Revision wegen fehlender Berücksichtigung psychischer Veranlagung: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 214/65
- Datum
- 21.05.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit stellt die dem Tatrichter vorbehaltene Möglichkeit, die Strafe nach den Vorschriften über den Versuch herabzusetzen, grundsätzlich nur das Mindestmaß der Milderungsmöglichkeit dar.
Will der Tatrichter eine darüber hinausgehende Strafmilderung ablehnen, muss sich dies aus dem Urteil ergeben; das Urteil muss erkennen lassen, dass der Richter sich des in Betracht kommenden Strafrahmens bewusst ist.
Psychische Abnormitäten oder epileptoide/psychopathische Veranlagungen, die der Täter nicht verschuldet hat, können die Tatausführung erklären und sind bei der Bewertung mildernder Umstände zu berücksichtigen; rohe Tatausführung darf nicht isoliert strafschärfend verwertet werden, ohne die seelische Verfassung zu würdigen.
Bei der Strafzumessung sind sowohl erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit als auch erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit zu prüfen und zu berücksichtigen; die bloße Feststellung verminderten Hemmungsvermögens genügt nicht, wenn die Einsichtsfähigkeit unberücksichtigt bleibt.
Vorinstanzen
Schwurgericht Bochum, 5. November 1964
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen ███ geb. Kaus, die Hausfrau Gisela ███, geboren am ████████ 1939 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Körperverletzung mit Todesfolge.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Mai 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███████████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████████████████ als Verteidiger, ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Bochum vom 5. November 1964 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht in Dortmund zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagte ist wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu sieben Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte hat ihr das Schwurgericht auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt.
Die in zulässiger Weise auf das Strafmaß beschränkte Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.
Rechtlich bedenklich ist schon die Begründung, mit der das Schwurgericht die Zubilligung mildernder Umstände nach § 228 StGB abgelehnt hat. Die „seltene Härte und für eine Mutter geradezu unvorstellbare Brutalität“, die die Angeklagte bei Begehung der Tat nach der Überzeugung des Schwurgerichts gezeigt hat, ist möglicherweise darauf zurückzuführen, dass die Angeklagte, die zur Tatzeit nach den Urteilsfeststellungen wegen ihrer unglücklichen Lebensverhältnisse überaus niedergeschlagen war, „eine reizbare, explosible und gemütsarme Psychopathin“, „strukturell eine Ausnahmepersonlichkeit“ ist, die ebenso wie schon ihre Mutter „in ihrer Konstitution dem epileptischen Formenkreis nahe steht“ (UA 16, 17). Diese Veranlagung kann den elementaren Wutausbruch der Angeklagten beim Anblick des andauernd schreienden Kindes und die rohe Tatausführung erklären. Für ihre abnorme Veranlagung, die bereits „an der Grenze des Krankheitswerts der Psychopathie“ liegt, trägt die Angeklagte keine Schuld. Sie hat auch ihren Erregungszustand bei der Tat nach den Urteilsfeststellungen nicht schuldhaft herbeigeführt. Auch die vom Schwurgericht bei Beurteilung ihres Geständnisses vermutete Selbstbemitleidung der Angeklagten ist eine häufig vorkommende Erscheinung bei leicht erregbaren Psychopathen. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, dass das Schwurgericht der abartigen Persönlichkeit der Angeklagten Rechnung getragen hat, da es die Brutalität bei der Tatausführung strafschärfend verwertet hat, ohne auf die epileptoide Natur und die seelische Verfassung der Angeklagten zur Tatzeit einzugehen (vgl. BGHSt 16, 360, 361, 363 = NJW 1962, 498 Nr. 16).
Rechtlich zu beanstanden ist auch die Erwägung, dem Strafmilderungsgrund des § 51 Abs. 2 StGB sei vor allem deswegen kein besonderes Gewicht beizumessen, weil die Angeklagte ihr Hemmungsvermögen immer noch besessen, obwohl es erheblich vermindert war, davon aber so wenig Gebrauch gemacht habe, obwohl sie es gekonnt hätte, „wie sie es doch im Beisein ihres Mannes immer wieder vermocht“ habe. Hieraus ergibt sich, dass das Schwurgericht die erheblich verminderte Hemmungsfähigkeit der Angeklagten im Strafmaß deshalb nicht wesentlich berücksichtigt hat, weil ihr Hemmungsvermögen noch nicht ausgeschlossen, sondern nur erheblich vermindert war. Das ist denkfehlerhaft und wird dem verminderten Schuldvorwurf, der den Grund der Strafmilderungsmöglichkeit des § 51 Abs. 2 StGB bildet, nicht gerecht. Außerdem hat das Schwurgericht übersehen, dass sich die Angeklagte, wenn sie es früher bei ähnlichen Gelegenheiten im Beisein ihres Mannes unterließ, das Kind zu züchtigen, möglicherweise nicht in einem ihre Zurechnungsfähigkeit erheblich vermindernden Zustand befunden hat. Schließlich hat das Schwurgericht bei seinen Strafzumessungserwägungen nur das erheblich verminderte Steuerungsvermögen der Angeklagten, nicht aber auch ihre nach den Urteilsfeststellungen ebenfalls erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit in Betracht gezogen.
Die erörterten Mängel nötigen zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch.
Das Schwurgericht, an das die Sache im Rahmen der Aufhebung unter Beachtung des § 354 Abs. 2 StPO n.F. zurückverwiesen wird, muss bei der neuen Verhandlung und Entscheidung berücksichtigen:
Bei erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit stellt die in das Ermessen des Tatrichters gestellte Befugnis, die Strafe nach den Vorschriften über den Versuch herabzusetzen, grundsätzlich nur das Mindestmaß der Milderungsmöglichkeit dar. Der Tatrichter ist zwar nicht verpflichtet, die erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit durch Anwendung des für mildernde Umstände vorgesehenen Strafrahmens weiterhin zu berücksichtigen. Will er diese rechtlich nicht ausgeschlossene zusätzliche Strafmilderung aber ablehnen, weil er überzeugt davon ist, dass die Anwendung der §§ 51 Abs. 2, 44 StGB genügt, so hat er das zum Ausdruck zu bringen. Denn aus dem Urteil des Tatrichters muss sich ergeben, dass er sich des in Betracht kommenden Strafrahmens bewusst ist (BGHSt 16, 360, 363 = NJW 1962, 498 Nr. 16).
Mit der Aufhebung des Strafausspruchs ist auch die Entscheidung über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte weggefallen.
| Krumme | Flitner | Sanders | |||
| Willms | Mayr |