Aufhebung der Unterbringungsanordnung wegen unzureichender Prüfung milderer Maßnahmen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 215/57
- Datum
- 12.12.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Unterbringung eines zurechnungsunfähigen Täters nach §42b StGB darf nur angeordnet werden, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert und der Sicherungszweck nicht durch mildere Maßnahmen erreicht werden kann.
Voraussetzungen und Alternativen einer Unterbringung sind besonders sorgfältig zu prüfen und im Urteil substantiiert darzulegen; bloße pauschale Feststellungen genügen nicht.
Bei bereits erfolgter Entmündigung gehört es zum Geschäftsbereich des Vormunds nach §1901 BGB, erforderlichenfalls die Unterbringung des Mündels in einer Heil- oder Pflegeanstalt zu veranlassen; diese Möglichkeit ist bei der Erforderlichkeitsprüfung zu berücksichtigen.
Für die Gefährlichkeitsprognose sind frühere Straftaten nur insoweit verwertbar, als feststeht, ab welchem Zeitpunkt die psychische Erkrankung das Verhalten beeinflusste; der Gericht ist hierzu Feststellungen zu treffen.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 18. Februar 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In dem Sicherungsverfahren gegen den ████████ Erich ███ aus █, dort geboren am ██████, wegen Unterbringung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Dezember 1957, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████████ ███ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als ██████████████ ███ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 18. Februar 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Beschuldigte hat im November 1954 durch zwei selbständige Handlungen den äußeren Tatbestand des Betruges verwirklicht, indem er den ██████████████ und den Gärtner █ durch unwahre Angaben über den abgeschlossenen oder den in Aussicht genommenen Kauf von Weihnachtsbäumen erweichte, ihm als Vorschuss auf ihre Beteiligung an diesen Geschäften 150 und 200 DM zu zahlen. Er war damals infolge einer luetischen Gehirnerkrankung nicht imstande, das Unerlaubte seiner Taten einzusehen und nach einer solchen Einsicht zu handeln.
Die Strafkammer hat im Sicherungsverfahren nach §§ 429a, 385 StPO die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heiloder Pflegeanstalt angeordnet.
Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Die auf eine Verletzung der Vorschrift des § 261 StPO gestützte Verfahrensrüge bedarf keiner Erörterung, da die Sachrüge Erfolg hat.
Die Unterbringung des zurechnungsunfähigen Täters einer mit Strafe bedrohten Handlung kann nach § 42b StGB nur angeordnet werden, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert. Die Voraussetzungen einer so einschneidenden Maßnahme sind besonders sorgfältig zu prüfen und im Urteil darzulegen; die Unterbringung darf nur angeordnet werden, wenn der Sicherungszweck auf mildere Weise nicht erreicht werden kann (BGHSt 1, 295; 2, 403; NJW 1951, 450 Nr. 3).
Die Urteilsgründe erwecken Zweifel, ob die Strafkammer in letzterer Hinsicht alle Möglichkeiten gesehen und erwogen hat.
Der Beschuldigte ist auf seinen eigenen Antrag seit dem 17. Juli 1956 wegen Geisteskrankheit entmündigt. Sein Vormund hat nach § 1901 BGB für seine Person insoweit, als der Zweck der Vormundschaft es erfordert, zu sorgen. Zu diesem Geschäftsbereich gehört auch die Befugnis und die Pflicht des Vormundes, für die Unterbringung des Entmündigten – notfalls auch gegen seinen Willen – in einer Heiloder Pflegeanstalt zu sorgen, wenn davon eine Heilung oder Besserung der geistigen Erkrankung zu erwarten ist. Ob eine solche Erwartung hier berechtigt ist, ob z. B. eine Penicillin- oder Malariakur den krankhaften Zustand des Beschuldigten vorausichtlich so weit beheben kann, dass er keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mehr bedeutet, erörtert das Urteil nicht. Zur Tatsache der Entmündigung des Beschuldigten äußert es sich nur mit der nicht näher begründeten Feststellung, dass die Aufsicht durch den Vormund nicht ausreiche, um der Gefahr zu begegnen, dass der Beschuldigte bei fortschreitender Erkrankung „in immer kürzer werdenden Zeitabständen Fehlhandlungen begehen wird“.
Die Möglichkeit, einem solchen Fortschreiten der Erkrankung durch eine vom Vormund einzuleitende stationäre Heilbehandlung zu begegnen, hat die Strafkammer ersichtlich nicht geprüft. Da eine solche nach dem heutigen Stand der ärztlichen Wissenschaft nicht von vornherein aussichtslos erscheint, ist das Urteil aufzuheben, damit die Durchführbarkeit jener milderen Maßnahme zur Gefahrenabwendung vom Tatrichter geprüft werde.
Über einer etwaigen Besorgnis, dass die zum Vormund bestellte Schwester des Beschuldigten seine Unterbringung nicht gegen seinen Willen betreiben werde, wird auf die Vorschriften der §§ 1837 und 1881 BGB verwiesen, wonach das zur Aufsicht verpflichtete Vormundschaftsgericht den Vormund zu entlassen hat, wenn er durch pflichtwidriges Verhalten das Interesse des Mündels gefährdet.
Für die neue Verhandlung ist noch auf Folgendes hinzuweisen:
Nach der Überzeugung der Strafkammer ist „die Neigung von Straftaten, insbesondere Betrügereien“, nicht nur auf die ursprüngliche Veranlagung des – schon vor seiner Erkrankung haltlosen Beschuldigten, „sondern weitgehend auch auf den Gehirnprozess zurückzuführen“. Diese Überzeugung konnte sich naturgemäß nur auf die Straftaten stützen, die der Beschuldigte erst von dem Zeitpunkt an begangen hat, in dem sich aus seiner früher liegenden Infektion eine luetische Gehirnerkrankung entwickelte, die seine Gesamtpersönlichkeit veränderte. Wann der Krankheitsverlauf diesen Zustand erreichte, steht bisher nicht fest. Der Verdacht einer Gehirnerkrankung ergab sich erst bei einer ärztlichen Untersuchung im Strafgefängnis in Köln im Juli 1954. Von den drei Betrugstaten, deren Häufung nach der Meinung der Strafkammer die krankheitsbedingte Gefährlichkeit des Beschuldigten besonders beweist, hat eine schon 1941, also vor der im Jahre 1945 erfolgten Infektion, zu seiner Verurteilung geführt, auf die zweite Betrugstat wurde am 5. Juni 1949 erkannt, die letzte einschlägige Verurteilung wegen Rückfallbetruges in zwei Fällen stammt vom 17. April 1952 und betrifft Taten vom Juli und August 1951 (UA 5 u. 6). Dies ist zugleich die letzte Vorstrafe, die der Angeklagte überhaupt erhalten hat. Inwieweit in der Zeit vom 3. Juni 1949 bis zum 17. April 1952 abgeurteilte Straftaten des Beschuldigten symptomatisch für die krankheitsbedingte Gefährlichkeit des Beschuldigten sind, lässt sich aber erst beurteilen, wenn feststeht, wann seine Hirnerkrankung sein Tun zu beeinflussen begann.
| Krumme | Hoepner | Flitner | |||
| Sauer | Lang-Hinrichsen |