Treffer
BGH Urteil

§ 51 StGB: Bewusstseinsstörung auch bei hochgradigem Affekt ohne Krankheitsgrundlage

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 21/57
Datum
10.10.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen ein Schwurgerichtsurteil ein, das nach einer Tötung der Ehefrau von einer affektbedingten Bewusstseinsstörung i.S.d. § 51 StGB ausging. Streitpunkt war, ob eine solche Bewusstseinsstörung bei einem nicht krankhaften Affekt nur bei zusätzlichen „Ausfallerscheinungen“ (z.B. Schlaftrunkenheit, Hypnose, Fieber, Vergiftung) anzuerkennen ist. Der BGH verneinte diese Einschränkung und hielt daran fest, dass auch der Affekt allein die Zurechnungsfähigkeit ausschließen kann. Die Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Bewusstseinsstörung im Sinne des § 51 StGB kann auch bei einem an keiner Krankheit leidenden Täter allein aufgrund eines Zustands höchster Erregung vorliegen.

2

Die Annahme einer Bewusstseinsstörung bei hochgradigem Affekt setzt nicht voraus, dass der Erregungszustand von weiteren Ausfallerscheinungen (z.B. Schlaftrunkenheit, Hypnose, Fieber, Vergiftung) begleitet ist.

3

Der Umstand, dass ein Täter nur für den kurzen Zeitraum des unmittelbaren Tatgeschehens erinnerungslos ist, schließt die Beurteilung eines affektbedingten Zustands als Bewusstseinsstörung nicht aus.

4

Ob die Anwendung des § 51 StGB bei Affekttaten die Unverschuldetheit des Affektzustands voraussetzt, kann offenbleiben, wenn die Tatsachenfeststellungen eine unverschuldete höchstgradige Erregung tragen.

5

Die revisionsrechtliche Kontrolle der tatrichterlichen Beweiswürdigung greift nicht ein, wenn geltend gemachte Widersprüche und Denkverstöße nicht vorliegen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Dortmund, 18. Mai 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bergmann Herbert Paul ██, geboren am ███ in ████, wegen Totschlags hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Oktober 1957, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, in der Verhandlung Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████

Leitsatz

I. Gesetz: StGB § 51 II. Rechtssatz: Eine Bewusstseinsstörung im Sinne des § 51 StGB kann bei einem in höchster Erregung handelnden Täter auch dann gegeben sein, wenn er an keiner Krankheit leidet und sein Affektzustand auch nicht von sonstigen Ausfallerscheinungen (wie z. B. Schlaftrunkenheit, Hypnose, Fieber oder ähnlichen Vorgängen) begleitet ist. (Im Anschluss an BGHSt 3, 195).

Aktenzeichen: 4 StR 21/57

Urteil des BGH vom 10. Oktober 1957 – 4 StR 21/57 –

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts in Dortmund vom 18. Mai 1956 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Landeskasse zur Last.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Der Angeklagte tötete am Abend des 10. Juni 1954 im Verlauf einer heftigen, mit Tätlichkeiten verbundenen Auseinandersetzung seine Ehefrau mit einem Kartoffelschälmesser, mit dem er ihr drei bis vier Stiche in den Hals beibrachte.

Zur Vorgeschichte der Tat stellt das Schwurgericht im wesentlichen folgendes fest: Die bis 1950 zurückreichenden Beziehungen des Angeklagten zu seiner Frau, die er ein halbes Jahr später heiratete, waren von Anfang an durch Gehässigkeiten seiner Schwiegermutter, bei der die Eheleute zunächst wohnten, schwer belastet. Frau ███████ stand völlig unter dem unheilvollen Einfluss ihrer Mutter, einer überheblichen, selbstund herrschsüchtigen Frau von geltungsbedürftiger Aktivität. Der Angeklagte dagegen neigte als stiller, warm- und gutherziger Mensch von weicher und nachgiebiger Art zur Friedfertigkeit. Weil er von seinem Verdienst monatlich 15.— DM zum Unterhalt seiner Mutter beisteuerte, kam es zwischen ihm und seiner Frau zu dauernden Reibereien. Als er nach den ersten gegenseitigen Tätlichkeiten ihre unwahre Darstellung über dieses Vorkommnis bei ihren Eltern richtigstellen wollte, wurde er in Gegenwart seiner Frau und mit deren Billigung von seinem Schwager aus dem Zimmer geboxt; dabei wurde ihm das Nasenbein zerschlagen. Nachdem er sich vorübergehend von seiner Frau getrennt, danach aber wieder versöhnt hatte, bezog er mit ihr eine eigene Wohnung außerhalb der schwiegerelterlichen Räume. Bald begann seine Frau mit den alten Vorwürfen. Diese dauernden, sich oft bis in die Nacht hineinziehenden Streitigkeiten zermürbten ihn derart, dass er einen Selbstmordversuch unternahm und danach sich kurzerhand entschloss, in die Fremdenlegion einzutreten. Diese Absicht gab er wieder auf, nachdem er sich neuerdings mit seiner Frau geeinigt hatte. Aus seiner darüber frohen Stimmung wurde er unerwartet durch ihre Mitteilung gerissen, dass sie die Scheidung eingeleitet habe. Am selben Tag warf ihm auf offener Straße in Gegenwart von Arbeitskameraden seine Schwiegermutter, die von ihrer Tochter begleitet war, mit lauten Schimpfworten vor, er habe seine Frau zum Mundverkehr genötigt („Du dreckiger Rüde, verlangst von meiner Tochter, dass sie Dir den Pisemann ablutscht“). Diese Preisgabe seiner intimsten ehelichen Geheimnisse, zudem in wahrheitswidriger Darstellung (der perverse Verkehr hatte nämlich in gegenseitigem Einvernehmen der Eheleute stattgefunden), verletzte ihn zutiefst. Trotzdem versöhnte er sich wieder mit seiner Frau, weil er den sehnlichen Wunsch hegte, mit ihr in Eintracht zu leben, und immer wieder geschlechtlichen Kontakt zu ihr fand. Sie indes betrieb ihr Scheidungsvorhaben weiter. Unter dem zermürbenden Wechsel von Trennung, Aussöhnung und neuem Streit ergab sich der im Alkoholgenuss sonst sehr mäßige Angeklagte in zunehmendem Maße dem Trunk; feste Nahrung nahm er kaum noch zu sich. Neue Hoffnung auf eine gedeihliche Entwicklung der Dinge schöpfte er, als ihm seine Frau mitteilte, sie habe die Scheidungsklage zurückgenommen. Er wurde darin aber am Morgen des 10. Juni 1954, des Tattages, wieder enttäuscht, als sie ihm erklärte, sie und ihre Mutter hätten es sich doch wieder anders überlegt. Darüber völlig verzweifelt, ging er mit den Gedanken um, sich zu ertränken, nahm aber davon Abstand, nachdem er in zwei Wirtshäusern am Nachmittag des 10. Juni Bier und Schnaps getrunken hatte. Unter dem Einfluss dieser Getränke stand er noch, als ihn am Abend des 10. Juni seine Frau besuchte; sein Blutalkoholgehalt betrug in diesem Zeitpunkt noch etwa 1,36 ‰. Bei diesem Besuch kam es zum Geschlechtsverkehr zwischen beiden. Da die Frau im späteren Verlauf des Abends wieder auf Scheidungsvorhaben hinwies und zu diesem Zweck das Familienbuch herausverlangte, gab er seine Hoffnungen auf. Nach einem heftigen Wortwechsel wollte sie gegen 22 Uhr die Wohnung verlassen. Er versperrte ihr den Weg und verlangte von ihr den Schlüsselbund. Da sie sich weigerte, kam es zwischen ihnen zu einem wilden Handgemenge, bei dem es ihm gelang, ihr, die ihm an Körperkraft mindestens gleichkam, die Schlüssel zu entreißen. Er war nun entschlossen, sich erstmals gegen sie durchzusetzen und Klarheit über seine Lage und ihre Absichten zu gewinnen. Als sie in ihm eine ungewohnte Energie merkte, lief sie zum Küchenfenster, um es zu öffnen. Er, der unter allen Umständen vermeiden wollte, dass sein ehelicher Zwist bekannt werde, riss sie zurück. Dabei griff sie ihm mit aller Kraft in die Haare, um sich zu befreien, und er sah zufällig ein Kartoffelschälmesser auf dem Küchentisch liegen. Er ergriff es und stach drei- bis viermal seiner Frau in den Hals. Ein Stich durchtrennte den Schildknorpel des Kehlkopfes und hatte eine Luftembolie und den baldigen Tod der Frau zur Folge. Als der Angeklagte sah, was er angerichtet hatte, sein Zorn verflogen war und ihn Mitleid ergriffen hatte, hob er den Oberkörper seiner am Boden liegenden toten Frau auf, küsste sie und sagte: „Ach, gut, Irmgard (oder Lichdchen)“.

Hoch in der Nacht suchte er eine Wirtschaft auf und bat den Wirt, die Polizei zu rufen; er habe seine Frau erstochen.

Das Schwurgericht hält in Übereinstimmung mit zwei in der Hauptverhandlung vernommenen Psychologen für erwiesen, dass der Angeklagte die Tat in einem Zustand höchster Erregung begangen habe. Er habe die Messerstiche „in übermäßigen Affekt“ ausgeführt, ohne dass er zu dieser Zeit wieder Gewalt über sich erlangt habe. Die Entladung der Affektstauung sei von seinem freien Willen nicht gelenkt gewesen. Über das eigentliche Tatgechehen herrsche beim Angeklagten Erinnerungslosigkeit. In Übereinstimmung mit den bereits erwähnten zwei psychologischen Sachverständigen ist das Schwurgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass infolge des hochgradigen Affekts möglicherweise sowohl die Einsichtsfähigkeit wie das Hemmungsvermögen des Angeklagten bei der Tat völlig ausgeschlossen war. Auch einer der drei vernommenen Psychiater ging von dieser Möglichkeit aus, während ein zweiter lediglich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 für möglich hielt, ein dritter aber beide Möglichkeiten, die des Abs. 1 und des Abs. 2 des § 51 StGB, verneinte.

In seiner Beweiswürdigung ist das Schwurgericht von der Unwiderleglichkeit des Vorbringens des Angeklagten in der Hauptverhandlung ausgegangen, der über den Tatverlauf bezeugt hatte, „außer sich gewesen zu sein“, als er seine Frau vom Fenster zurückgerissen habe. Er habe dabei wohl gerufen: „Hört, ihr macht mich hier wahnsinnig!“ Als sie ihm in die Haare gegriffen habe, habe er rot gesehen. Er wisse nicht, wohin er gezielt habe; er habe wild darauf losgestochen. Er habe „auf einmal Blut, das ganze Gesicht voll Blut gesehen“. Sie habe sich nicht mehr gerührt, er sei in dieser Zeit nicht mehr zum Denken gekommen.

II. Die Staatsanwaltschaft bekämpft das Urteil aus sachlich-rechtlichen Gründen. 1. Was sie unter ihrer Rechtsmittelbegründung ausführt, geht fehl. An den darin behaupteten Widersprüchen und Denkverstößen leidet das Schwurgerichtsurteil nicht. Der Senat sieht keinen Anlass, sich näher mit diesem Teil der Revisionsbegründung zu befassen. 2. Auch die Darlegungen unter II der Rechtsmittelbegründung können der Revision keinen Erfolg bringen. Die Staatsanwaltschaft vertritt die Meinung, es seien a) Die nur zwei Formen der Bewusstseinsstörung als solche im Sinne des § 51 StGB anzuerkennen: neben der auf krankhafter Grundlage beruhenden Bewusstseinsstörung verdiene die infolge hochgradigen, nicht krankhaften Affekts entstandene Bewusstseinsstörung nur dann Beachtung im Rahmen des § 51 StGB, wenn sie mit Begleitumständen wie z. B. Schlaf, Schlaftrunkenheit, Hypnose, Hirnschädigung, Fieber oder Vergiftung verbunden sei. Dagegen fehle bei einem sonst normalen Affekttäter ohne solche nebenhergehenden Ausfallerscheinungen zwar möglicherweise das Selbstbewusstsein, nämlich das Vermögen eines Menschen, sich jeden Augenblick über sich selbst, seine Handlungen und Beweggründe Rechenschaft zu geben; er bleibe aber noch auf dem Höhepunkt der Erregung fähig, „der eigenen Gemütserregung und ihrer Beweggründe zum Handeln, die sich auf das Objekt konzentrieren, inne zu sein“. Für diese Lehre beruft sich die Staatsanwaltschaft auf „neuere wissenschaftliche Untersuchungen“ und vermeintlich überzeugende „Erkenntnisse der psychologischen Wissenschaft“ u. a. auf Hedamik „Über die Bewusstseinsstörung bei Affektverbrechen“ (Monatsschrift für Kriminalbiologie und Strafrechtsreform 1953, 119, 211); die gleiche Ansicht vertritt auch Gruhle in „Gutachtentechnik“ 1955, 22 und in „Verstehen und Einfühlen“, Gesammelte Schriften 1953, 337. Er hat sich auch in der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht als Sachverständiger zu dieser Auffassung bekannt. Die Staatsanwaltschaft meint, dass der bisher in der Rechtsprechung überwiegend vertretene Standpunkt, wonach auch bei einem sonst gesunden, in höchster Erregung handelnden Täter eine Bewusstseinsstörung im Sinne des § 51 StGB vorliegen könne, nicht gebilligt werden dürfe. Diese Ansicht sei auch dann zu verwerfen, wenn man die Zubilligung dieses Schuldausschließungsgrundes davon abhängig mache, dass der Täter unverschuldet in den Zustand hochgradigen Affekts geraten sei (so OGHSt 3, 19, 80, 82; BGHSt 3, 194, 199). Auch der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs habe in einem Urteil vom 21. April 1955 (BGHSt 7, 325 = NJW 1955, 1077 = LM § 51 Nr. 1) den Begriff der Bewusstseinsstörung in dem engeren Sinne verstanden. Da die hochgradige Gemütserregung des Angeklagten im vorliegenden Falle nicht von einem jener Nebenumstände begleitet gewesen sei, könne ihr die Bedeutung einer Bewusstseinsstörung im Sinne des § 51 nicht zukommen.

3. Der Senat vermag sich dieser Auffassung nicht anzuschließen. Er hält vielmehr daran fest, dass auch bei einem sonst gesunden, in höchster Erregung handelnden Täter eine Bewusstseinsstörung im Sinne des § 51 StGB vorliegen kann, ohne dass es dazu des Hinzutretens sonstiger Ausfallerscheinungen bedarf. Diese Auffassung wird auch von der überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft geteilt (vgl. z. B. Hoche „Handbuch der gerichtlichen Psychiatrie“ 1934, 300; Bumke „Lehrbuch der Geisteskrankheiten“ 1936, 11; Seelig „Kriminalbiologische Gegenwartsfragen“ 1955, 35, 36, 43 ff.; Bleuler in Lehrbuch der Psychiatrie 1950, 507). Ebenso hält die im juristischen Schrifttum herrschende Auffassung (vgl. Mezger/Lackner in Monatsschrift für Kriminalbiologie und Strafrechtsreform 1938, 444, 445; LK § 51 Anm. 5 c) daran fest, dass auch ein in höchstem Erregungszustand handelnder Täter allein durch diesen Zustand in seinem Bewusstsein so gestört sein kann, dass seine Zurechnungsfähigkeit völlig ausgeschlossen ist. Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat an. Die von Gruhle und ihm folgend von der Staatsanwaltschaft vertretene Auffassung, bei einem Affekttäter komme eine Bewusstseinsstörung im Sinne des § 51 nur in Betracht, wenn sich seinem Erregungszustand sonstige Mangelerscheinungen im seelisch-geistigen Bereich beigesellten (wie Schlaf, Schlaftrunkenheit, Hypnose, Hirnschaden, Fieber, Vergiftung u. ä.), vermag nicht zu überzeugen. In der Regel werden solche Umstände schon für sich so gewichtig sein, dass sie allein schon die Bedeutung einer Bewusstseinsstörung erreichen. Wer nur bei ihrem Hinzutreten eine die Zurechnungsfähigkeit ausschließende Bewusstseinsstörung anerkennen will, leugnet damit – erfahrungswidrig – dass die Höchstform des Erregungszustandes das Einsichts- oder Hemmungsvermögen des Täters gänzlich beseitigen kann.

Der Senat übersieht nicht die sich aus dieser Auffassung ergebende Gefahr, dass sich gerade in Fällen schwerer und schwerster Kriminalität, für deren Aufklärung weder das Opfer der Tat noch dritte Personen als Zeugen zur Verfügung stehen, Angeklagte allzu leicht darauf berufen können, sie hätten in einem Zustand höchster Erregung und demgemäß völligen Ausschlusses ihrer Zurechnungsfähigkeit gehandelt. Dieser kriminalpolitische Einwand, den vor allem der Generalbundesanwalt von Gierke macht, verdient gewiss ernste Beachtung. Es darf jedoch nicht übersehen werden, dass es, wie auch der vorliegende Fall beweist und die Lebenserfahrung bestätigt, nicht von ungefähr bei einem Menschen zu plötzlichen Affektausbrüchen, gewissermaßen wie zu einem Blitzschlag, aus heiterem Himmel kommt, sondern dass diesem Ereignis in der Regel eine längere Entwicklung und Vorgeschichte vorausgeht. Sie ist der Aufklärung durch Zeugen auch nach der Tat in der Regel noch zugänglich.

Der Lebenslauf des Angeklagten weist überdies Merkmale auf, die in der medizinischen Wissenschaft regelmäßig als Begleiterscheinungen oder mitwirkende Faktoren bei Zuständen höchstgradiger Erregung hervorgehoben werden, z. B. körperliche Erschöpfung und Alkoholwirkung (vgl. Hoche aaO S. 300). Übereinstimmend weisen viele Vertreter der Psychiatrie außerdem darauf hin, dass als Beweisanzeichen für das Vorhandensein eines schuldausschließenden Affektzustands in der Regel Erinnerungslosigkeit beim Täter festzustellen sei. Auch im Falle des Angeklagten erwähnt das Schwurgericht, dass über das eigentliche Tatgeschehen (bei ihm) Erinnerungslosigkeit herrscht. Allerdings war dieser Erinnerungsausfall auf die sehr kurze Zeit beschränkt, während der er die Messerstiche ausführte; dagegen blieben die vorausgehenden und unmittelbar folgenden Ereignisse in seinem Gedächtnis haften. Dennoch widerspricht die Annahme der Möglichkeit einer derartigen kurzzeitigen Erinnerungslücke weder der Lebenserfahrung noch wissenschaftlichen Erkenntnissen.

4. Ob die Bejahung der Voraussetzungen des § 51 StGB in Fällen höchstgradiger Erregung davon abhängig gemacht werden muss, dass der Erregungszustand des Täters nicht von ihm selbst verschuldet war, kann auch hier auf sich beruhen. Denn die Feststellungen des Schwurgerichts ergeben entgegen der Meinung der Staatsanwaltschaft, dass der „warm- und gutherzige, weiche, friedliebende, gewissenhafte und arbeitsame Angeklagte“

durch jahrelange Gehässigkeiten seiner „aktiven, selbstbewussten, selbstsüchtigen, herrschsüchtigen und überheblichen Frau“ und seiner ebenso gearteten Schwiegermutter an den Rand der Verzweiflung gebracht und zermürbt wurde, bis die in ihm arbeitenden und kämpfenden, zunächst noch nützlich unterdrückten Empfindungen hervorbrachen und sich „alle Dämme der Beherrschung durchstoßend“ entluden. Der Überzeugung des Schwurgerichts ist die sichere Feststellung zu entnehmen, dass der Angeklagte ohne eigene Schuld in einen Zustand höchster Erregung geraten war und in dieser Verfassung seiner Frau die tödlichen Stiche beibrachte.

Der vom Schwurgericht ermittelte Sachverhalt lässt nicht, wie die Revision meint, den Grund der Gemütserregung des Angeklagten unerklärt. Vielmehr entsprang sie einer bis zum Äußersten gesteigerten Zornesaufwallung. Das wird deutlich aus der Feststellung des Schwurgerichts, dass er, „als sein Zorn verflogen war und ihn Mitleid ergriffen hatte“, den Oberkörper seiner am Boden liegenden und soeben verstorbenen Frau aufrichtete und sie küsste.

Der Generalbundesanwalt hatte die Revision der Staatsanwaltschaft vertreten und die Aufhebung des Schwurgerichtsurteils beantragt.

Schwurgericht DortmundKrummeHoepner
RotbergSauerFlitner