Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen versuchten Diebstahls als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 214/94
Datum
17.05.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bochum wegen versuchten Diebstahls ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen zu seinen Ungunsten wirkenden Rechtsfehler ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat schließt außerdem ein objektiv willkürliches Verhalten bei Anklageerhebung und Hauptverhandlung aus (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 GVG). Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Die Nachprüfung durch das Revisionsgericht ist auf die durch die Revisionsrechtfertigung eröffneten Gesichtspunkte beschränkt.

3

Ein objektiv willkürliches Verhalten der Staatsanwaltschaft bei Anklageerhebung oder der Strafkammer in der Hauptverhandlung rechtfertigt die Revision nur, wenn es im Revisionsverfahren festgestellt wird; der BGH kann ein solches Verhalten prüfen und ausschließen.

4

Wird die Revision verworfen, hat der Angeklagte die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 17. Januar 1994

Rubrum

BESCHLUSS

4 StR 214/94 vom 17. Mai 1994 in der Strafsache gegen ██ ███████, geboren am █████████████████ wegen versuchten Diebstahls

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Mai 1994 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 17. Januar 1994 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Senat sieht sich noch in der Lage, ein objektiv willkürliches Verhalten im Hinblick auf die Anklageerhebung und Hauptverhandlung vor der Strafkammer (vgl. § 24 Abs. 1 Nr. 1 GVG) hier auszuschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 1994 – 4 StR 136/94).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

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