Revision: Aufhebung wegen fehlerhafter Ursachenzuordnung und Beweiswürdigung (§§ 222, 142 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 215/59
- Datum
- 19.06.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung ist nur solches pflichtwidriges Verhalten schuld- und kausalitätsrelevant, das für den Erfolgseintritt ursächlich geworden ist; nicht ursächliche Umstände dürfen die Schuld nicht erhöhen.
Ist nicht auszuschließen, dass der Erfolg auch ohne bestimmte zusätzliche Risikofaktoren eingetreten wäre, können diese Faktoren nicht als ursächliche Grundlage des Fahrlässigkeitsvorwurfs herangezogen werden.
Eine tateinheitliche Verurteilung wegen Straßenverkehrsgefährdung kann auch auf mehrere die Verkehrssicherheit beeinträchtigende Umstände (z.B. ungeeigneter Zustand, Alkohol, körperliche Beeinträchtigung) gestützt werden, selbst wenn der konkrete Unfallablauf auf einem anderen Pflichtenverstoß beruht.
Revisionsrechtlich ist die tatrichterliche Beweiswürdigung angreifbar, wenn sie gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt.
Bei der Strafzumessung sind wesentliche Mitverursachungsbeiträge Dritter (z.B. fehlende Beleuchtung, unangepasste Geschwindigkeit) als strafmildernde Umstände zu berücksichtigen, soweit sie den Tatablauf beeinflusst haben.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 8. Januar 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den früheren ██████████████ ████████████ ███████ ███, geboren am [REDACTED], aus █, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 19. Juni 1959 in der Sitzung vom 26. Juni 1959, woran teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Dr. Seibert Bundesrichter Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Prof. Dr. bang-Hinrichsen Bundesrichter Pr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter ███ ███████████████████, Justizangestellter C__ in der Verhandlung, Justizangestellter C__ bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 8. Januar 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Frankfurt a. M. zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in drei Fällen und in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs sowie wegen Verkehrsunfallflucht (§§ 222, 230, 315a Abs. 1 Nr. 2 und 3, 316 Abs. 2, 142, 73, 74 StGB) zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Das Landgericht hat dem Angeklagten die Fahrerlaubnis auf Lebenszeit entzogen.
Nach den Feststellungen des Landgerichts benutzte der Angeklagte, dessen Blutalkoholspiegel 1,84 ‰ betrug, am 13. September 1958 nach 19 Uhr bei völliger Dunkelheit mit einem Ford-Personenkraftwagen die 8,50 m breite Fahrbahnhälfte der hier autobahnähnlich ausgebauten Bundesstraße ███ zwischen ███ und ██, seinem Wohnort, auf völlig gerader und ebener Strecke. Das Fernlicht hatte er nicht eingeschaltet. Die Geschwindigkeit des von ihm gesteuerten Wagens betrug mindestens 100 km/h. Mit der Mitte des von ihm gelenkten Fahrzeugs fuhr der Angeklagte auf den die Fahrbahn ganz rechts mit seinem Moped vor ihm benutzenden Kraftfahrer Johannes █████ auf. Das Rücklicht des Mopeds brannte nicht, – wie das Landgericht zugunsten des Angeklagten angenommen hat. █████ starb vor der Einlieferung ins Krankenhaus an den Folgen dieses Zusammenpralls. Obwohl die Windschutzscheibe derart zersplittert war, „daß sie nur noch schemenhafte Durchsicht“ und ein kleines Loch in ihr „gerade von Fingerstärke“ keine Übersicht über die Fahrbahn gewährte, fuhr der Angeklagte nach dem Anprall schneller. Dabei zog er, um freie Sicht zu bekommen, den linken größeren Teil der Windschutzscheibe in den Wagen hinein.
Knapp 200 m hinter der Unfallstelle fühlten sich die Eheleute ███ und ███████, die ihre Motorräder auf dem Standstreifen rechts neben der Fahrbahn aufgestellt hatten, durch das Fahrzeug des Angeklagten gefährdet, weil dieses sie angefahren haben würde, wenn es seine Fahrtrichtung beibehalten hätte, und weil es schlingerte, so daß sie annahmen, der Fahrer habe die Gewalt über den Wagen verloren. Außerdem verursachten die Bauteile des am Wagen vorn eingeklemmten Mopeds von █████ eine große Garbe von 1 m langen Funken. Infolgedessen sprangen der Ehemann ███ und die Ehefrau ██████ in den Straßengraben. Frau ██████ verstauchte sich dabei den Fuß.
Zwischen der Stelle, an der der Kraftfahrer █████ tödlich verletzt worden war, und der Stelle, an der sich die Eheleute ███ und ██ befanden, hatte der Zeuge ███████████ neben der Fahrbahn geparkt. Als er erkannte, daß ein Mensch auf der Fahrbahn lag, warnte er Frau ████, die sich bei Abblendlicht mit 60 km/h Geschwindigkeit auf einem Motorroller näherte. Es gelang ihm jedoch nicht, diese zum rechtzeitigen Halten zu veranlassen. Sie fuhr gegen den Körper des █████. Infolgedessen stürzte sie ebenso wie ihr auf dem Hintersitz mitfahrender Ehemann zu Boden. Beide wurden körperlich verletzt.
Unterdessen benutzte der Angeklagte die Bundesstraße mit erhöhter Geschwindigkeit weiter. An der Abzweigung nach ██ verließ er sie, hielt dort im Kreis, löste das an seinem Wagen festgeklemmte Moped von █████ von seinem Wagen und legte es auf die Wiese. Er war nicht gewillt, zum Unfallort zurückzukehren. Um 23.05 Uhr erklärte er auf dem Polizeipräsidium in Wiesbaden, daß er am Unfall beteiligt gewesen sei.
Die Revision rügt die Verletzung von sachlichem Recht und von Verfahrensrecht. Sie ist begründet.
Die Verfahrensrüge kann unerörtert bleiben, da die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils nötigt.
1. Die Strafkammer führt aus, der Angeklagte habe sich der fahrlässigen Tötung schuldig gemacht, weil er mit 100 km/h gefahren sei, obwohl er infolge Abblendung seiner Scheinwerfer die Fahrbahn vor ihm bestenfalls auf 40 m habe übersehen können, während sein Bremsweg erheblich länger gewesen sei, so daß er sein Fahrzeug beim Auftauchen eines Hindernisses nicht rechtzeitig habe zum Halten bringen können. Abgesehen von den Wirkungen des genossenen Alkohols, die die Reaktionsfähigkeit des Angeklagten erheblich verlangsamt hätten, habe er sein Fahrzeug deshalb langsamer als ein Gesunder zum Stehen bringen können, weil der Gips an seinem rechten Bein und die bei Beugung dieses Beines entstehenden Schmerzen die Betätigung seiner Fußbremse beeinträchtigt haben würden. Der Angeklagte sei also in die Dunkelheit hineingefahren, ohne zu übersehen, was sich vor ihm befinde, und ohne jegliche Möglichkeit, sein Fahrzeug beim Auftauchen eines Hindernisses rechtzeitig zum Halten zu bringen.
Diese Darlegungen des Landgerichts lassen nicht eindeutig erkennen, ob es sich darüber klar war, daß ursächlich für die fahrlässige Tötung, deren der Angeklagte schuldig befunden worden ist, lediglich sein bei abgeblendetem Licht zu schnelles Fahren war. Schon weil er unter Außerachtlassung der ihm zuzumutenden Sorgfalt die Geschwindigkeit seines Wagens nicht der Reichweite seiner abgeblendeten Scheinwerfer anpaßte, bemerkte der Angeklagte den Kraftfahrer █████ mit seinem Moped nicht. Schon deswegen tötete er fahrlässig. Setzte sich der Angeklagte infolge seines zu schnellen Fahrens außer Stand, den Kraftfahrer █████ auf seinem Moped rechtzeitig zu erkennen, so konnten Umstände, die die Länge seiner Bremsstrecke nachteilig beeinflußt haben würden, wie die Alkoholeinwirkung und die Beeinträchtigung seines rechten Beines für den Tötungserfolg nicht ursächlich werden. Nach den getroffenen Feststellungen kann offensichtlich nicht ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte denselben Tötungserfolg infolge seiner überhöhten Geschwindigkeit auch in nüchternem und gesundem Zustand herbeigeführt haben würde. Somit hat das Landgericht nicht nur den Umfang der Schuld des Angeklagten zu weit bemessen, sondern auch ihre Art verkannt (vgl. NJW 1956 S. 1845 Nr. 18 = VRS 11 S. 443). Dies aber nötigt zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen fahrlässiger Tötung. Dasselbe gilt entsprechend für die Verurteilung wegen der durch die Tötungshandlung in weiterer Folge herbeigeführten drei Körperverletzungen.
2. Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung in drei Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung verurteilt worden. Daher bedarf es der Aufhebung des Urteils auch insoweit, als er wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt worden ist, ohne daß vom Revisionsgericht geprüft werden mußte, ob die allgemeine Sachrüge des Beschwerdeführers auch sonst zur Aufhebung des Schuldspruchs insoweit hätte führen müssen. Doch sei bemerkt, daß das Landgericht in seine rechtlichen Darlegungen zur fahrlässigen Verkehrsgefährdung zu Recht nicht nur die in Anbetracht der Scheinwerferabblendung zu schnelle Fahrweise des Angeklagten, sondern auch die Einwirkung des Alkohols auf ihn und die Bewegungsbehinderung seines rechten Beines einbezogen hat. Für die Tötung des Kraftfahrers █████ war zwar – wie dargelegt – nur die überhöhte Geschwindigkeit ursächlich. Die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigten aber alle erwähnten Umstände. Sie alle führten auch eine Gemeingefahr herbei. Daß das zum Tatbestand der Verkehrsgefährdung nicht gehörige Unfallgeschehen allein durch das zu schnelle Fahren des Angeklagten herbeigeführt worden ist, stand einer Verurteilung wegen Fahrens in ungeeigneter körperlicher Verfassung aus dem Gesichtspunkt des § 315a Abs. 1 Nr. 2 und 3 in Verbindung mit § 316 Abs. 2 StGB nicht entgegen.
3. Durchgreifenden Bedenken unterliegt ferner, daß das Landgericht den Angeklagten wegen Verkehrsunfallflucht verurteilt hat. Der Beschwerdeführer greift die Beweiswürdigung des Landgerichts insoweit mit Recht an, als es zur Widerlegung der Einlassung des Angeklagten, er habe an die Unfallstelle zurückkehren wollen, ausgeführt hat: Selbst wenn der Angeklagte befürchtet haben sollte, daß das an seinem Fahrzeug vorn festgeklemmte Moped ihn möglicherweise auf der Rückfahrt behindern könnte, wäre es für ihn ein Leichtes gewesen, das Moped in seinen Wagen mitzunehmen. Das Landgericht will damit darlegen, daß sich der Angeklagte eines belastenden Beweismittels habe entledigen wollen und daß dies gegen die von ihm behauptete Absicht spreche, die Unfallstelle wieder aufzusuchen.
Zwar ist die Beweiswürdigung Sache des Tatrichters. Angriffe auf sie sind aber vom Revisionsgericht dann zu beachten, wenn sie einen Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungsregeln aufweisen. Um letzteres handelt es sich hier. Es widerspricht der Erfahrung, daß es für den Angeklagten „ein Leichtes“ gewesen wäre, das durch die Wucht des Anpralls von hinten angefahrene und beschädigte Moped des tödlich verletzten Kraftfahrers █████ in seinen Ford-Personenkraftwagen hineinzunehmen. Ob ein unbeschädigtes Moped leicht in einem Personenkraftwagen befördert werden kann, mag dahingestellt bleiben. Jedenfalls geht dies nicht leicht, wenn ein Moped Schäden durch einen starken Anprall von hinten erlitten, sich dementsprechend verbogen hat und infolgedessen mit einer Beeinträchtigung des Wageninnern, insbesondere durch verbogene Teile, auslaufendes Benzin und Öl, bereits dann gerechnet werden muß, wenn man versucht, das Moped durch die verhältnismäßig kleine Tür des Fahrzeugs hindurch in dessen Innerem zu verstauen. Für den Angeklagten, der nach den Feststellungen des Landgerichts infolge Verletzung des rechten Fußes einen Gipsverband trug, welcher gerade die Zehen freiließ und bis unterhalb des Knies reichte, so daß er das Kniegelenk nur unter Schmerzen in begrenztem Umfange beugen konnte, war außerdem die Unterbringung des Mopeds in dem von ihm benutzten Fahrzeug nicht unwesentlich erschwert. Nach alledem widerspricht die Beweiswürdigung des Landgerichts in dem erörterten Punkte der Lebenserfahrung.
Das Landgericht hat auch aus der Einlassung des Angeklagten über sein sonstiges Verhalten nach dem Unfall geschlossen, daß der Angeklagte an den Ort des Unfalls nicht habe zurückkehren wollen. Doch bringt es eindeutig zum Ausdruck, aus dem Gesamtverhalten des Angeklagten folgere es, daß er nicht gewillt gewesen sei, die Unfallstelle wieder aufzusuchen (UA S. 20).
Der Senat vermag danach aus dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen, ob das Landgericht die Beweisaufnahme ebenso, wie geschehen, gewürdigt haben würde, wenn es nicht davon ausgegangen wäre, für den Angeklagten sei es ein Leichtes gewesen, das Moped des getöteten Kraftfahrers █████ in den von ihm gesteuerten Wagen zu befördern.
Somit ist das Urteil auch insoweit aufzuheben, als der Angeklagte wegen Verkehrsunfallflucht bestraft worden ist.
4. Die Sache bedarf nach alledem neuer Verhandlung und Entscheidung durch den Tatrichter. Es erschien angemessen, sie an das Landgericht in Frankfurt zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO).
Dieses wird sich auch mit den nicht behandelten Revisionsangriffen auseinanderzusetzen und im Falle erneuter Verurteilung des Angeklagten wegen seines zum Tode des Kraftfahrers █████ führenden Verhaltens bei gleichbleibenden Feststellungen bezüglich der hinteren Beleuchtung des Mopeds strafmildernd zu berücksichtigen haben, daß der Beleuchtungsmangel auf der Rückseite des Mopeds den Zusammenprall in wesentlichem Grade mitverursacht hat; denn ein hinten nicht beleuchtetes Moped ist im Dunkeln erheblich schwerer wahrzunehmen als ein vorschriftsmäßig beleuchtetes. Kommt das Landgericht erneut zur Verurteilung des Angeklagten wegen Körperverletzung, so wird es bei der Strafzumessung auch ein mitwirkendes Verschulden der Frau ████ in Betracht zu ziehen haben, wenn wiederum festgestellt wird, daß diese trotz der verhältnismäßig geringen Reichweite eines Rollerscheinwerfers bei Abblendlicht 60 km/h gefahren ist, weil in diesem Falle ihre Geschwindigkeit einen größeren Bremsweg erfordert hätte, als ihre Sehweite reichte.
Bundesrichter Dr. Seibert Rotberg Hoepner ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben. Rotberg bang-Hinrichsen
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