Revision verworfen: Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung nach Verkehrsunfall bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 214/53
- Datum
- 25.06.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts (§ 244 Abs. 2 StPO) liegt nicht vor, wenn das Gericht durch Ortsbesichtigung und Rekonstruktion die für die Glaubwürdigkeits- und Wahrnehmungsbeurteilung erforderlichen Feststellungen trifft und die Verteidigung keinen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gestellt hat.
Die Hinzuziehung eines ärztlichen Sachverständigen zur Beurteilung der Wahrnehmungsfähigkeit einer Zeugin ist entbehrlich, wenn Lage- und Sichtverhältnisse sowie andere Tatsachen es dem Gericht erlauben, verlässlich zu schließen, ob die Zeugin den Unfall wahrgenommen haben konnte.
Bei der Beweiswürdigung kann das Gericht aus der Beobachtung des Anfangs- und Endpunktes einer Wahrnehmung schlussfolgern und damit Zwischenzeiträume erschließen; ein vorgeblicher Sichtverschluss durch ein vorbeifahrendes Fahrzeug führt nur bei offensichtlicher Unmöglichkeit der Beobachtung zur Entkräftung der Zeugenaussage.
Ein Fahrzeugführer hat im Straßenverkehr, soweit nach den Umständen möglich, auch auf Kinder auf dem Bürgersteig Rücksicht zu nehmen und seine Geschwindigkeit anzupassen; erkennt oder hätte er eine Gefahr rechtzeitig erkennen können, sind rechtzeitiges Bremsen oder Ausweichen zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung eines Zusammenstoßes.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 27. Januar 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Martin Ernst D. aus ██, geboren am █████ in ███ ████████████, wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Juni 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin als beisitzende Richter; Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 27. Januar 1953 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
### Gründe
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der §§ [REDACTED] StVO zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden.
Eine Revision kann keinen Erfolg haben.
1. Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) greift nicht durch. Bei der gegebenen Sachlage besaß das Landgericht ausreichende Sachkunde zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin ██ hinsichtlich ihrer Aussagen. Es hat eine Ortsbesichtigung vorgenommen und den Unfallverlauf an Ort und Stelle rekonstruiert. Es konnte dabei auch ohne die Hilfe eines ärztlichen Sachverständigen feststellen, ob die auf dem rechten Auge erblindete Zeugin den Unfallsablauf von ihrem Standort aus wahrnehmen konnte. Die Revision übersieht zudem, dass sich der Vorfall auf der linken Seite in Gehrichtung der Zeugin abgespielt hat, so dass sie mit ihrem linken Auge den Unfallhergang sah und erfasste. Unter diesen Umständen musste sich dem Landgericht die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Sachverständigen umso weniger aufdrängen, als die Verteidigung einen dahingehenden Beweisantrag nicht gestellt hatte.
Es bedurfte auch nicht der von der Revision vermissten näheren Aufklärung, aus welchen Gründen Frau ██ den Vorfall beobachtet hat. Es genügt die Feststellung, dass sie „als Unbeteiligte den Unfall beobachtet und aus einer Entfernung von 17 m genau verfolgt hat“.
2. Die Beweiswürdigung des Vorderrichters lässt einen Verstoß gegen Erfahrungssätze und Denkgesetze nicht erkennen. Die Revision meint zwar, die Laufstrecke des Kindes hätte während einer Zeitspanne von 1,3 bis 1,5 Sekunden von der Zeugin nicht eingesehen werden können, weil der vorbeifahrende Personenkraftwagen jede Beobachtungsmöglichkeit für die Zeugin unmöglich gemacht habe. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Das Kind konnte zunächst auf der Treppe des Geschäfts gesehen werden, weil es dort über der Straßenebene erhöht stand. Da der Personenwagen schon in diesem Augenblick die Höhe des Hauses fast erreicht hatte und mit einer Geschwindigkeit von mindestens 25 km/h sich fortbewegte, musste er an der Unfallstelle eingetroffen sein, als das Kind unter Zugrundelegung der Berechnung des Landgerichts erst etwa die Hälfte seines 9 m langen Weges zurückgelegt hatte. Bei der Ankunft des Kindes am Bordstein war der Kraftwagen an dieser Stelle bereits vorbeigefahren; er hinderte daher nicht mehr die Sicht auf das Kind. Hat aber die Zeugin den Anfang und das Ende des Laufes beobachten können, so konnte sie schlussfolgernd über den Weg des Kindes auch für die Zeit Auskunft geben, während der das Kind vorübergehend durch den vorbeifahrenden Personenkraftwagen etwa verdeckt war.
Das Urteil enthält auch nicht den von der Revision angeführten Widerspruch. Die Berechnung des Beschwerdeführers, die dartun sollte, dass das Kind während einer Zeitspanne von 1,3 Sekunden abwartend auf der Treppe gestanden habe, beruht auf der Annahme, das Kind sei „3,4 m nach Passieren des Personenkraftwagens in die Fahrbahn getreten“. Diese Behauptung lässt sich aber mit den Urteilsfeststellungen nicht in Einklang bringen.
3. Das Landgericht macht dem Angeklagten zum Vorwurf, dass er das Kind nicht rechtzeitig gesehen hat; hätte er es beim Lauf über den Bürgersteig wahrgenommen, so hätte er den Unfall vermeiden können, wenn er pflichtgemäß entweder sein Kraftrad angehalten hätte oder nach links ausgewichen wäre; zu beiden Maßnahmen hätte er noch ausreichend Zeit gehabt. In diesen Ausführungen tritt ein Rechtsirrtum nicht hervor. Der Kraftfahrer hat im Straßenverkehr, soweit dies nach den Umständen möglich ist, auch auf Kinder, die sich auf dem Bürgersteig befinden, Rücksicht zu nehmen (BGH VRS 3, 261, 263). Dass der Angeklagte das Kind auf dem Bürgersteig neben seiner Fahrbahn hätte wahrnehmen können, legt das Landgericht eingehend dar. Aus dem Verhalten des Mädchens, das sich in eiligem Laufe schräg über den Bürgersteig zur Fahrbahn hin bewegte, konnte die Möglichkeit einer bevorstehenden, pausenlosen Überquerung der Fahrbahn entnommen werden. Ein so unbedachtes und verkehrswidriges Verhalten ist bei Kindern im Alter der Har[REDACTED] in ländlichen Verhältnissen auch nicht so außergewöhnlich, dass mit ihm nicht zu rechnen war (BGH NJW 1951, 770; VRS 4, 128). Zudem kann das Mädchen in der Sicht auf den Kraftradfahrer durch den vorausfahrenden Personenkraftwagen behindert gewesen sein. Der Angeklagte musste daher seine Geschwindigkeit herabsetzen und Maßnahmen treffen, um einen Zusammenstoß mit dem Mädchen zu vermeiden. Damit werden keine überspannten Anforderungen an ihn als Kraftfahrer gestellt. Da er von dem Zeitpunkt an, zu dem er das Mädchen erstmals hätte sehen können, bis zu seinem Eintreffen an der Unfallstelle unter Zugrundelegung der Berechnung des Landgerichts etwa 3 Sekunden benötigte, hatte er auch bei Anrechnung einer Schrecksekunde und einer entsprechenden Reaktionszeit noch genug Zeit, einen Unfall zu vermeiden. Dass er dazu nicht mehr in der Lage war, als er das Mädchen auf kürzeste Entfernung vor sich sah, ist nicht entscheidend; er hätte rechtzeitig damit beginnen können und müssen, die drohende Möglichkeit eines Zusammenstoßes zu beseitigen.
Die Verurteilung des Angeklagten hält mithin der rechtlichen Nachprüfung stand.
| Groß | Hille | Martin | |||
| Engels | Dr. Augustin |