Revision: Wiedereinsetzung, Teilaufhebung und Umwandlung von Gefängnis- in Freiheitsstrafen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 215/71
- Datum
- 29.06.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die versäumte Frist unverschuldet versäumt wurde und der Wiedereinsetzungsantrag substantiiert vorgetragen ist (§§ 44, 349 StPO).
Das Revisionsgericht hat bei der Überprüfung des Urteils nach § 2 StGB und § 354a StPO nachträgliche strafrechtliche Gesetzesänderungen zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen.
Änderungen durch das 1. Strafrechtsreformgesetz, die Gefängnisstrafen durch Freiheitsstrafen ersetzen, sind auf bereits verhängte Strafen entsprechend anzuwenden, sofern die Übergangs- und Verfahrensvorschriften dies vorsehen (z. B. Art.95 Abs.3 1. StrRG i.V.m. § 357 StPO).
Der Wegfall oder die Änderung spezieller Rückfallstatbestände führt zur Anwendung der neuen Rückfallregelung (§ 17 StGB n.F.), wobei die konkreten Voraussetzungen (u. a. Ausschluss bestimmter Vortaten, Mindestfreiheitsstrafen der Vortat nach § 17 Abs.1 Nr.2 und Ausschluss nach Abs.4) zu prüfen sind.
Bei der Revisionsprüfung sind tatrichterliche Feststellungen, die klar und widerspruchsfrei sind, grundsätzlich verbindlich; das Revisionsgericht überprüft insbesondere auf Rechtsfehler und nicht die freie Würdigung des Tatsachenvortrags.
Vorinstanzen
Landgericht Münster/Westf., 27. Februar 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ████ ██ u. a. wegen Betrugs u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 29. Juni 1972 gemäß §§ 44 und 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Der Angeklagte ████ ██ wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Münster/Westf. vom 27. Februar 1969 in den vorigen Stand wiedereingesetzt. ███
Die Revisionen der Angeklagten ██ ███, ██, ███ ██, ████ und B. gegen das genannte Urteil werden verworfen. Jedoch wird das Urteil, auch soweit es den Angeklagten ████ betrifft, dahin geändert, dass anstelle der verhängten Gefängnisstrafen (Einzel- und Gesamtstrafen) Freiheitsstrafen von gleicher Dauer treten.
II. Auf die Revisionen der Angeklagten ████ und ██ wird das genannte Urteil im Strafausspruch, soweit er diese beiden Angeklagten betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehenden Revisionen dieser beiden Angeklagten werden verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten █████████████, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die Angeklagten ███, ███ und ███ haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Gründe
I. Die mit Schriftsatz vom 12. Juni 1971 beantragte Wiedereinsetzung des Angeklagten ████ in den vorigen Stand ist, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antragsschriftsatz vom 31. Januar 1972 dargelegt hat, begründet. Dem mit Schriftsatz vom 19. Oktober 1970 gestellten Wiedereinsetzungsantrag dieses Angeklagten kommt keine weitergehende, selbständige Bedeutung zu, da der Angeklagte seine Verfahrensrügen eben mit diesem Schriftsatz wirksam geltend gemacht hat.
II. Sämtliche Verfahrensrügen aller Angeklagten sind, soweit überhaupt zulässig, unbegründet. Der Senat nimmt insoweit auf den schriftlichen Antrag des Generalbundesanwalts vom 31. Januar 1972 Bezug.
III. Die auf die Sachrügen gebotene Überprüfung des angefochtenen Urteils ergibt:
1. Der Schuldspruch lässt bezüglich keines der Angeklagten einen Rechtsfehler erkennen. Die Urteilsfeststellungen sind klar und widerspruchsfrei. Sie rechtfertigen den Schuldspruch in dem vom Landgericht angenommenen Umfang wegen rechtlich selbständiger – nicht fortgesetzter – Handlungen.
2. Auch die Strafzumessung einschließlich der verhängten Berufsverbote ist nicht von Rechtsirrtum beeinflusst.
Das Revisionsgericht muss jedoch gemäß § 2 StGB, § 354a StPO die nachträglich durch das Erste Strafrechtsreformgesetz (BGBl. 1969 I S. 645) eingeführten Gesetzesänderungen berücksichtigen.
a) Davon werden die Angeklagten ███, ██, ███ und ██████ nur insoweit berührt, als gemäß Art. 86 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 des 1. StrRG an die Stelle der erkannten Gefängnisstrafen Freiheitsstrafen von gleicher Dauer zu setzen sind. Diese Änderung ist gemäß § 357 StPO in Verb. m. Art. 95 Abs. 3 Satz 3 des 1. StrRG auch auf den Angeklagten ████ zu erstrecken, der keine Revision eingelegt hat.
Aus der Neufassung des § 48 StGB (Verhängung kurzfristiger Einzelfreiheitsstrafen nur in Ausnahmefällen) können die eben genannten Revisionsführer nichts für sich herleiten, da – wie der Generalbundesanwalt in seinem Antragsschriftsatz vom 31. Januar 1972 klar hervorgehoben hat – aus dem Urteil hervorgeht, dass die Verhängung der unter sechs Monaten liegenden Einzelfreiheitsstrafen für diese Revisionsführer jedenfalls „zur Einwirkung auf den Täter unerlässlich“ ist.
Den Angeklagten ██ ███, die zu Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr, aber nicht mehr als zwei Jahren verurteilt sind, kann die Neufassung des § 23 Abs. 2 StGB nicht zugutekommen. „Besonderen Umständen“ in ihren Taten kann keine Rede sein.
b) Bezüglich des Angeklagten ██ hat das Landgericht zwar ebenfalls die Anwendbarkeit des § 27b StGB a. F. verneint. Er ist aber in geringerem Umfang (in der Zahl der Straftaten) schuldig geworden als die bisher erwähnten Mitangeklagten. Dazu hat das Landgericht hervorgehoben, „dass er inzwischen aus eigener Kraft zum bürgerlichen Leben zurückgefunden hat“. Dem Tatrichter muss es daher vorbehalten sein zu prüfen, ob auch bei ihm die Verhängung von Freiheitsstrafen „zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich“ ist (§ 14 StGB n. F.).
Außerdem kommt nunmehr nach § 23 Abs. 1 StGB n. F. die Aussetzung der auf ein Jahr lautenden Gesamtfreiheitsstrafe in Betracht.
c) Den Angeklagten ███ hat das Landgericht – nach der damaligen Rechtslage einwandfrei – wegen „unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Betrugsrückfalls“ verurteilt. Auf ihn ist aber nunmehr nach der Streichung des § 264 StGB die Rückfallvorschrift des § 17 StGB n. F. (mit einer dem bisherigen § 264 StGB angepassten Mindeststrafe) anzuwenden (Art. 87 des 1. StrRG). Nach den Urteilsfeststellungen (UA S. 1084/1085) treffen für § 17 StGB n. F. die Voraussetzungen nicht zu. Die am 21. November 1952 abgeurteilte Vortat muss gemäß § 17 Abs. 4 StGB außer Betracht bleiben. ███ Bei den übrigen Vorverurteilungen hatte ████, als er die jetzt zur Aburteilung stehenden Taten beging (die zeitlich erste (Fall 97) im März 1964, die zeitlich letzte (Fall 211) im Mai 1965), noch nicht „mindestens drei Monate Freiheitsstrafe verbüßt“ (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Gegen ██ können daher nur Strafen wegen einfachen Betruges, in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, verhängt werden.
IV. Der Senat weist darauf hin, dass das Landgericht in seinem neuen Urteil die Straftaten, deren die Angeklagten ███ nunmehr rechtskräftig schuldig befunden worden sind, nicht mehr darzustellen braucht.
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