Revision wegen unklarer Vergleichsbildung bei Betäubungsmittelstraftaten — Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 213/80
- Datum
- 17.04.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Kommt es im Urteil zu mehreren Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz, hat das Gericht darzulegen, in welchem rechtlichen Verhältnis die einzelnen Taten zueinander stehen (selbständige Einzeltaten vs. fortgesetzte Tat).
Fehlen Feststellungen darüber, ob ein Gesamtvorsatz vorliegt oder wie Einzelstrafen gebildet wurden, ist das Urteil aufzuheben, wenn die unklaren Feststellungen die Strafzumessung beeinflussen können.
Die Bildung einer einzigen Strafe ohne nähere Ausführungen zur Gesamtstrafenbildung kann den Angeklagten beschweren, weil bei Annahme selbständiger Einzeltaten eine niedrigere Gesamtstrafe möglich sein kann.
Bei Zweifeln an der Klarheit der Feststellungen ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, ggf. an eine andere Kammer, zurückzuverweisen, damit die maßgeblichen Umstände geklärt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 12. Dezember 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 213/80
in der Strafsache gegen den Gärtner Fritz Karl Wilhelm R. █████████ aus ███████, dort geboren am ███ 1952, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. April 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 12. Dezember 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten *„wegen fortgesetzten Erwerbes, Besitzes, Überlassens zum Genuss, fortgesetzter Abgabe, Veräußerung und Einfuhr von Betäubungsmitteln“* zu einem Jahr und zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte in der Zeit von 1976 bis 1978 eine Reihe von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen. Das Landgericht hat jedoch weder in der Urteilsformel noch in den Urteilsgründen dargetan, in welchem rechtlichen Verhältnis diese zueinander stehen. Es hat insbesondere keine Feststellungen darüber getroffen, ob der Angeklagte auf Grund eines Gesamtvorsatzes gehandelt hat. Allerdings lässt der Umstand, dass das Landgericht nicht Einzelstrafen festgesetzt und eine Gesamtstrafe gebildet, sondern auf eine einzige Strafe erkannt hat, darauf schließen, dass es von einer einzigen fortgesetzten Handlung ausgegangen ist. Der Angeklagte kann dadurch aber beschwert sein. Denn da die einzelnen Verstöße – soweit insoweit überhaupt Feststellungen getroffen worden sind – jeweils nur eine verhältnismäßig geringe Menge von Betäubungsmitteln betrafen, lässt sich nicht ausschließen, dass bei der Annahme selbständiger Einzeltaten auf eine Gesamtstrafe erkannt worden wäre, die unter der hier festgesetzten Strafe liegt.
Das Urteil muss schon aus diesem Grunde aufgehoben werden.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aufgezeigten Grundsätze für die Beurteilung von Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz (vgl. Schmidt in MDR 1978, 5 ff; 1975, 884 ff und die dort angegebenen Rechtsprechungsnachweise) hin, die das Landgericht zu beachten haben wird.
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