls am Blitzableiter nachgestiegenen ███ ████████ erfuhr Hildegard ██████, dass Ladusch seine Freundin Gisela ██ ████████ suche, um sie nach Nizza mitzunehmen. Da ihnen die ██████████████████ im Mädchenheim mitteilte, sich keine Gisela ███ im Heim befinde, stiegen beide zunächst nach unten, während das Mädchen wieder zu Bett ging. Aber schon nach einigen Minuten kletterte der Angeklagte erneut in den ersten Stock an das Fenster der ███ █████, knüpfte mit ihr ein Gespräch an und fragte sie, ob sie nicht ein Mädchen wisse, das aus dem Heim wolle. Trotz ihrer verneinenden Antwort versuchte der Angeklagte, an anderen Fenstern Verbindung mit anderen Heiminsassinnen zu gewinnen, allerdings vergeblich. Deshalb begab er sich wieder an das Fenster der ████. Spätestens in diesem Zeitpunkt entschloss er sich, „nunmehr“, wie die Strafkammer wörtlich ausführt, „dieses Mädchen mit listiger Überredung aus der Obhut des Heimes zu entführen und sie zu seinen unsittlichen Zwecken in Frankreich zu gebrauchen“. Er versicherte sie seines Mitgefühls dafür, dass sie eingeschlossen sei, und bot ihr, sein Vorhaben einleitend, Schreibpapier für einen Schriftwechsel an. Obwohl Hildegard ███████████ das Ansinnen ablehnte, ließ er nicht locker. Er schilderte in beredten Worten die Vorzüge Nizzas: dort sei immer schönes Wetter, dort könne man sogar im Januar im blauen Meer baden; ob sie nicht Lust habe, mitzukommen, sie könne dort mit ihnen viel herumfahren. ██████████████████ wies jedoch darauf hin, dass sie nur noch knapp 8 Wochen im Heim bleiben müsse und lehnte deshalb zunächst ab. Nachdem der Angeklagte einer Aufforderung folgend erneut vorübergehend wieder zu Boden geklettert war, stiegen beide noch einmal an das Fenster der ███. Sie versuchten nun gemeinsam, das Mädchen zum Mitkommen zu überreden.
Als sie sich bis zum nächsten Abend Bedenkzeit erbat, drängte der Angeklagte sie mit der unwahren Behauptung, sie müssten in fünf Stunden wieder an der Grenze sein. Die █████████, die dies glaubte, stimmte nun unter dem Eindruck der Schilderung eines freien schönen Lebens an der Riviera zu. Daraufhin holten beide aus ihrem Personenwagen einen Steckschlüssel. Mit ihm gelang es dem Angeklagten, das Fenster der ████████ zu öffnen. Sie kleidete sich an und stieg dann auf dem Rücken des Angeklagten mit diesem am Blitzableiter nach unten. Durch die vom Angeklagten geschaffene Zaunlücke gelangten sie ins Freie und begaben sich zu ihrem Wagen. Sie fuhren davon. Unterwegs äußerte ████████ zum Angeklagten mit Bezug auf ████: „Das ist ein schönes Pferdchen, mit dem kann man Geld verdienen.“ Während der Fahrt ging ihnen jedoch das Benzin aus. Nach mehreren Versuchen, den Wagen wieder flott zu bringen, verging so viel Zeit, dass die Polizei eingreifen und den Angeklagten und die ███████ festnehmen konnte. Zuvor hatte der Angeklagte der ██, während er allein mit ihr im Wagen saß, erzählt, ███████ friste sein Dasein als Zuhälter, er, der Angeklagte, wolle aber verhindern, dass sie von ████████ zu solchem Zweck missbraucht werde. Der Angeklagte erwähnte dabei noch, er selbst übe einen gefährlichen Beruf aus, er handle nämlich mit Waffen für Algerier und mit Diebesgut; Benzin verschaffe er sich in Frankreich stets dadurch, dass er es aus fremden Wagen abzapfe. Im späteren Verlauf ihres Aufenthalts im Wagen war es dem Angeklagten, während ███ weiter auf der Suche nach Benzin war, gelungen, das Mädchen ██ ██ durch die nicht ernst gemeinte Erklärung zum Geschlechtsverkehr zu überreden, er wolle sie in Nizza heiraten.
2. Die Strafkammer bejaht eine sowohl gegenüber der Minderjährigen wie gegenüber der sorgeberechtigten Mutter des Mädchens und der Heimleitung mit List betriebene Entführung: die ahnungslose Mutter, die ihr Kind in der gesicherten Obhut des Mädchenheims wähnte, habe ebensowenig wie die Heimleitung damit rechnen können, dass um Mitternacht junge Männer auf dem Dach des Heimes erscheinen würden, um die Minderjährige zur Mitfahrt ins Ausland zu überreden und dass sie sogar das besonders gesicherte Fenster entriegeln würden (UA S. 10); die Überlistung des Mädchens bestehe darin, dass der Angeklagte ihr ein „freies, unbeschwertes Leben unter dem ewig blauen Himmel Nizzas“ vorgegaukelt und verschwiegen habe, was ihr an seiner Seite dort wirklich bevorstand.
Im Hinblick auf die von der Strafkammer im Einzelnen geschilderte Art des mit besonderer Verschlagenheit begonnenen und durchgeführten Entführungsunternehmens kann es nicht zweifelhaft sein, dass der Angeklagte und sein Begleiter sich listiger Mittel bedienten, um das Mädchen aus der Obhut des Heimes zu locken. In durchaus zutreffenden Ausführungen (UA S. 9), auf die Bezug genommen wird, legt die Strafkammer dar, dass und inwiefern Hildegard ███████ vom Angeklagten überlistet wurde. Der Kern dieser Begründung ist in der Kennzeichnung des Vorgehens des Angeklagten als einer bewusst einseitigen Beeinflussung des Mädchens enthalten: er malte ihr nur die schönen Seiten eines Lebens in Frankreich in den lockendsten Farben, verschwieg ihr dagegen, welche Absichten er selbst mit ihr verfolgte und in welche höchst bedenkliche Umgebung sie dort kommen werde. Erst nachdem er die ██████ aus dem Heim gelockt hatte, erzählte er ihr von den schlechten persönlichen und beruflichen Verhältnissen, unter denen er in Frankreich lebte. In diesem Zeitpunkt aber wagte das Mädchen nicht mehr, ins Heim zurückzukehren (UA S. 6).
Dieses Vorgehen des Angeklagten erfüllt das Merkmal der List im Sinne des § 235 Abs. 1 StGB. Hierzu ist ein geflissentliches Verbergen der Absicht unter Anwendung eines gewissen Grades von Schlauheit erforderlich (RGSt 17, 90; BGHSt 1, 199, 201 und 364, 366; 10, 376, 378; 16, 58, 62). Es liegt offen zutage, dass die Art, wie der Angeklagte die Zustimmung des Mädchens ███████ zur Flucht aus dem Mädchenheim erreichte, das Merkmal der List dem Mädchen gegenüber erfüllte. Was die Revision hiergegen geltend macht, geht offensichtlich fehl. Ob darin auch eine List gegen die Mutter der Hildegard ████████ und gegen die Heimleitung lag, kann dahingestellt bleiben. Denn die in § 235 Abs. 1 StGB vorausgesetzte List kann auch allein dem Minderjährigen gegenüber gebraucht werden (RGSt 15, 342; 75, 68; RG in DR 1941, 1840; BGHSt 16, 58, 62).
3. Mit Recht durfte die Strafkammer auf Grund ihrer Feststellungen auch zu der Annahme gelangen, der Angeklagte sei bei der Entführung der ███████ von der Absicht geleitet gewesen, das Mädchen zu unsittlichen Zwecken zu gebrauchen; auf ihn treffe deshalb die strafschärfende Bestimmung des Abs. 3 des § 235 StGB zu.
Es kann in Übereinstimmung mit der Strafkammer dahingestellt bleiben, ob er wie sein Begleiter vorhatte, die ████████ in Dirnenkreise einzuführen und sich selbst als ihr Zuhälter zu betätigen. Denn für die Annahme, er habe sie „zu unsittlichen Zwecken und Beschäftigungen“ gebrauchen wollen, genügte die Tatsache, dass er selbst zu dem Mädchen in außereheliche Geschlechtsbeziehungen treten wollte. Dass mindestens dies seine Absicht war, hat die Strafkammer mit Recht aus seinem früheren Verhalten gegenüber seiner ersten „Braut“ gefolgert, für die er in der ███████ █████ Ersatz gefunden zu hoffen glaubte, und ferner daraus, dass er alsbald geschlechtlich mit ihr verkehrte.
Überdies beabsichtigte der Angeklagte, das Mädchen in Lebensverhältnisse in Frankreich einzuführen, die, unabhängig von seinen geschlechtlichen Beziehungen zu ihr, als unsittlich bewertet werden müssen. Denn unsittlich im Sinne des § 235 Abs. 3 StGB ist nicht nur ein Zweck, der gegen die Gebote der Zucht auf geschlechtlichem Gebiet verstößt, sondern auch ein solcher, der allgemein den Anforderungen der guten Sitten und des Anstandes zuwiderläuft (RG in JW 1938, 1388). Das Leben, das Hildegard ███ nach dem Willen des Angeklagten an seiner Seite in Frankreich zu erwarten hatte, war das in der Umgebung eines Menschen, der sein Leben unter Umständen führte, die auch dann den guten Sitten widersprochen hätten, wenn sie nicht zu Verstößen gegen die Sittlichkeit geführt hätten. Das hat die Strafkammer mit zutreffender Begründung bejaht (UA S. 10 unten).
Rotberg Sauer Krumme
Bundesrichter Martin ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.
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