Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Straffreiheitsgesetz 1954 nicht anwendbar auf frühere Bewährung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 21/55
Datum
09.02.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung; die Revision wurde nach §349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Der BGH entschied, das Straffreiheitsgesetz 1954 finde nach §2 Abs.3 keine Anwendung, weil die frühere Strafe durch Strafaussetzung zur Bewährung nicht als vor Inkrafttreten verbüßt galt. Auch ein späterer Straferlass änderte an der Bewertung nichts; die Vorstrafe blieb zu berücksichtigen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach §349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn keine hinreichend substantiierten Rechtsfehler oder entscheidungserheblichen Verfahrensverstöße dargetan sind.

2

Für die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954 ist maßgeblich, ob frühere Strafen vor Inkrafttreten des Gesetzes als verbüßt galten; eine während des Kriegs bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung führt regelmäßig dazu, dass die Reststrafe erst nach den Regelungen zur Wiederherstellung des Strafvollzugs als verbüßt gelten kann.

3

Ein nachträglicher Straferlass oder eine Verfügung der Staatsanwaltschaft begründet die Anwendbarkeit der Straffreiheit nur, wenn dadurch die Voraussetzungen und Fristen des Straftilgungsrechts tatsächlich erfüllt werden; bloße Verwaltungshandlungen ändern nicht den Fristenlauf, soweit Probezeiten anzurechnen sind.

4

Eine Vorstrafe bleibt zu berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen für ihr Entfallen nach den einschlägigen Bestimmungen des Straffreiheits- und Straftilgungsrechts nicht vorliegen (insbesondere nicht nach §10 Satz 1 StrFG 1954).

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 16. Juni 1954

Rubrum

Beschluss

In der Strafsache gegen den Hotelier Hans ██, geboren am █ 1904 in ███ (Bayern),

wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 9. Februar 1955 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 16. Juni 1954 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Das Straffreiheitsgesetz 1954 findet nach § 2 Abs. 3 keine Anwendung. Entgegen dem Vorbringen der Revision hat der Angeklagte die ihm vom Amtsgericht in Heilbronn durch Urteil vom 5. Oktober 1943 auferlegte Strafe von fünf Monaten und zwanzig Tagen Gefängnis nicht im Frühjahr 1944 verbüßt. Vielmehr war dem Beschwerdeführer am 6./12. Dezember 1944 für diese Strafe, soweit sie nicht durch Anrechnung der Untersuchungshaft verbüßt war, Strafaussetzung zur Bewährung bis Kriegsende bewilligt worden (Bl. 10 d. A. Ds 18-22/43 des Amtsgerichts Heilbronn). Den Empfang dieser Verfügung des Gerichts der Division z. b. V. 438, Zweigstelle Graz, hat der Angeklagte am 24. Dezember 1944 bestätigt (Bl. 14 aaO). Die Reststrafe galt erst gemäß § 3 des Gesetzes Nr. 202 zur Wiederherstellung des normalen Strafvollzugs vom 31. Mai 1946 (RegBl. Württemberg-Baden S. 209, ausgegeben am 2. August 1946) als verbüßt. Die in § 4 des Gesetzes vorgesehenen Ausführungsbestimmungen sind nicht ergangen.

Geht man von dem im Strafregisterauszug angegebenen Zeitpunkt der Verbüßung, also vom 8. Mai 1945 aus, unterliegt die am 5. Oktober 1943 verhängte Strafe noch nicht der beschränkten Auskunft (§ 6 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 StraftilgG).

Das Ergebnis würde kein anderes sein, wenn man zu Gunsten des Beschwerdeführers die Verfügung des Oberstaatsanwalts in Heilbronn vom 6. Mai 1949 (Bl. 25 der Beiakten) als Straferlass ansehen wollte. Auch unter Anrechnung der Probezeit (vom 12. November 1944 bis Kriegsende) auf den in § 6 Abs. 1 Nr. 2 StraftilgG genannten Zeitraum wäre die Frist, nach deren Ablauf nur beschränkt Auskunft zu erteilen ist, erst am 12. November 1954, also nach dem Inkrafttreten des StrFG 1954 (§ 30), abgelaufen.

Die Vorstrafe hatte somit nicht nach § 10 Satz 1 StrFG 1954 außer Betracht zu bleiben.

KrummeDr. AugustinLang-Hinrichsen
EngelsSeibert