Nachtjagd: Freispruch bei unvermeidbarer Verwechslung durch unvorsichtiges Verhalten des Mitjägers
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 214/61
- Datum
- 15.09.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fahrlässige Tötung setzt voraus, dass der Tod durch eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung verursacht wurde, die dem Täter auch subjektiv vorwerfbar ist.
Bei Nachtjagd sind wegen der Verwechslungsgefahr besonders hohe Anforderungen an die Zielansprache zu stellen; ein Fahrlässigkeitsvorwurf kann jedoch ausnahmsweise entfallen, wenn die Verwechslung durch irreführendes, unvorsichtiges Verhalten des Getöteten heraufbeschworen wird.
Eine unvermeidbare Trugwahrnehmung unter ungünstigen Wahrnehmungsbedingungen begründet für sich genommen keinen Schuldvorwurf, wenn sie trotz gebotener Sorgfalt nicht zu vermeiden war.
Wer aufgrund vorheriger Absprachen davon ausgehen darf, dass Jagdgenossen bereits in sicherer Position sind, kann bei deren verspätetem Erscheinen grundsätzlich auf ein Mindestmaß an Selbstschutz vertrauen, sofern mit dem Auftreten anderer Personen nicht zu rechnen ist.
Hebt das Revisionsgericht ein Urteil aus sachlich-rechtlichen Gründen auf und sind weitere belastende Feststellungen nicht zu erwarten, hat es nach § 354 Abs. 1 StPO selbst zu entscheiden und kann freisprechen; bei verbleibendem Verdacht kann die Auferlegung notwendiger Auslagen nach § 467 Abs. 2 StPO unterbleiben.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 15. November 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Diplomingenieur Heinrich J █████ aus ████, dort geboren am ███ ███ ███, wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. September 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ██████████████████,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 15. November 1960 aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Landeskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Der Angeklagte erschoss versehentlich am ██ ███ 1959 kurz nach 3 Uhr bei Ausübung der Nachtjagd von einem Hochsitz aus einen seiner Mitjäger, den 51-jährigen Metzgermeister ███ aus █████.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wie schon in ihrem ersten Urteil vom 4. November 1959, das der erkennende Senat auf die seinerzeitige Revision des Angeklagten aus sachlich-rechtlichen Gründen aufgehoben hatte, wiederum wegen fahrlässiger Tötung zur Strafe von drei Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen des Landgerichts zugrunde: Am Abend vor dem Jagdunfall hatte der Vater des Angeklagten in dessen Abwesenheit mit HC und einem weiteren Jagdfreund (NCD) eine für die bevorstehende Nacht geplante Jagd auf Wildschweine besprochen. Dabei wurde vereinbart, dass ████, ███ und █████ sowie der Sohn █████ (der Angeklagte) von drei verschiedenen Jagdkanzeln aus auf Wildschweine ansitzen sollten.
██ und █████ sollten früh genug, spätestens aber um 2.45 Uhr ihre Hochsitze besteigen, ließen beide unwidersprochen. Der Angeklagte hatte an der Besprechung nicht teilgenommen, erfuhr aber von seinem Vater, dass er schon um 3 Uhr den für ihn vorgesehenen Hochsitz besetzt haben müsse, während Husemeyer und ████ ihre Kanzeln schon eine halbe oder eine Viertelstunde früher eingenommen haben würden. Über ihre Anmarschwege erfuhr der Angeklagte nichts. Um 2.30 Uhr machte er sich auf den Weg zur Jagd. Er führte den mit einem Zielfernrohr (4 x 81 mit Blaufilter) ausgestatteten Jagddrilling seines Vaters bei sich. Während er sich seinem Hochsitz näherte, trug er das Gewehr in der Armbeuge mit dem Schaft senkrecht nach oben. Um 3 Uhr, als der Mond schon untergegangen war, kam er an seinem Sitz an und machte sich schussfertig. Nach etwa 5 Minuten bemerkte er bei sternklarem, nebelfreiem Wetter mit bloßem Auge in etwa 100 m Entfernung einen dunklen Schatten, der sich über eine mit Schmielgras bewachsene Fläche auf einen Kugelbaum zu bewegte, wo, wie der Angeklagte wusste, einer der beiden anderen Hochsitze angebracht war. Um den Schatten besser „ansprechen“ zu können, nahm er das Zielfernrohr zu Hilfe. Darin erkannte er einen dunklen Körper, dessen Teilumrisse er als Formen eines starken Stückes Schwarzwild deutete. Er glaubte, einen vorne spitz zulaufenden, in der Mitte buckligen, leicht abfallenden Tierkörper ausgemacht zu haben, der sich vor dem nicht ganz so dunklen Hintergrund einer Grenzhecke vorwärts bewegte und nach zweimaligem kurzen Verweilen wieder weiterzog. Kurz bevor das vermeintliche Schwarzwild – in Wirklichkeit war es ████████, der sich in geduckter Haltung mit einem Rucksack auf dem Rücken seinem Hochsitz näherte –, das er in seinem Zielfernrohr über eine Strecke von etwa 50 m beobachtete, hinter einem noch auf dem Halm stehenden Roggenfeld zu verschwinden drohte, gab er einen gezielten Schuss ab. ███ wurde tödlich getroffen.
II. Die Strafkammer hält den Angeklagten der fahrlässigen Tötung für schuldig, weil er „das notwendige Maß an Gewissheit“, keinen Menschen, sondern ein Tier als Ziel vor sich zu haben, „weder durch Sehen, noch durch andere Umstände erlangt“ habe (UA S. 8).
Das von ihm Gesehene habe nur dem überdies wenig deutlichen Schattenbild der oberen Körperteile eines Wildschweins geglichen; die unteren Umrisse des Bauchs und der Läufe des vermeintlichen Wildes seien durch das kniehohe Gras verdeckt gewesen. Das habe ihm zu denken geben müssen. Denn Rücken und Kopf eines Keilers, der nur etwa 80 cm hoch werde, habe im kniehohen Gras bei weitem nicht so hoch erscheinen können, wie der 1,79 m große und mit einem Hut bedeckte ███████ trotz seiner etwa 45 Grad nach vorne geneigten Körperhaltung zu sehen gewesen sein müsse. Außerdem ähnle ein in solcher Haltung selbst bei geöffnetem Mantel und nach vorne gehaltenem Arm gehender Mensch einem weniger breiten als hohen Rechteck. Dagegen gleiche ein auf vier Beinen sich fortbewegender starker, etwa 1,80 m langer Keiler, wie ihn der Angeklagte als sein Ziel vermutete, einem liegenden, mehr langen als hohen Rechteck. Deshalb habe der Gesamteindruck des Gesehenen keineswegs dem Bild eines Wildschweins entsprochen. Die Einlassung des Angeklagten, nach den vorhandenen Licht- und Sichtverhältnissen sei im Ziel ein Mensch mit Sicherheit auszuschließen gewesen, sei deshalb nicht richtig.
Tatsächlich, so fährt die Strafkammer in ihrer Beweiswürdigung fort, habe sich der Angeklagte vor Abgabe des Schusses auch nicht auf das Gesehene verlassen. Er habe es vielmehr „mit Erfahrungen, Tatsachen und Vermutungen verknüpft“. Erst „das Ergebnis dieser Kombination“ habe ihm die scheinbare Gewissheit gegeben, „keinen Menschen, sondern eine Sau vor sich zu haben“.
So habe er sich erinnert, auf dem Weg zu seinem Hochsitz ein vermutlich von einem flüchtenden Wildschwein herrührendes Geräusch vernommen zu haben, mehrere Sauen erlegt und an der Schattengestalt wahrgenommen zu haben, wie sie der Gepflogenheit von Wildschweinen gemäß einige Male während des Weiterziehens vor einer Weggabelung kurz stehengeblieben sei. Ferner habe er daran gedacht, dass nach der Mitteilung seines Vaters ███████ und ██████ ihre Sitze schon mindestens eine Viertelstunde vor 3 Uhr eingenommen hätten, dass sie sich bei etwaiger Verspätung vorsichtshalber wahrscheinlich durch Licht- oder Lautzeichen bemerkbar machen würden, dass er keinen Kraftwagen gesehen und gehört habe, mit dem, wie er wusste, █████████ in die Nähe seines Hochsitzes zu fahren pflegte, und dass andere Menschen als Jäger um diese Zeit kaum zu erwarten waren.
Aber diese Anhaltspunkte hätten, so meint die Strafkammer, bei einem vorsichtigen Jäger den Verdacht, die vorüberziehende Gestalt sei möglicherweise ein Mensch, nicht unterdrücken oder ausräumen können. Soweit der Angeklagte sich auf jene mit Vermutungen und Überlegungen verknüpften Umstände verlassen habe, sei er demnach vermeidbaren Trugschlüssen erlegen.
III. Die Revision des Angeklagten erhebt verfahrensrechtliche und sachlich-rechtliche Einwände gegen das Urteil.
Das Rechtsmittel muss wiederum, und zwar aus einem sachlich-rechtlichen Grund, zur Aufhebung führen. Die Feststellungen der Strafkammer sind darüber hinaus so vollständig und zum Nachteil des Angeklagten offensichtlich nicht mehr ergänzungsfähig, dass der Senat sich in der Lage und nach § 354 Abs. 1 StPO verpflichtet sieht, selbst abschließend in der Sache zu erkennen. Seine Entscheidung muss auf Freispruch des Angeklagten lauten.
1. Wie ihre Urteilsgründe deutlich erkennen lassen, hält die Strafkammer den Angeklagten nicht schon deshalb für schuldig, weil er einer Trugwahrnehmung erlag. Denn trotz ihres Hinweises darauf, dass ein „erfahrener und intelligenter Jäger wie der Angeklagte“ die Möglichkeit von Trugwahrnehmungen bei ungünstigen Wahrnehmungsbedingungen erkenne und sich vergegenwärtige (UA 12), umso mehr, als er nur Teile des vermuteten Zieles gesehen habe, sagt sie im gleichen Zusammenhang, sie gehe, „soweit eine Trugwahrnehmung (das täuschende Sehen wildschweinähnlicher Teile) festgestellt worden ist“, „von ihrer Unvermeidbarkeit aus“. Zu diesem Ergebnis ist die Strafkammer gekommen, obwohl sie den vom erkennenden Senat in seinem ersten Revisionsurteil angedeuteten beachtlichen Unterschied berücksichtigt hat, den die vom Angeklagten wahrgenommene und als ein mehr hohes als langes Rechteck erkennbare Schattengestalt gegenüber dem Erscheinungsbild eines mehr lang- als hochgestreckten Körpers eines starken Keilers aufwies. Die Überlegungen der Strafkammer, auf Grund deren sie dem Angeklagten seine Trugwahrnehmung nicht zur Schuld anrechnet, sind denkgesetzlich möglich. Sie widersprechen insbesondere nicht der Lebenserfahrung. Einen Rechtsfehler vermag der Senat darin nicht zu finden. Er ist sich dabei bewusst, dass an die Pflicht eines bei Nacht auf Wild ansitzenden Jägers zu sorgfältiger Beobachtung wegen der trotz des hohen Standes technischer Hilfsmittel bisher nicht völlig ausschließbaren Gefahr der Verwechslung eines Menschen mit einem Wild besonders hohe Anforderungen gestellt werden müssen. Es wird deshalb einem Jäger, der infolge solcher Verwechslung einen Menschen erschießt, daraus nur ausnahmsweise kein Vorwurf der Fahrlässigkeit zu machen sein. Ein solcher Ausnahmefall wird bejaht werden müssen, wenn der infolge einer solchen Verwechslung Getötete selbst durch seine äußere Erscheinung, seine Bewegungen, seine Gangart oder eine andere irreführende Verhaltensweise die Gefahr der Verwechslung heraufbeschworen hat.
2. Im vorliegenden Fall muss nach dem Urteil der Strafkammer auf Grund des unwiderlegten und unwiderlegbaren Vorbringens des Angeklagten über das Verhalten ███ davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte durch dessen Unvorsichtigkeit ohne eigene Schuld irregeführt wurde. ███ war später im Jagdrevier eingetroffen als der Angeklagte nach der Mitteilung seines Vaters annehmen durfte. Abgesehen von der nach der Lebenserfahrung bestehenden allgemeinen Möglichkeit von Verspätungen im Verkehr unter Menschen fehlte dem Angeklagten jeder bestimmte Anhalt für die Annahme, seine Jagdgenossen könnten sich verspätet haben. Ein Motor- oder Fahrgeräusch vom Personenwagen, mit dem ███ in die Nähe des Jagdgebietes gefahren war, hatte er, wie die Strafkammer betont, weder gehört noch hören können. Musste er zwar einerseits, wie erwähnt und auch von der Strafkammer angenommen, die nach der Lebenserfahrung nicht auszuschließende Möglichkeit einer Verspätung seiner Jagdgenossen in Betracht ziehen, so durfte er andererseits für den Fall, dass sie sich wirklich, wie geschehen, verspäteten, darauf vertrauen, dass sie durch ein Mindestmaß an Vorsicht der Gefahr begegnen würden, von ihm, der, wie sie wussten oder wissen mussten, bereits schussfertig auf seiner Jagdkanzel saß, mit Wild verwechselt zu werden.
Als solche Vorsichtsmaßnahme durfte der Angeklagte mindestens das gleiche Verhalten erwarten, das er selbst bei seinem Gang zu seinem Jagdsitz beobachtet hatte, indem er aufrecht ging und sein Gewehr senkrecht nach oben trug. Stattdessen ging ██ geduckt und hielt sein Gewehr nach vorne. In dieser Körperhaltung, außerdem mit einem Rucksack auf dem Rücken, ähnelte er, zumal in dem kniehohen Gras, über das er nur mit dem oberen Teil seines Körpers herausragte, einem starken Stück Schwarzwild. Dadurch, dass er einige Male während seines schleichenden Ganges stehen blieb, erweckte er erst recht den Eindruck eines sichernden Wildes.
Allerdings durfte der Angeklagte nur von seinen Jagdgenossen, nicht aber von irgendeinem anderen Menschen ein solches vorsichtiges Verhalten, durch das sie auf sich aufmerksam machen mussten, erwarten. Denn nur sie hatten Anlass zu dieser Vorsicht, weil nur sie wussten oder hätten wissen müssen, dass ihr Jagdkamerad bereits schussfertig auf Wild ansaß und sie deshalb von ihm für Wild gehalten werden konnten, wenn sie sich ihm nicht als Menschen irgendwie zu erkennen gaben. Deshalb wäre jenes Vertrauen des Angeklagten darauf, dass die von ihm wahrgenommene Gestalt dann, wenn sie ein Mensch sein sollte, ihm ein Zeichen der Vorsicht geben würde, nicht begründet gewesen, wenn er mit dem Erscheinen anderer Menschen hätte rechnen müssen. Gerade das aber verneint die Strafkammer, weil, worauf sie ausdrücklich hinweist, andere Menschen als Jäger um diese Zeit kaum zu erwarten waren.
3. Nach alledem ist ein Nachweis dafür, dass der Angeklagte durch eigene Schuld oder auch nur Mitschuld den Tod ███ verursacht hat, nicht zu erbringen. Der Senat hat ihn deshalb freigesprochen. Allerdings vermag er die Voraussetzungen für einen Freispruch wegen erwiesener Unschuld oder mangels begründeten Tatverdachts nicht zu bejahen. Denn die Strafkammer hat zwar eine in der Trugwahrnehmung des Angeklagten möglicherweise liegende Fahrlässigkeit rechtsfehlerfrei verneint. Ihre Feststellungen insoweit lassen jedoch einen gewissen Verdacht auf Fahrlässigkeit gegen den Angeklagten bestehen. Der Senat hat deshalb dessen notwendige Auslagen nicht der Staatskasse auferlegt (§ 467 Abs. 2 StPO).
Sauer Rotberg Krumme Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Martin
Hinrichsen ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.
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