Treffer
BGH Beschluss

Revisionen wegen Mordes verworfen; Anwendbarkeit des §3 StGB bejaht

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 215/92
Datum
23.06.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken wegen Mordes als unbegründet. Bei Nachprüfung ergaben die Revisionsrechtfertigungen nach §349 Abs. 2 StPO keinen zu ihren Gunsten wirkenden Rechtsfehler. Der Senat stellt zudem fest, dass deutsches Strafrecht nach §3 StGB anwendbar ist, weil die Tat in Deutschland vollendet wurde. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist nach §349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die im Revisionsrechtfertigungsvorbringen gerügten Mängel bei Nachprüfung keinen Rechtsfehler ergeben, der dem Verurteilten zugute kommt.

2

Für die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts nach §3 StGB ist entscheidend, dass die Tat in Deutschland vollendet worden ist; in diesem Fall unterfällt die Tat der deutschen Strafrechtsordnung.

3

Bei Verwerfung des Rechtsmittels kann das Gericht die Kosten des Verfahrens dem Rechtsmittelführer auferlegen; die Kostenentscheidung folgt der Regel der Tragung durch den Unterlegenen.

4

Die gerichtliche Nachprüfung im Revisionsverfahren ist auf die in der Revisionsbegründung vorgetragenen Rügen und deren Tragfähigkeit beschränkt.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 19. Dezember 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 215/92 vom 23. Juni 1992 in der Strafsache gegen

1. Alain ███████ aus █████ (Frankreich), geboren am ██ 1968 in ████ (Frankreich), zur Zeit in █████,

Laurent L. ███ ███ █████ (Frankreich), dort geboren am ██████ 1968, zur Zeit in Haft,

wegen Mordes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 23. Juni 1992 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 19. Dezember 1991 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Anwendung des deutschen Strafrechts ergibt sich jedenfalls aus § 3 StGB, da die Tat erst in Deutschland vollendet worden ist (vgl. UA 12).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

SalgerSteindorfTepperwien
Meyer-GoßnerNehm