Revision wegen versuchten Diebstahls als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 214/94
- Datum
- 17.05.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Nachprüfung durch das Revisionsgericht ist auf die durch die Revisionsrechtfertigung eröffneten Gesichtspunkte beschränkt.
Ein objektiv willkürliches Verhalten der Staatsanwaltschaft bei Anklageerhebung oder der Strafkammer in der Hauptverhandlung rechtfertigt die Revision nur, wenn es im Revisionsverfahren festgestellt wird; der BGH kann ein solches Verhalten prüfen und ausschließen.
Wird die Revision verworfen, hat der Angeklagte die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 17. Januar 1994
Rubrum
BESCHLUSS
4 StR 214/94 vom 17. Mai 1994 in der Strafsache gegen ██ ███████, geboren am █████████████████ wegen versuchten Diebstahls
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Mai 1994 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 17. Januar 1994 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Senat sieht sich noch in der Lage, ein objektiv willkürliches Verhalten im Hinblick auf die Anklageerhebung und Hauptverhandlung vor der Strafkammer (vgl. § 24 Abs. 1 Nr. 1 GVG) hier auszuschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 1994 – 4 StR 136/94).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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