Revision gegen Verurteilung wegen Abschiebens von Falschgeld und versuchtem Betrug verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 215/52
- Datum
- 23.10.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Richter darf einen Beweisantrag nach §244 Abs. 3 StPO nur ablehnen, wenn das Beweismittel aus besonderen Gründen mit Sicherheit als völlig ungeeignet erscheint.
Der Verdacht der Beteiligung eines Zeugen an der streitigen Tat macht dessen Aussage nicht grundsätzlich untauglich; es müssen zusätzliche Umstände vorliegen, die der Aussage jeden Wert für die Sachverhaltsfeststellung entziehen.
Die Weitergabe gefälschter Zahlungsmittel bei Kenntnis oder ernstlichen Zweifeln an deren Echtheit erfüllt den Tatbestand des Abschiebens von Falschgeld (§148 StGB) und kann zugleich als Versuch des Betrugs (§263 StGB) gewertet werden, wenn die Handlung auf Täuschung gerichtet ist.
Die vom Tatrichter getroffene Gesamtwürdigung mehrerer Tatsachen ist revisionsrechtlich nach §261 StPO bindend, solange sie nicht auf einem durchgreifenden Rechtsirrtum beruht.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 22. Oktober 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Haushälterin Helene ██ ████████████████████ aus ████, dort geboren am ███████████ 1906, wegen gemeinsamen Abschiebens von Falschgeld u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Härchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ███ ███████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter, Verw.Insp. 2. Gr.,
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 22. Oktober 1951 wird verworfen. Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagte erhielt Anfang Dezember 1949 von ihrem Arbeitgeber ██████ eine Banknote über 50 Dollar. Diese löste sie bei der Landeszentralbank gegen deutsches Geld ein; die Note erwies sich als falsch. Das wurde ihr auch von einem Bankbeamten wenige Tage später eröffnet.
Anfang Januar 1950 ließ sie sich weitere drei Dollarnoten von ihrem Arbeitgeber aushändigen. Auch diese waren gefälscht. Eine dieser Noten übergab in ihrem Einverständnis der Mitverurteilte F[REDACTED] am 6. Januar 1950 der Landeszentralbank zur Einziehung, nachdem diese die Barauszahlung abgelehnt hatte.
Das Landgericht hat die Angeklagte im zweiten Falle wegen Abschiebens von Falschgeld (§ 148 StGB) in Tateinheit mit versuchtem Betrug (§§ 263, 43 StGB) verurteilt.
Die Revision der Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Die Verfahrensbeschwerde ist unbegründet.
Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung vorsorglich beantragt, den Invaliden ████, gegen den das Verfahren wegen seiner schweren Erkrankung abgetrennt war, als Zeugen darüber zu vernehmen, dass trotz Kenntnis, dass die erste Note falsch gewesen ist, die Angeklagte gedacht und mit [REDACTED] gesprochen hat, die weiteren Noten seien echt.
Diesen Hilfsbeweisantrag, mit dem sich das Landgericht erst im Urteil hätte auseinanderzusetzen brauchen, hat es durch Beschluss abgelehnt, weil „das Zeugnis des Mitangeklagten Z[REDACTED] als Beweismittel ungeeignet“ sei. Der Beschluss lässt zunächst die erforderliche tatsächliche Begründung vermissen. Der Tatrichter hat aber wohl zum Ausdruck bringen wollen, dass er Z[REDACTED] der Verbreitung dieses Falschgeldes (§ 148 StGB), dessen er auch angeklagt ist, für dringend verdächtig und ihn daher als Entlastungszeugen für „ungeeignet“ halte. Die Begründung lässt aber weiter erkennen, dass die Strafkammer an die Tauglichkeit des Beweismittels nicht den Maßstab des Gesetzes angelegt hat; denn nur wenn das Beweismittel „völlig“ ungeeignet ist, soll der Richter von der Fortsetzung der Beweisaufnahme absehen dürfen (§ 244 Abs. 3 StPO). Eine solche Annahme ist nur dort vertretbar, wo das Gericht aus besonderen Umständen mit Sicherheit ermessen kann, dass der Zeuge völlig unglaubhaft ist (RG mit Rechtspr. in HRR 1939 Nr. 359). Der Verdacht der Teilnahme an der zur Aburteilung stehenden Tat kann einen Zeugen als Beweismittel nur dann ganzlich untauglich machen, wenn im Einzelfall noch besondere Unstände hinzutreten, die der Aussage jeden Wert für die Feststellung des Sachverhalts entziehen (vgl. Löwe-Rosenberg § 244 Anm. 14e S. 701, 702). Solche Umstände sind weder dem Beschluss noch dem Urteil zu entnehmen. Indessen beruht das Urteil nicht auf diesem Verfahrensverstoß; denn noch in der Hauptverhandlung hat die Beschwerdeführerin zu ihrer Entlastung vorgetragen, sie habe „am 6. Januar 1950 die Scheine dem Mitverurteilten F[REDACTED] mit der Weisung übergeben, sie von der Bank zunächst auf ihre Echtheit prüfen zu lassen. Im entscheidenden Augenblick der Weitergabe bestanden also bei ihr Zweifel, ob die Dollarnoten echt seien.
Unbegründet ist auch die allgemeine Sachbeschwerde; denn die Strafkammer hat die Überzeugung gewonnen, dass die Beschwerdeführerin die zweite Dollarnote bereits als falsch erkannt hatte, bevor sie F[REDACTED] mit ihrem Einverständnis der Bank vorlegte, um sich ihrer zu entledigen.
Diese Beweisannahme hat der Tatrichter gemäß § 261 StPO aus drei Tatsachen gefolgert, ohne dass darin ein durchgreifender Rechtsirrtum zutage tritt: Die Angeklagte wusste, dass der erste Geldschein gefälscht war; sie wusste seit dem 5. Januar 1950, dass auch die drei Guldennoten, die ihr ██████ gleichfalls gegeben hatte, wertlos waren, weil für sie keine Einlösungsmöglichkeit bestand; der Bank wurde nur ein Dollarschein vorgelegt, obwohl ██████ am 6. Januar noch einen zweiten Dollarschein bei sich ██████. Das Verhalten des F[REDACTED] entsprach seiner Vereinbarung mit der Angeklagten. Da die Angeklagte den Schein aus ihrem Gewahrsam entlassen hatte, so dass andere sich des Falschgeldes bemächtigen und mit ihm nach ihrem Belieben umgehen konnten (RGSt 67, 167; BGH NJW 1952, 311, 18), ist die Tat auch vollendet; sie stellt zugleich einen versuchten Betrug dar (RGSt 54, 219). Die Strafe ist zutreffend dem § 263 StGB als dem schwereren Gesetz entnommen (§ 73 StGB). Der Ausspruch über die Einziehung wird durch § 152 StGB getragen.
| Engels | Härchner | Dr. Augustin | |||
| Groß | Hille | Pe |