Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Urteilsgründe und Schuldspruch beim gemeinschaftlichen schweren Raub

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 21/61
Datum
20.10.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte Revision gegen das Urteil des Landgerichts wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes eingelegt und rügte insbesondere Mängel der Urteilsgründe (§ 267 StPO), unzureichende Konkretisierung sowie Fehler bei der Beweiswürdigung und Strafzumessung. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision: Die Urteilsgründe sind in Einzeltatsachen aufgelöst und ausreichend, organisatorische Formulierungen sind unschädlich, das Revisionsgericht ist an die tatrichterlichen Feststellungen gebunden und die Strafzumessung ausreichend begründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Urteilsgründe müssen die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben; dabei genügt eine in Einzeltatsachen aufgelöste, sachgerechte Darstellung auch wenn sie sprachlich kurz oder mit Formulierungen wie "sicher ist" versehen ist.

2

Die Vorschrift des § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO (Näheres zur Herleitung der Feststellungen) ist vorwiegend eine Ordnungsvorschrift; ihr bloßer Verstoß begründet nicht ohne weiteres die Zulässigkeit der Revision.

3

Das Revisionsgericht ist an die tatrichterlichen Feststellungen gebunden und darf diese nicht durch ergänzende Feststellungen ersetzen oder infolge unzulässiger Substitution eigene Tatsachenfolgen ziehen; nur bei Verstößen gegen Denkgesetze oder offenkundiger Widersprüchlichkeit kommt eine Durchbrechung in Betracht.

4

Bei der Strafzumessung genügen knappe, aber erkennbar die maßgeblichen mildernden und erschwerenden Umstände benennende Erwägungen; sprachliche Ungenauigkeiten beeinträchtigen die Nachvollziehbarkeit nur, wenn sie die Entscheidungsgründe unklar machen.

5

Zur Annahme von Mittäterschaft reicht es aus, wenn das Vorbringen die zwischen den Beteiligten getroffene Abrede und die den gemeinsamen Entschluss kennzeichnenden Umstände in Einzeltatsachen darlegt.

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ █████████ Jürgen █████ K ██ ███ aus [REDACTED], geboren am █████ ██ █████████████████, wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. März 1961, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Dr. Sauer Bundesrichter Flitner Bundesrichter Dr. [REDACTED] Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt [REDACTED] als Vertreter ███ ███████████████████ Justizangestellter [REDACTED] als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten ███ gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom ███ Oktober 1960 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die von ihm in dieser Sache seit dem 21. Oktober 1960 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ███ und der mitangeklagte Arbeiter Hans-Dieter GC__ sind des gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung für schuldig befunden. Die Strafkammer hat deswegen ███ zu drei Jahren Gefängnis verurteilt.

Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensrüge

Der Beschwerdeführer hält § 267 Abs. 1 StPO für verletzt, weil das angefochtene Urteil, anstatt Einzeltatsachen zu bringen, formelhafte Umschreibungen enthalte, "die eine Subsumtion der Tatsachen unter das Recht unmöglich" machten. Das gelte, so meint er, besonders, soweit das Landgericht Mittäterschaft angenommen habe. Denn insoweit enthalte das angefochtene Urteil nur die "formelhafte Wendung": "Sicher ist, daß der Angeklagte K[REDACTED], der an diesen Abend erstmals von einem solchen Vorhaben (eines Überfalls auf Kr[REDACTED]) Kenntnis erhielt, mit GC__ auf dessen Aufforderung ‘übereinkam, mitzumachen." Ferner sei "ohne genaue Konkretisierung" dargelegt, ██ habe gewußt, daß der überfallene Kr gegen 21 1/2 Uhr den Heimweg angetreten habe, und daß K[REDACTED] mit ████ des Willens gewesen sei, Kr[REDACTED] mit einer Bierflasche auf den Kopf zu schlagen. Nähere Ausführungen dazu fehlten.

Die Rüge ist unbegründet.

Nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen die Urteilsgründe, wenn der Angeklagte verurteilt wird, die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden.

Diesen Erfordernissen entspricht das angefochtene Urteil, und zwar auch der von der Revision als formelhafte Wendung bezeichnete Satz. Er gibt in Einzeltatsachen ausreichend aufgelöst die zwischen dem Angeklagten ███ und dem Mitangeklagten getroffene Abrede wieder, daß beide, wie es anschließend nach der klaren Sachverhaltsschilderung auch geschehen und im einzelnen unter Hervorhebung der die Mittäterschaft kennzeichnenden Umstände dargestellt ist, den Kioskinhaber Kr auf dem abendlichen Nachhauseweg die Geld enthaltende Aktentasche gemeinsam mit Gewalt wegnehmen wollten. Daß der vom Beschwerdeführer beanstandete Satz mit den Worten "sicher ist" beginnt, spricht nicht dagegen. Diese Wendung erklärt sich damit, daß der vorangehende Satz wiedergibt, es habe nicht sicher festgestellt werden können, daß alle mit ██████ und ███ im Verlaufe des Abends des Tattages in verschiedenen Gaststätten zusammengetroffenen jungen Leute gemeinsam beabsichtigt gehabt hätten, Kr[REDACTED] zu überfallen, oder davon gewußt hätten, daß GC__ diesen Überfall vorgehabt habe.

Ohne Erfolg wendet sich der Beschwerdeführer ebenfalls dagegen, daß die in den wiedergegebenen weiteren Sätzen der Revisionsbegründung enthaltenen Feststellungen nicht ausreichend "konkretisiert" seien. Auch in diesen Sätzen sind die in ihnen enthaltenen Feststellungen genügend in Einzeltatsachen aufgelöst mitgeteilt. "Nähere Ausführungen" hierzu, die der Beschwerdeführer vermißt, waren nicht erforderlich. Insbesondere war das Landgericht nicht zu einer Darstellung verpflichtet, wie es zu diesen Feststellungen gelangt ist. Auch soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen diese Tatsachen nur angegeben werden. § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO ist mithin nur eine Ordnungsvorschrift, auf deren Verletzung die Revision nicht gestützt werden kann.

II. Die Sachrüge

1. Die Revision bringt vor, der überfallene ████ habe die mittleren drei Finger seiner linken Hand verloren. Er sei also außerstande, eine Aktentasche in der linken Hand zu tragen. Dennoch heiße es im angefochtenen Urteil, daß Kr[REDACTED] die Aktentasche in der linken Hand gehabt habe. Ohne Verletzung von Denkgesetzen habe nicht festgestellt werden können, daß der links von ████ auftauchende ██ dem von ██████ geschlagenen ████ die Aktentasche entrissen habe, "die dieser in der linken Hand trug".

Die Rüge schlägt fehl.

Das angefochtene Urteil enthält nichts über den Zustand der linken Hand des ██████. Die Revision versucht also, die im angefochtenen Urteil enthaltenen Feststellungen zu ergänzen und daraus Folgerungen zu ziehen. Das aber ist unzulässig. Die Feststellungen zu treffen, obliegt dem Tatrichter. An sie ist das Revisionsgericht gebunden. Im übrigen hätte das Landgericht auch dann zu der Überzeugung kommen können, daß der Beraubte die Tasche in der linken Hand trug, wenn es festgestellt hätte, daß ihm dort drei Finger fehlten.

2. Ebenfalls lassen die sonstigen Darlegungen des angefochtenen Urteils zum Schuldspruch, auch bei der wenngleich knappen, aber ausreichenden Behandlung des inneren Tatbestands, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

3. Keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken unterliegen ferner die Erwägungen des Landgerichts zur Strafzumessung.

In ihnen heißt es im Anschluß an die den Mitangeklagten █████ betreffenden Strafzumessungserwägungen:

"Bei ███ wirkte strafschärfend, daß er - wenngleich der ███████ Aktive der von Haus aus weniger zu einer solchen Tat Veranlaßte war. Bei ihm bewirkten Jugend und geringere, nicht einschlägige Vorstrafen eine mildere Bestrafung als bei G[REDACTED]."

Diese Darlegungen lassen erkennen, daß das Landgericht bei seiner Strafzumessung für ███ strafmildernd in Betracht gezogen hat, daß K[REDACTED] jünger als █████ ist, bei Verübung der Straftat gegenüber ████ zurücktrat, geringer vorbestraft ist als GC__ und auch keine einschlägige Vorstrafe erhalten hat. Aber auch das, was das Landgericht bei seiner Strafzumessung für K[REDACTED] zu dessen Nachteil verwertet, ist hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen und wird von der Revision vergeblich angegriffen. Der Satz, wonach der Angeklagte K[REDACTED] der von Haus aus "umso" weniger zur Tat ‘Veranlaßte war, ist allerdings sprachlich mißglückt. Liest man ihn indessen unter Weglassung des offenbar versehentlich eingesetzten Wortes "umso", so ergibt sich nach dem Urteilszusammenhang deutlich genug, daß die Strafkammer mit ihrer knappen Wendung zum Ausdruck bringen wollte, ██ sei im Vergleich zu dem Mitangeklagten GC__D, soweit es sich um erbliche Belastung, Entwicklungsgang und häusliche Verhältnisse handle, günstiger gestellt gewesen, und aus diesem Grunde sei bei der Zumessung der Strafe für ihn nachteilig zu werten, daß er sich gleichwohl in der festgestellten Weise vergangen habe. Beim Vergleich mit ██ Entwicklungsgang ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision in der Tat, daß ██ ███████████ Entwicklungsmöglichkeiten als █████ hatte. Insbesondere war er nicht wie dieser von einem Elternteil her "minderwertig belastet". Er konnte anders als ███████ seine Lehrzeit abschließen und hatte damit eine gediegene Berufsgrundlage gefunden. Zudem verblieb er, obwohl er seinen Eltern gegenüber infolge seines schlechten Umgangs und seines Verhaltens ihnen gegenüber Anlaß zu Streitigkeiten gab, von vorübergehenden kürzerer Abwesenheit abgesehen, immer im Elternhause, während ███ Jahre hindurch in Fürsorgeerziehungsheimen heranwuchs und nach Aufhebung der Anordnung der Fürsorgeerziehung nur noch bis zum Jahre 1959 im Elternhause wohnte.

Nach alledem ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.

RotbergKrummeBortzler
SauerFlitner