Treffer
BGH Urteil

Schwere Kuppelei durch Unterlassen: Erforderlichkeit tatsächlicher Verhinderungsmöglichkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 21/59
Datum
19.06.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen schwerer Kuppelei verurteilt, weil sie duldete, dass ein Mann mehrfach in ihrer Wohnung mit der fast 20‑jährigen Tochter übernachtete und es zum Geschlechtsverkehr kam. Der BGH hob das Urteil auf, weil bei einer Unterlassungstat zu prüfen ist, ob die Angeklagte tatsächlich und mit hinreichender Erfolgswahrscheinlichkeit hätte einschreiten und den Verkehr verhindern können. Zudem sei die Zumutbarkeit eines Einschreitens (bis hin zur Einschaltung von Behörden) sowie der Einfluss einer möglichen Schwangerschaft und Heiratsabsicht auf die Zumutbarkeit tatrichterlich zu würdigen. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird schwere Kuppelei durch Unterlassen oder bloßes Dulden angenommen, setzt dies neben einer Rechtspflicht zum Einschreiten die tatsächliche Möglichkeit voraus, durch geeignete Maßnahmen das unzüchtige Verhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu verhindern.

2

Für die Ursächlichkeit eines Unterlassens im Rahmen der Kuppelei ist erforderlich, dass ein rechtzeitiges Einschreiten den Geschlechtsverkehr voraussichtlich verhindert hätte; andernfalls fehlt es an einem tatbestandsmäßigen Fördern.

3

Bei der Beurteilung der Verhinderungsmöglichkeit ist insbesondere zu berücksichtigen, ob sich ein nahezu volljähriges Kind bereits aus dem Autoritätsverhältnis gelöst hat und ob Widerstände des Kindes oder eines Dritten ein wirksames Verbot praktisch vereiteln können.

4

Ob der Täterin ein Einschreiten zumutbar ist, bedarf einer einzelfallbezogenen Würdigung; eine Überforderung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn ein Einschreiten nur durch Einschaltung von Jugendamt oder Polizei möglich wäre.

5

Umstände wie eine (bekannte) Schwangerschaft der Tochter und die Hoffnung auf baldige Eheschließung können für die Zumutbarkeit des Einschreitens bedeutsam sein und sind tatrichterlich festzustellen und zu würdigen.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 28. Oktober 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Hausfrau Ida Berta S., geborene █████, aus ████, geboren am ██ in ██, wegen schwerer Kuppelei hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 19. Juni 1959 in der Sitzung vom 26. Juni 1959, an denen teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ███████████████████, Justizangestellter C. in der Verhandlung, Justizangestellter [REDACTED] bei der Verkündung, der Geschäftsstelle, als Urkundsbeamte

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 28. Oktober 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Angeklagte ist wegen schwerer Kuppelei zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihr auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.

Die Angeklagte ist einschlägig vorbestraft. Durch Urteil des Landgerichts in Hagen vom 2. Februar 1954 – 14 Ks 9/53 – wurde sie wegen schwerer Kuppelei in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus – zwei Einzelstrafen von je einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus – verurteilt. Nach den in jenem Verfahren getroffenen Feststellungen hatte sie es in den Jahren 1952 und 1953 geduldet, dass ihre damals 15-jährige Tochter Barbara, zwei ihrer Freunde und ihre 14-jährige Tochter Ruth einen Freund mehrmals über Nacht in der Wohnung behielten und es dabei regelmäßig zum Geschlechtsverkehr kam. Die Zuchthausstrafe ist von der Angeklagten vom 28. April 1954 bis 27. April 1956 vollverbüßt worden.

Am Karnevalssonnabend, dem 15. Februar 1958, lernte der Zeuge Lendarbeiter ██████████ in H. – ███ die Tochter Ruth der Angeklagten kennen. Er verabredete sich mit ihr für den nächsten Tag und traf sie auch an den folgenden acht oder zehn Tagen täglich. Dann forderte Ruth den Zeugen ████ eines Abends auf, mit in die Wohnung zu kommen. Beide betraten die Wohnung gegen 22.30 Uhr. Die Angeklagte war noch auf und befand sich in der Küche.

Im Laufe der Unterhaltung ließ sie die Bemerkung fallen, ihre Tochter Ruth solle mal einen anständigen Kerl haben. Nach einiger Zeit stand sie auf, um schlafen zu gehen. Dem Zeugen, der zu dieser Zeit bereits seine Jacke ausgezogen hatte, sagte sie nicht, dass er die Wohnung verlassen möge. Sie ging ins Schlafzimmer und kam mit dem Bettzeug für ihre Tochter in die Küche zurück, in der diese nachts auf der Couch zu schlafen pflegte. Dann verließ sie den Raum und legte sich zu Bett. Ruth begab sich ebenfalls für kurze Zeit in das Schlafzimmer und kehrte im Nachthemd zurück. Sie machte ihr Nachtlager auf der Couch zurecht und setzte sich mit dem Zeugen auf ihr Bett. Nach einiger Zeit legte sich █████ mit ihr auf die Couch und verkehrte mit ihr geschlechtlich. Die Angeklagte, die nur durch einen Vorhang von den beiden getrennt war, sagte während der ganzen Zeit nichts. Am nächsten Morgen gegen 3.30 Uhr verließ der Zeuge die Wohnung.

Am darauffolgenden Abend erschien ████████ wieder in der Wohnung der Angeklagten. Auch dieses Mal ging die Angeklagte ins Bett, ohne ihn zum Verlassen der Wohnung aufzufordern. Er verbrachte die Nacht abermals zusammen mit Ruth auf der Couch und übte dabei den Geschlechtsverkehr aus. Am nächsten Morgen lag er noch auf der Couch, als die Angeklagte die Küche betrat. Sie begrüßte beide mit einem „Guten Morgen“. Sie war weder überrascht ob des sich ihr bietenden Anblicks noch machte sie ihm irgendwelche Vorhaltungen.

Die folgenden vier oder fünf Nächte verbrachte er ebenfalls unter stillschweigender Duldung der Angeklagten mit Ruth auf der Couch in der Küche, während die Angeklagte nebenan in ihrem Bett lag. Auch in diesen Nächten kam es zwischen den beiden zum Geschlechtsverkehr. Einen materiellen Vorteil erstrebte die Angeklagte mit ihrem Verhalten nicht.

Im Zeitpunkt dieser Vorfälle bestand zwischen ███████████ und Ruth noch kein Verlöbnis. Beiderseitige Erklärungen, sich zu heiraten, waren noch nicht erfolgt. Er hatte lediglich, nachdem er schon einige Male in der Wohnung der Angeklagten mit Ruth geschlafen hatte, in deren Beisein die Bemerkung gemacht, er werde ihre Tochter heiraten, wenn sie sich „anständig aufführe“. Am ███ ████ 1958 zog er Verlobungsringe aus der Tasche und überreichte einen der Tochter Ruth, die an diesem Tag Geburtstag hatte. Die Angeklagte hatte damit nicht gerechnet und war sehr erstaunt. Der Termin für die standesamtliche Trauung wurde für den 31. Oktober 1958 angesetzt. ███████ hat als Zeuge erklärt, trotz verschiedener Bedenken wolle er seine Braut heiraten, weil sie Anfang November 1958 von ihm ein Kind erwarte.

Das Landgericht ist der Auffassung, dass die Angeklagte sich der schweren Kuppelei nach § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB schuldig gemacht habe, da sie der Unzucht ihrer Tochter durch Gewährung und Verschaffung von Gelegenheit Vorschub geleistet habe. Sie habe geduldet, dass ███████ in ihrer Wohnung mehrere Nächte zusammen mit ihrer Tochter Ruth schlafe. Sie habe damit gerechnet, dass es dabei zum Geschlechtsverkehr komme und habe dies gebilligt. Dabei sei ihr bekannt gewesen, dass dieses Verhalten ihrer Tochter unzüchtig sei und sie diese Unzucht gefordert habe. Sie könne sich nicht darauf berufen, dass der Geschlechtsverkehr zwischen Verlobten stattgefunden habe; denn zu jener Zeit habe noch kein Verlöbnis bestanden. Die Angeklagte habe selbst zugegeben, dass sie sehr überrascht gewesen sei, als ███ am ███ ███ 1958 also nahezu zwei Monate später den Verlobungsring der Tochter überreicht habe.

Bedenken hinsichtlich der Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten – § 51 Abs. 1 oder 2 StGB – bestünden nicht. Die Angeklagte sei zwar eine primitive Persönlichkeit. Es liege aber keine krankhafte Störung der Geistestätigkeit vor. Auch seien keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass das Einsichts- und Hemmungsvermögen erheblich vermindert gewesen seien. Die Strafkammer hat hinsichtlich der einzelnen Kuppeleihandlungen Fortsetzungszusammenhang angenommen.

Gewohnheitsmäßigkeit und Eigennutz hat sie verneint.

Mit der Revision rügt die Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Landgericht hat nicht alle für die rechtliche Beurteilung in Betracht kommenden Fragen erörtert. Es ist zwar entgegen der Ansicht der Revision zutreffend, dass der Geschlechtsverkehr zwischen Verlobten als unzüchtig anzusehen ist. Die Ausnahme, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht (BGHSt 6, 46 ff), gilt nur für den Fall, dass der Eheschließung zwingende Hindernisse entgegenstehen, die von den Verlobten nicht zu verantworten sind und in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. Diese Umstände liegen hier nicht vor.

Da der Angeklagten zur Last gelegt wird, die Kuppelei durch Unterlassung begangen zu haben, waren die für Unterlassungsstraftaten entwickelten Rechtsgrundsätze anzuwenden. Ein bloßes Unterlassen oder Dulden ist nur dann als ein Fördern der Unzucht anzusehen, wenn für den Täter neben der hier zweifellos bestehenden Rechtspflicht zum Einschreiten auch die tatsächliche Möglichkeit gegeben ist, durch geeignete Maßnahmen dem gegen die geschlechtliche Zucht verstoßenden Tun Einhalt zu gebieten. Denn nur dann, wenn ein Einschreiten mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit das unzüchtige Verhalten hätte verhindern können, ist das Unterlassen ursächlich. Dieser Gesichtspunkt ist daher unabhängig davon, ob ein Verlöbnis bestand. Nach dieser Richtung hat das Landgericht den Sachverhalt nicht erörtert. Als die Angeklagte die erste Kuppeleihandlung beging, derentwegen sie rechtskräftig verurteilt worden ist, war ihre Tochter erst 14 Jahre alt. Zur Zeit der gegenwärtigen Tat stand sie jedoch bereits vor Vollendung ihres 20. Lebensjahres. Kinder dieses Alters werden sich mitunter, auch wenn sie noch bei ihrer Mutter wohnen, zuweilen schon aus dem Autoritätsverhältnis gelöst haben. Gerade die alleinstehende Mutter wird zuweilen in einer Lage sein, die ein Einschreiten nicht als erfolgreich erscheinen lässt (BGHSt 6, 46, 57). Zusätzlich war noch in Betracht zu ziehen, dass die Tochter unter dem Einfluss des Zeugen G. gestanden haben kann und möglicherweise ein Widerstand gegen ein Verbot von beiden zu erwarten und von der Mutter nicht zu überwinden war. Es wäre also zu erörtern gewesen, wie die Verhältnisse in dieser Beziehung lagen und ob die Angeklagte so viel Durchsetzungskraft gegenüber möglichen Widerständen besaß, dass sie imstande war, das Treiben zu unterbinden. Für die innere Tatseite ist maßgebend, welche Vorstellungen die Angeklagte selbst über die Möglichkeit und Mittel hatte, den Geschlechtsverkehr ihrer Tochter erfolgreich zu verhindern.

Darüber hinaus bedurfte es einer Prüfung, ob und inwieweit ihr ein Einschreiten zuzumuten war. Hierbei ist allerdings ein strenger Maßstab anzulegen. Im einzelnen handelt es sich um eine vornehnlich dem Tatrichter vorbehaltene Wertung des Einzelfalles. Wie der Bundesgerichtshof (BGHSt 6, 57 ff) ausgeführt hat, wird es im allgemeinen als eine Überforderung empfunden, wenn etwa Eltern, falls sie sich aus eigener Kraft nicht durchsetzen können, gezwungen sein sollten, das Jugendamt oder die Polizei in Anspruch zu nehmen und auf diese Weise das Verhältnis ihrer Tochter an die Öffentlichkeit zu bringen. Die Strafkammer wird zu prüfen haben, ob die Angeklagte nur auf diesem Wege die Unzucht hatte verhindern können. Abgesehen hiervon ist jedoch auf folgendes hinzuweisen. Nach den getroffenen Feststellungen des Urteils bestand zwar zur Zeit des Geschlechtsverkehrs noch kein Verlöbnis. Da jedoch nach dem Urteilsinhalt die Tochter bereits Anfang November 1958 ein Kind erwartet haben soll, ist anzunehmen, dass sie bereits kurz nach Beginn des Verkehrs schwanger geworden war. Da die Feststellungen ferner ergeben, dass es der Angeklagten, die mehrere Kinder verloren hatte, darauf ankam, ihre Tochter Ruth zu verheiraten, war zu prüfen, wann sie von der Schwangerschaft ihrer Tochter Kenntnis hatte. War dies bereits in jenem Zeitraum der Fall, als der weitere Geschlechtsverkehr stattfand, so wäre es möglich, dass die Zumutbarkeit des Einschreitens vom Zeitpunkt der Kenntnis der Schwangerschaft an zu verneinen wäre.

Dies richtet sich nach den Verhaltnissen des Einzelfalles. Insbesondere wird es davon abhängig sein, ob die Angeklagte, auch wenn ein Verlöbnis noch nicht vorlag, die Hoffnung hatte, Geigenfeind werde ihre Tochter heiraten. Unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit sind gerade die häufigen Fälle zu prüfen, in denen die Eltern nicht einschreiten, weil sie die baldige Eheschließung ihrer geschwängerten Tochter sicherstellen wollen und fürchten, diese durch einen Widerstand zu gefährden. Hierbei wird in Betracht zu ziehen sein, dass es sich bei der Angeklagten um eine primitiv veranlagte Persönlichkeit handelt. Auf der anderen Seite darf nicht außer acht gelassen werden, dass sie bereits wegen Kuppelei verurteilt und ihr daher die grundsätzliche Strafbarkeit eines solchen Verhaltens vor Augen geführt worden ist. Dabei ist jedoch zu beachten, dass im vorliegenden Falle die Umstände Hoffnung auf Heirat der schwangeren Tochter – möglicherweise anders lagen als bei der Tat, die ihrer früheren Verurteilung zugrunde liegt.

Durch die Aufhebung des Urteils erhält das Gericht auch die Gelegenheit, unter Berücksichtigung der Ausführungen der Revisionsschrift (Seite 2 oben) zu prüfen, ob die Überraschung der Angeklagten beim Austauschen der Verlobungsringe anders auszulegen ist, als es im angefochtenen Urteil geschehen ist.

Bundesrichter Dr. Seibert Hoepner Rotberg ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.

RotbergLang-Hinrichsen
Flitner