Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Parteiverrat: BGH hebt Verurteilung wegen Tatbestandsirrtums auf

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 215/64
Datum
13.11.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Anwalt war vom Landgericht wegen Parteiverrats verurteilt worden. Der BGH hob das Urteil auf und sprach den Angeklagten frei, weil er über das Vorliegen eines Interessengegensatzes irrig war. Entscheidend war, dass der Umfang des Mandats die Frage der "gleichen Rechtssache" bestimmt und die Feststellungen einen Tatbestandsirrtum ergaben. Die Kosten werden der Staatskasse auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Parteiverrat setzt voraus, dass der Rechtsanwalt in derselben Rechtssache im entgegengesetzten Interesse der Beteiligten tätig wird.

2

Ob eine "gleiche Rechtssache" vorliegt, bestimmt sich nach dem Auftrag des Mandanten; der Umfang des Mandats ist maßgeblich für das Vorliegen eines Interessengegensatzes.

3

Irrt der Rechtsanwalt über das Vorliegen dieses Interessengegensatzes (Tatbestandsirrtum), so fehlt es an dem für den Parteiverrat erforderlichen Vorsatz; in diesem Fall scheidet die Strafbarkeit wegen fehlenden Vorsatzes aus (§ 59 Abs. 1 StGB).

4

Tatsächliche Feststellungen, dass der Angeklagte nach seinem Verständnis nur einen engeren Auftrag zur Geltendmachung bestimmter Ansprüche hatte, können einen entschuldigenden Tatbestandsirrtum begründen und eine Verurteilung ausschließen.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 24. Januar 1964

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Rechtsanwalt Arno ██████ aus M___D, geboren am ███ 1911 in WO, wegen Parteiverrats hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. November 1964, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. █████████ bei der Urteilsverkündung als █████████ ███ Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 24. Januar 1964 aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Parteiverrats verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet und führt zur Freisprechung des Angeklagten.

1. Auf die Verfahrensrügen braucht nicht eingegangen zu werden, weil die Sachrüge durchgreift.

2. Das Landgericht hat ausgeführt, sowohl in dem ersten Rechtsstreit █████████ gegen ███████ wie in dem zweiten Verfahren (Kinder █████ gegen ████████) seien die ursprünglich von Schulze geltend gemachten Bereicherungsansprüche, ihre Abtretung an Scheidler und ihre Anerkennung durch die Angestellten ████████████ von Bedeutung gewesen. Nachdem der Angeklagte im ersten Prozeß die Vertretung █████████ übernommen und durchgeführt habe, habe er nicht später im Prozeß gegen die Ehefrau █████████ die Kinder HC__D vertreten dürfen. Er sei dadurch in „derselben Rechtssache“ einmal für und einmal gegen die Interessen ██████████ tätig geworden. Allerdings habe der Angeklagte nicht erkannt, daß es sich um „dieselbe Rechtssache“ handle und daß er beiden Parteien „pflichtwidrig“ diene. Dabei habe er sich aber nur in einem Verbotsirrtum, nicht in einem Tatbestandsirrtum befunden. Der Irrtum sei verschuldet.

Keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken bestehen den Urteilsfeststellungen zufolge gegen die Rechtsansicht, daß es sich in beiden Prozessen █████████ gegen █████ und Kinder ███ gegen █████████ um dieselbe Rechtssache gehandelt hat und daß der Angeklagte im zweiten Prozeß den Kindern ██ objektiv pflichtwidrig gegen die Eheleute █████████ gedient hat, nachdem er vorher ████████ im entgegengesetzten Interesse beigestanden hatte. Als der Angeklagte █████████ gegen ███ vertrat, beruhte ██████ Interesse am Bestand des Bereicherungsanspruchs darauf, daß damit zu rechnen war, er könne später einmal diesen ihm abgetretenen Anspruch gegen die Angestellte ██████████ geltend machen.

Aus den Urteilsfeststellungen geht jedoch klar hervor, daß das Landgericht das Verteidigungsvorbringen des Angeklagten zu Unrecht als „bloße Schutzbehauptung“ angesehen und, hiervon ausgehend, den dem Angeklagten zugute gehaltenen Irrtum rechtsirrig als (nicht entschuldbaren) Verbotsirrtum statt als Tatbestandsirrtum erachtet hat.

Der Angeklagte hat sich stets dahin eingelassen, er sei der Meinung gewesen, daß die von ██████ gegen ████ erhobenen Bereicherungsansprüche im Rahmen des ersten Prozesses nur einen „Abrechnungsposten“ dargestellt hätten und daß er von ████████ nicht damit beauftragt worden sei, in diesem ersten Prozeß seine Interessen bezüglich der Bereicherungsansprüche wahrzunehmen. Tatsächlich bildete die Höhe der Bereicherungsansprüche in diesem ersten Prozeß nicht einmal einen „Abrechnungsposten“. Daß ███ Bereicherungsansprüche gegen die Grundstückeigentümerin ████ zu haben behauptet hatte, daß er diese Ansprüche an █████████ abgetreten hatte und daß ██ diese Ansprüche, gleichviel in welcher Höhe sie wirklich bestanden, mit seinen Nutzungsentschädigungsansprüchen (bis zum 31. Dezember 1952) verrechnet hatte, war unstreitig und wurde von niemandem in Zweifel gezogen. Der Angeklagte war von ████████ nur beauftragt worden, den Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die Zeit nach dem 1. Mai 1953 gegen ███████ gerichtlich durchzusetzen. Im Rahmen dieses Auftragsverhältnisses war es bedeutungslos, ob und in welcher Höhe Bereicherungsansprüche ███████ tatsächlich bestanden hatten und ob die Angestellte █████████ diese Ansprüche anerkannt hatte. Für das damalige Auftragsverhältnis zwischen █████████ und dem Angeklagten war von Bedeutung nur, ob von dem die beiderseitigen Ansprüche zum Erlöschen bringenden Verrechnungsabkommen zwischen ████████ und ███████ (schriftliche Erklärungen vom 23. Januar, 27. Februar und 8. April 1953) außer den Forderungen ████████ in Höhe von 4.555,86 DM einerseits und den Bereicherungsansprüchen ████████ andererseits auch die weiteren Forderungen ███████ in Höhe von 1.726,12 DM erfaßt worden waren. Auch mit seinem Schreiben an den Angeklagten vom 4. Januar 1954, mit dem er diesen dazu bewegen wollte, „die Vereinbarung vom 8. April 1953 als hinfällig“ erscheinen zu lassen, hatte ████████ in Bezug auf die Bereicherungsansprüche nur das Ziel, diese in ihrer Grundlage fragwürdig und in ihrer Höhe möglichst gering erscheinen zu lassen. Er wollte auch auf diese Weise erreichen, daß ███ „nichts erhalte“, weil seine „Win— und Umbauten auf dem Grundstück dessen Wert nicht erhöht“ hätten, so daß ihm Bereicherungsansprüche überhaupt nicht zugestanden hätten.

Daß sich der Angeklagte, wie das Landgericht ausführt, darüber im klaren war, daß seine Tätigkeit und sein Vorbringen im zweiten Prozeß „den Interessen ███████ zuwiderliefen“, steht einem Tatbestandsirrtum nicht entgegen. Insoweit allerdings kann der Angeklagte nicht geirrt haben. Tatbestandsmäßig würde er aber nur dann gehandelt haben, wenn sein Vorsatz sich auch darauf erstreckt hätte, daß er gerade „in derselben Rechtssache“ einmal für und einmal gegen die Interessen ██████████ tätig wurde. Ob in einer Rechtssache ein Interessengegensatz zwischen den Parteien oder Beteiligten vorliegt, ergibt sich aus dem Auftrag, den der Rechtsanwalt erhalten hat; denn der Auftrag bestimmt den Umfang der Belange, mit deren Wahrnehmung der Auftraggeber ihn betraut hat (BGHSt 15, 332, 334; 5, 301). Aus den Ausführungen des angefochtenen Urteils geht deutlich hervor, daß der Angeklagte entweder von Anfang an der Überzeugung war, er sei von ████████ nicht damit beauftragt worden, sich irgendwie um Bestand und Höhe der Bereicherungsansprüche zu kümmern, oder daß er mindestens bei der Übernahme und Durchführung der Vertretung der Kinder HC__D im zweiten Prozeß nicht erkannte, daß sich der frühere Auftrag ██████ ██ auch auf die Wahrnehmung seiner Interessen bezüglich Bestand und Höhe der Bereicherungsansprüche bezogen hatte.

Damit aber steht ein Tatbestandsirrtum des Angeklagten fest. Denn es ist Tatbestandsmerkmal des Parteiverrats, daß der Rechtsanwalt in derselben Rechtssache im entgegengesetzten Interesse der Beteiligten tätig wird. Irrt der Rechtsanwalt über diesen Interessengegensatz, so ist sein Vorsatz nach § 59 Abs. 1 StGB ausgeschlossen (BGHSt 4, 80 und besonders 5, 284, 288 sowie 5, 301 Leitsatz 4).

Der Angeklagte mußte daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils freigesprochen werden. Die Auferlegung seiner notwendigen Auslagen auf die Staatskasse beruht auf § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO.

BortzlerKrummeMayr
FlitnerSpiegel