Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen versuchter Unzucht mit Kind und gefährlicher Körperverletzung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 214/56
Datum
28.06.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchter Unzucht mit einem elfjährigen Kind und wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt; seine Revision wurde vom BGH verworfen. Streitpunkt war insbesondere die Glaubwürdigkeit der kindlichen Aussage und die Frage der Hinzuziehung eines Sachverständigen. Der Senat hielt die Aussage für glaubhaft, stützte dies auf Konsistenz, äußere Feststellungen (Striemen) und das Verhalten des Angeklagten. Eine generelle Pflicht zur Sachverständigenvernehmung bei Kinderzeugen besteht nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Vernehmung von Kindern besteht keine generelle Verpflichtung, einen Sachverständigen zur Glaubwürdigkeitsprüfung hinzuzuziehen; das Tatgericht kann die Aussage auch ohne Gutachten würdigen, wenn sie konsistent und durch sonstige Umstände gestützt ist.

2

Die Verurteilung wegen versuchter Unzucht mit einem Kind darf auf der Aussage des Kindes beruhen, wenn diese mit früheren Angaben übereinstimmt und durch körperliche Befunde am Angeklagten oder sonstige Indizien bestätigt wird.

3

Eine Verletzung der Denkgesetze oder der Erfahrungssätze ist nicht anzunehmen, wenn das Tatgericht nachvollziehbar begründet, dass das Kind die geschilderten Vorgänge wahrnehmbareindrucksvoll und zutreffend berichten konnte.

4

Handlungen wie das Schlagen auf ein entblößtes Gesäß können nach der Rechtsprechung den Tatbestand der Unzucht gegenüber einem Kind erfüllen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 6. März 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Dreher Arthur H. aus M. (Kreis X.), geboren am _ 1913 in K. (Schleswig-Holstein), wegen versuchter Unzucht mit einem Kind (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Juni 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, in der Verhandlung, Bundesanwalt bei der Verkündung, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter _

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 6. März 1956 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der bisher unbestrafte, verheiratete Angeklagte ist vom Landgericht – Jugendkammer – wegen versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten und zwei Wochen Gefängnis verurteilt worden. Seine Fahrradluftpumpe wurde eingezogen.

Seine Revision kann keinen Erfolg haben.

An einem Spätnachmittag im Oktober 1955 war der Beschwerdeführer mit seinem Fahrrad unterwegs. Es war bereits dunkel. Er überholte die elf Jahre alte Schülerin Ursula H. ████, die auf dem Heimweg zur elterlichen Wohnung war. Er hielt am Straßenrand. Seine Hose und Unterhose hatte er bis auf die Knie heruntergestreift, so dass sein entblößtes Gesäß zu sehen war. In der rechten Hand hielt er einen dünnen Stock von etwa 50 cm Länge. Mit diesem schlug er sich einige Male auf sein bloßes Gesäß und rief dabei dem Kind zu: „Komm, Mädchen, hau mir mal ein paar auf den Popo!“

Ursula lief davon und rief nach ihrem Vater, dem sie das Vorkommnis schilderte. Dieser entdeckte den Angeklagten, wie er mit heruntergerutschter Hose am Bahndamm im Gras hockte. Der Aufforderung des Vaters, zur Polizei mitzukommen, widersetzte sich der Beschwerdeführer und machte schließlich den Vorschlag, sich im Guten zu einigen. Dann versuchte er zu fliehen. Als H. das Fahrrad festhielt, schlug ihm der Angeklagte mit seiner Fahrradluftpumpe mehrmals auf den Kopf.

Die Revision macht in erster Linie geltend, der Tatrichter habe die Glaubwürdigkeit des Kindes unter Zuziehung eines Sachverständigen näher prüfen müssen (§ 244 Abs. 2 StPO). Diese Rüge greift nicht durch.

Die Jugendkammer hat nicht verkannt, dass Ursula nach den Angaben ihrer Lehrerin ein schwach begabtes, in seiner geistigen und körperlichen Entwicklung zurückgebliebenes Kind ist, das zu den schlechtesten Schülerinnen der Klasse gehört. Sie ist redselig und erzählt gern interessante und aufsehenerregende Vorkommnisse, die sie miterlebt oder von denen sie gehört haben will. Auch ist sie zänkisch und hat es mit der Wahrheit nicht immer genau. So hat sie einmal eine Mitschülerin wahrheitswidrig des Diebstahls bezichtigt.

Der Tatrichter ist jedoch der Auffassung, dass die Aussage Ursulas in vollem Umfang Glauben verdient. Nach seiner Überzeugung hat das Kind ein wirkliches Erlebnis geschildert. Es ist nicht etwa das Opfer einer Sinnestäuschung oder Furchtvorstellung geworden, auch eine phantasievolle Ausschmückung ist nicht in Betracht zu ziehen. Zu dieser Überzeugung ist die Jugendkammer auf Grund des von Ursula gewonnenen Eindrucks sowie der klaren und genauen Aussage des Kindes gelangt, die mit den früheren Angaben gegenüber dem sofort zu Hilfe gerufenen Vater und dem vernehmenden Kriminalbeamten übereinstimmt. Der Tatrichter hat weiter erwogen, dass Ursula nicht in der Lage gewesen wäre, ungewöhnliche, masochistische Vorgänge, die sie hier bekundet hat, zu erfinden. Er hat die Glaubwürdigkeit des Mädchens dadurch als bestätigt angesehen, dass bei dem Angeklagten Gesäß-Striemen, die von Ruten- oder Stockschlägen herrührten, tatsächlich festgestellt worden sind. Eine weitere Bestätigung hat das Landgericht in der unglaubwürdigen Art der Einlassung des Beschwerdeführers – z. B., er habe plötzlich seine Notdurft verrichten müssen – und in seinem nachträglichen Verhalten (Vorschlag, sich mit dem Vater des Kindes im Guten zu einigen; Fluchtversuch) gefunden. Nach alledem brauchte sich der Jugendkammer die Notwendigkeit nicht aufzudrängen, einen Sachverständigen zur Glaubwürdigkeit Ursulas zu hören, zumal diese noch nicht in dem Alter beginnender geschlechtlicher Reife stand. Trotz ihrer allgemeinen Neigung zur Unwahrhaftigkeit und zu sensationeller Aufbauschung konnte die in der Beurteilung von Kinderaussagen sicherlich besonders erfahrene Jugendkammer sich zutrauen, die Glaubwürdigkeit des Mädchens ohne Heranziehung weiterer Erkenntnismittel gut zu würdigen. Es besteht kein Grundsatz dahin, dass bei Kindervernehmungen immer ein Sachverständiger zugezogen werden müsse.

Die Aussage Ursulas war zudem nicht die alleinige Grundlage der Verurteilung (BGHSt 8, 82 [85]).

Ob der Tatrichter auch den vom Angeklagten selbst angeführten Umstand verwertet hat, dass er sich während der Arbeitszeit ab und zu mit einem Stahlband spielerisch auf Schenkel und Gesäß zu schlagen pflegt, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Doch kann dies auf sich beruhen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer dazu bemerkt, es sei ihm klar, dass die bei ihm entdeckten Striemen von Schlägen jener Art nicht herrühren könnten; er vermöge sich diese nicht zu erklären.

Die von der Revision behauptete Verletzung der Denkgesetze und Erfahrungssätze ist nicht erkennbar. Soweit sich bei den am Körper des Angeklagten festgestellten Spuren um senkrechte Striemen gehandelt habe, wie die Verteidigung geltend macht, ergeben die Urteilsfeststellungen dies nicht. Zudem ist nicht ersichtlich, warum er sich nicht auch Striemen dieser Art selbst hätte beibringen können. Andererseits ergibt der Urteilszusammenhang die Überzeugung der Jugendkammer, dass Ursula trotz der anbrechenden Dunkelheit die von ihr bekundeten Vorgänge wahrnehmen konnte.

Auch im Übrigen ist das Urteil rechtlich bedenkenfrei. Insbesondere ist die Auffassung des Tatrichters, dass die dem Kind angesonnene Handlung der Schläge auf das entblößte Gesäß des Beschwerdeführers eine unzüchtige Handlung dargestellt hätten (RGSt 22, 335; RG HRR 1932 Nr. 2220), nicht zu beanstanden.

Strafaussetzung zur Bewährung ist gemäß § 23 Abs. 2 StGB auf Grund von Erwägungen abgelehnt, die rechtlich nicht angreifbar sind, gegen die sich die Revision auch nicht ausdrücklich wendet.

Nach alledem ist das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen.

Senatspräsident Dr. Rotberg ist beurlaubt und ortsabwesend und deshalb an der Unterschriftsleistung verhindert.

KrummeLang-Hinrichsen
Dr. SauerSeibert