Treffer
BGH Beschluss

Revision: Einstellung wegen fehlender Einbeziehung der Nachtragsanklage, Zurückverweisung bei unklarer Gewahrsamsfeststellung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 214/68
Datum
22.05.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen Diebstahls im Rückfall und versuchten Betrugs ein. Der BGH hob die Verurteilung insoweit auf und stellte das Verfahren betreffend den versuchten Betrug ein, weil ein Einbeziehungsbeschluss nach § 266 StPO fehlt und dies aus der Niederschrift nicht hervorgeht. Wegen unklarer Feststellungen zur Gewahrsamslage des Fahrzeugs verwies der Senat die übrigen Taten zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Einbeziehungsbeschluss nach § 266 Abs. 1 StPO ist Verfahrensvoraussetzung für die Einbeziehung einer Nachtragsanklage; sein Fehlen macht eine Verurteilung wegen dieses Vorwurfs rechtsfehlerhaft und ist auch von Amts wegen zu beachten.

2

Eine Nachtragsanklage muss den Formvorschriften der §§ 266 Abs. 2, 200 StPO entsprechen; aus der Niederschrift (§ 274 StPO) muss die Zustimmung des Angeklagten und die Verkündung des Einbeziehungsbeschlusses ersichtlich sein.

3

Zur Verurteilung wegen Diebstahls müssen entscheidungserhebliche Feststellungen zur Gewahrsamslage des Tatobjekts getroffen werden; bleiben diese Angaben offen, kann nicht ohne weiteres Diebstahl, sondern allenfalls nur Versuch oder Unterschlagung festgestellt werden.

4

Bei unklarer Beweis- oder Feststellungslage zu tatbestandsrelevanten Voraussetzungen hat das Revisionsgericht die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 1. Dezember 1967

Rubrum

BESCHLUSS 4 StR 214/68 in der Strafsache gegen den Schlosser Hans-Ulrich ████████ aus ██, geboren am █████ in ███, in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls im Rückfall u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 22. Mai 1968 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 1. Dezember 1967 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.

Das Verfahren wird eingestellt, soweit dem Angeklagten ein versuchter Betrug zum Schaden des Gastwirts van den ████████ in ███████████ zur Last gelegt wird.

Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen versuchten Betruges zu einer Gefängnisstrafe verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Mit der Revision rügt der Angeklagte Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.

Das Verfahren muss eingestellt werden, soweit der Angeklagte wegen versuchten Betruges verurteilt worden ist. In der vom Landgericht zugelassenen Anklage war dem Angeklagten zur Last gelegt worden,

1. in der Nacht zum 16. Juni 1967 in Essen einen unverschlossen abgestellten Kraftwagen in rechtswidriger Zueignungsabsicht weggenommen zu haben,

2. in derselben Nacht allein oder mit Mittätern in die Gastwirtschaft des van den Wo in ███████████ eingedrungen zu sein und aus einem Automaten eine Anzahl Zigarettenpackungen gestohlen zu haben.

Von dem zweiten Vorwurf hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen. Es hat ihn jedoch des versuchten Betruges für schuldig befunden, weil er am 21. Juni 1967 versucht hat, durch einen Mittelsmann gestohlene Zigaretten dem Gastwirt van den ██████ ██ zum Kauf anzubieten. Dieser Sachverhalt war nicht Gegenstand der Anklage. Der Staatsanwalt hat allerdings in der Hauptverhandlung eine Nachtragsanklage deswegen erhoben. Abgesehen davon jedoch, dass diese, so wie sie im Verhandlungsprotokoll niedergeschrieben ist, den Formvorschriften der §§ 266 Abs. 2, 200 StPO nicht entsprach, geht aus der Niederschrift nicht hervor (§ 274 StPO), dass der Angeklagte der Einbeziehung der Nachtragsanklage in das Verfahren zugestimmt hat und dass die Strafkammer einen Beschluss über die Einbeziehung gefasst und verkündet hat. Der Einbeziehungsbeschluss nach § 266 Abs. 1 StPO ersetzt den Eröffnungsbeschluss und ist daher eine Verfahrensvoraussetzung. Ihr Fehlen muss der Senat auch ohne ausdrückliche Rüge beachten.

Gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall bestehen durchgreifende sachlich-rechtliche Bedenken. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte das fremde Kraftfahrzeug erst weggenommen, nachdem es bereits von einem anderen Täter zwei Tage vorher dem Eigentümer entwendet worden war und sich daher nicht mehr im Gewahrsam des Eigentümers befand. Feststellungen darüber, ob es zu dem Zeitpunkt, als es der Angeklagte wegnahm, noch im Gewahrsam des Diebes oder einer anderen Person stand, fehlen. Infolgedessen bleibt offen, ob der Angeklagte nur einen versuchten Diebstahl oder eine Unterschlagung begangen hat.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

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