Verzicht auf Strafantrag gegenüber Polizeibehörde wirkt – Verurteilung wegen Mutter aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 214/57
- Datum
- 27.06.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Recht zum Strafantrag erlischt durch eine ausdrückliche Verzichterklärung gegenüber derjenigen Behörde, die zu der Zeit mit der Strafverfolgung befaßt ist.
Der wirksame Verzicht auf das Strafantragsrecht ist von Amts wegen als Verfahrensvoraussetzung zu prüfen und führt bei Fehlen des Antrags zur Einstellung des Verfahrens in diesem Umfang.
Die Erklärung, keinen Strafantrag zu stellen, muß den klaren Ausdruck des Verzichtswillens enthalten; nicht auszuräumende Zweifel an der Bedeutung der Erklärung schließen die Annahme eines Verzichts aus.
Das Fehlen eines wirksamen Strafantrags für eine Tat berührt nicht die Heranziehung der aus dieser Tat erkannten Tatsachen zur Strafzumessung in Bezug auf andere, wirksam verfolgte Taten.
Die Aufhebung einer Einzelstraf zu Lasten des Angeklagten kann dazu führen, daß ein zuvor gebildeter Gesamtstrafausspruch entfällt und über verbleibende Rechtsfolgen erneut zu entscheiden ist.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 15. Januar 1957
Rubrum
Nicht für die Amtliche Sammlung:
Gesetz: StGB §§ 194, 61, 64
Rechtssatz: Der zum Strafantrag wegen Beleidigung Berechtigte kann durch Erklärung gegenüber der Polizeibehörde wirksam auf dieses Recht verzichten, solange diese noch allein mit der Strafverfolgung befaßt ist (im Anschluß an RGSt 76, 345 und 77, 157).
Urteil des BGH vom 27. Juni 1957
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███, geboren am ██████████████ █████ 1912 in ███, wegen tätlicher Beleidigung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Juni 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dro. Seivert, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███ ███████████████████ bei der Verkündung, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 15. Januar 1957 aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Beleidigung der Mutter des Friseurlehrlings Gisela ███████ verurteilt worden ist. Insoweit wird das Verfahren auf Kosten der Landeskasse eingestellt. Der Gesamtstrafausspruch entfällt.
Die Sache wird zur Entscheidung darüber, ob die verbleibende Strafe gemäß § 23 StGB zur Bewährung auszusetzen ist, sowie zur Entscheidung über die restlichen Kosten des Verfahrens an das Landgericht zurückverwiesen; im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen tätlicher Beleidigung in zwei Fällen“ zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Nach den Feststellungen des Urteils hat er zwei seiner weiblichen Friseurlehrlinge, nämlich die am ███ 1939 geborene Gisela ███████ in der Zeit von kurz nach Ostern 1954 bis in den Sommer 1956 hinein und die █████████████████████████████████ Gisela ██████ von Mitte Mai bis Anfang Juni 1956, mehrfach während ihrer Arbeitszeit belästigt. Dabei hat er u.a. beide Mädchen zu verschiedenen Zeiten aus geschlechtlichen Beweggründen über die Kleidung an der Brust berührt, die Beine der vor ihm sitzenden Gisela ███████ betastet, sie einmal beim Kelleraufräumen mit dem ganzen Körper gegen eine Wand gedrückt und Gisela ██████ bei einer anderen Gelegenheit im dunklen Keller von hinten umfaßt, an sich gedrückt und mit der einen Hand über ihrem Kleid in die Gegend ihres Geschlechtsteils getastet. Alle diese Berührungen waren wegen des stets abweisenden Verhaltens beider Mädchen nur flüchtig. Daher scheidet die Anwendung der Vorschrift des § 174 Nr. 1 StGB aus. Die Strafkammer sieht aber in den handgreiflichen Zudringlichkeiten des Angeklagten „eine tätliche Beleidigung der beiden Zeuginnen und gleichzeitig eine nicht tätliche der Eltern der Zeuginnen“.
Der – auch von seiner Ehefrau dazu ermunterte – Vater der Gisela ███████ hat rechtzeitig einen Strafantrag gegen den Angeklagten gestellt.
Die Mutter der Gisela ██████ hatte bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 13. Juli 1956 zunächst erklärt, daß sie an der Einleitung eines Verfahrens gegen den Angeklagten nicht interessiert sei und keinen Strafantrag stelle. Sie ist dann aber am 17. Juli 1956 aus eigenem Antrieb auf der Polizeidienststelle erschienen und hat erklärt, sie sei jetzt gekommen, weil die beleidigenden Handlungen, die an ihrer Tochter Gisela verübt worden seien, doch zur Rechenschaft gezogen werden müßten; sie stelle daher jetzt Strafantrag. Diesem Antrag hat sich der Ehemann ███ nicht angeschlossen. Daher hat die Strafkammer den Angeklagten insoweit wegen Beleidigung der Ehefrau ███ verurteilt.
In dieser Hinsicht beruht die Fassung der Urteilsformel offensichtlich auf einem Versehen, indem dort gesagt wird, daß der Angeklagte „wegen tätlicher Beleidigung in zwei Fällen“ verurteilt wird.
Die Sachrüge der Revision richtet sich gegen das ganze Urteil. Das Verfahren beanstandet sie nur, soweit der Angeklagte wegen der Beleidigung der Mutter der Gisela ██████ verurteilt worden ist.
In diesem Umfang muß das Urteil schon darum aufgehoben und das Verfahren eingestellt werden, weil es an der von Amts wegen zu prüfenden Verfahrensvoraussetzung eines wirksamen Strafantrages fehlt. Denn die Ehefrau ██████ hat durch ihre schon erwähnten Erklärungen vom 13. Juli 1956 endgültig auf die Stellung eines Strafantrages verzichtet und dadurch ihr Strafantragsrecht zum Erlöschen gebracht. Das Reichsgericht hat zwar ursprünglich in mehreren Entscheidungen die Auffassung vertreten, daß dieses Recht weder durch die Verzeihung des Verletzten noch durch einen Verzicht des Strafantragsberechtigten verloren gehe (RGSt 3, 221; 14, 262), und dies damit begründet, daß § 64 StGB nur die Zurücknahme des Strafantrages in den gesetzlich besonders hervorgehobenen Fällen für möglich erkläre, einen ausdrücklichen Verzicht auf die Stellung des Antrages aber nicht vorsehe; ferner sei davon auszugehen, daß die Strafverfolgung nur unterbleibe, wenn entweder der Berechtigte den Strafantrag nicht innerhalb der gesetzlichen Frist stellt oder ihn in den gesetzlich zugelassenen Fällen wieder zurücknimmt.
Zu dieser engen Auslegung des Gesetzes zwingt der Wortlaut nicht. Das Strafantragserfordernis widerspricht auch dem Zweck des Gesetzes, hinsichtlich gewisser Straftaten das Interesse der Allgemeinheit an der Strafverfolgung hinter dem Interesse des Verletzten zurücktreten zu lassen. Sie ist ferner mit der Erwägung vereinbar, daß die bewußte Nichtausnutzung des Antragsrechts im Ergebnis einem Verzicht gleichkommt und kein Grund ersichtlich ist, weshalb der Antragsberechtigte dieselbe Wirkung nicht auch schon vor Fristablauf durch ausdrückliche Verzichterklärung sollte herbeiführen können. Diese engere Auffassung hat auch das Reichsgericht in späteren Urteilen vom 16. Februar und vom 23. Oktober 1943 (RGSt 76, 345; 77, 157) aufgegeben; es geht davon aus, daß das Antragsrecht durch Verzichterklärung gegenüber dem Gericht oder gegenüber den für die Strafverfolgung zuständigen Stellen erlöschen kann. Erforderlich ist aber, daß der Verzicht gegenüber derjenigen Behörde erklärt wird, die zu dieser Zeit mit der Strafverfolgung befaßt ist (vgl. für den Fall der Zurücknahme des Antrages RGSt 55, 23). Auch die im Schrifttum vielfach für das Gegenteil angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (OLG Hamm JMBl. NRW 1953, 35) sagt grundsätzlich nichts anderes. Sie führt aus, daß der Verzicht als prozessuale Willenserklärung endgültig und unanfechtbar ist und daher jeder nicht auszuräumende Zweifel an dem Sinn der Erklärung des Antragsberechtigten die Annahme eines Verzichts ausschließt, und bejaht derartige Zweifel für den damals vorliegenden Fall.
Hier hatte die Ehefrau ██████ der Kriminalpolizei, einer für die Strafverfolgung zuständigen Stelle im Sinne des § 158 Abs. 1 StPO, die damals noch allein mit der Bearbeitung der Sache befaßt war, am 13. Juli 1956 ihren Entschluß, keinen Antrag gegen den Angeklagten zu stellen, ausdrücklich damit begründet, daß sie an der Einleitung eines Strafverfahrens gegen ihn nicht interessiert sei. Wohl beim Arbeitsamt wie bei der Kreishandwerkerschaft habe man ihr zugesagt, daß von dort etwas gegen ██████████████████ unternommen werde; auch solle Gisela jetzt eine neue Lehrstelle erhalten; damit sei die Angelegenheit für sie erledigt. Sie hat hinzugefügt, auch ihr Ehemann sei nach Rücksprache an einer Strafverfolgung nicht interessiert; ihr Mann sei seit langem krank und ihm müsse jede Aufregung erspart werden; darum möchte er nichts mit der Sache zu tun haben.
Diese Äußerungen enthalten den klaren Ausdruck des Verzichtswillens der Erklärenden und lassen durchweg erkennen, daß sie die Zuständigkeit der Strafverfolgung und ihre Abhängigkeit von ihrer Entscheidung über den Strafantrag kannte. Da sie wissentlich auf die Ausübung ihres Strafantragsrechts verzichtete, hat sie es endgültig verloren. Daher muß das Verfahren eingestellt werden, soweit der Angeklagte wegen Beleidigung der Mutter der Gisela ██████ verurteilt worden ist. Diese Entscheidung trifft das Revisionsgericht unter Aufhebung des angefochtenen Urteils gemäß § 354 StPO selbst.
Mit der Aufhebung der Einzelstrafe wegen dieses Vergehens entfällt auch der Gesamtstrafausspruch.
Dagegen bleibt die von der Strafkammer für verwirkt erklärte Strafe von sechs Monaten Gefängnis für die Beleidigung der Gisela ██████ bestehen. Insoweit hat die durch die Sachrüge veranlaßte Nachprüfung des ganzen Urteils keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten ergeben. Es beschwert ihn auch nicht, daß die Strafkammer seine handgreiflichen Zudringlichkeiten gegenüber Gisela ███████ zwar zunächst ausdrücklich als tätliche Beleidigung dieses Mädchens und zugleich als eine nicht tätliche ihrer Eltern bewertet (UA 4 zu Beginn der Nr. 2), den Angeklagten aber trotzdem nur „wegen tätlicher Beleidigung der Gisela ███████“ verurteilt hat.
Die Einstellung des Verfahrens gegen den Angeklagten wegen der Beleidigung der Mutter der Gisela ██████ zwingt auch dann nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs im Falle Gisela ██████, wenn die Strafkammer die für diese Einzeltat verhängte Strafe deswegen erhöht haben sollte, weil sie den Angeklagten für schuldig befand, durch seine handgreiflichen Zudringlichkeiten auch Gisela ███████ und ihre Mutter beleidigt zu haben. Denn diese Beurteilung der zu diesem Fall festgestellten weiteren Tatsachen war richtig; an ihrem Unrechtsgehalt ändert sich dadurch nichts, daß insoweit kein wirksamer Strafantrag vorliegt, und dieses Verfahrenshindernis steht nur der Strafverfolgung des Angeklagten wegen der Beleidigung der Gisela ██████ und ihrer Mutter entgegen, nicht aber der Berücksichtigung auch dieser Vorkommnisse bei der Gesamtbeurteilung seiner Persönlichkeit und der Strafzumessung im Falle Gisela ██████.
Wohl aber entsteht jetzt durch die Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs die Notwendigkeit, darüber zu entscheiden, ob dem Angeklagten hinsichtlich der verbleibenden Strafe gemäß § 23 StGB Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt werden soll. Zu diesem Zweck muß die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden.
| Rotberg | Sauer | Hübner | |||
| Seibert | Hoepner |