Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes bei Zeugenaussage

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 215/73
Datum
16.05.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bochum. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Öffentlichkeit ohne gesetzliche Grundlage ausgeschlossen und nach der Zeugenaussage ohne gesonderten Beschluss nichtöffentlich fortgesetzt worden war. Dieser Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz rechtfertigt nach § 338 Nr. 6 StPO die Aufhebung. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung darf nur aus den gesetzlich vorgesehenen Gründen ausgeschlossen werden; die bloße Befürchtung, eine Zeugin werde sonst nicht wahrheitsgemäß aussagen, begründet keinen Ausschlussgrund.

2

Ist die Öffentlichkeit nur für die Dauer einer bestimmten Verhandlungshandlung ausgeschlossen worden, endet der Ausschluss mit dem Abschluss dieser Handlung; ein weiteres nichtöffentliches Fortführen der Sitzung bedarf eines gesonderten Beschlusses.

3

Die Fortsetzung der Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung ohne entsprechenden Beschluss verletzt die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Verhandlung und stellt einen revisionsrelevanten Verfahrensfehler dar.

4

Ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Verhandlung führt nach § 338 Nr. 6 StPO zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 24. Oktober 1972

Rubrum

Bundesgerichtshof Beschluss

4 StR 215/73

in der Strafsache gegen den Bauunternehmer Hans-Werner P. ██ aus Y ███████, dort geboren am ███████ 1939, zur Zeit in ██████████, wegen Notzucht u. a.

Der Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 16. Mai 1973 gemäß **§ 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 24. Oktober 1972 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Rüge, das Urteil sei auf Grund einer Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, ist begründet und führt zur Aufhebung des Urteils. Die Öffentlichkeit ist nach dem Protokoll ausgeschlossen worden, da zu befürchten sei, dass die Zeugin ██ sonst nur zum Teil eine wahrheitsgemäße Aussage machen werde. Davon abgesehen, dass einen solchen Ausschlussgrund das Gesetz nicht vorsieht, ist hiernach die Öffentlichkeit nur für die Dauer der Vernehmung der Zeugin ausgeschlossen worden. Das Landgericht hat aber ausweislich der Niederschrift über die Hauptverhandlung nach der Vernehmung der Zeugin in nichtöffentlicher Sitzung weiterverhandelt, ohne dass vorher durch Beschluss die Fortdauer des Ausschlusses der Öffentlichkeit angeordnet worden wäre. Dadurch sind die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Verhandlung verletzt worden (BGHSt 7, 218). Der Verstoß hat nach § 338 Nr. 6 StPO die Aufhebung des Urteils zur Folge, ohne dass auf die übrigen Revisionsrügen einzugehen ist.

Bortzler Der Vorsitzende Richter

Mayr Meyer sowie der Richter Dr. Dr. Spiegel befinden sich in Urlaub und können daher nicht unterschreiben.

Bortzler
Hürxthal