Revision gegen Verurteilung wegen Diebstahls (Rückfall) verworfen — Verfahrensrüge unzulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 213/67
- Datum
- 07.07.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge in der Revision ist nach § 344 Abs. 2 StPO unzulässig, wenn sie nicht hinreichend ausgeführt wird.
Die revisionsrechtliche Überprüfung der Strafzumessung ist auf Rechtsfehler beschränkt; das Revisionsgericht ersetzt nicht die tatrichterliche Würdigung von Strafmilderungs- und -erschwerungsgründen.
Ein Schuldspruch wegen einfachen oder schweren Diebstahls ist nur dann durch das Urteil getragen, wenn die Feststellungen die tatbestandlichen Merkmale und bei Rückfall die Rückfallvoraussetzungen eindeutig belegen.
Die Entscheidung des Tatrichters, trotz gesetzlicher Milderungsmöglichkeiten (vgl. § 51 Abs. 2 StGB) keine Strafmilderung zu gewähren, ist im Revisionszug nur bei Vorliegen eines Rechtsfehlers angreifbar.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 13. Februar 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 213/67 URTEIL in der Strafsache gegen den Koch Horst ███ aus ███████, Kreis ██, geboren am ██ 1938 in ███, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen schweren Diebstahls i. R.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Juli 1967, an der teilgenommen haben:
Dr. Sanders, Bundesrichter als Vorsitzender,
Bortzler, Bundesrichter,
Mayr, Bundesrichter,
Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter,
Hürxthal, Bundesrichter,
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 13. Februar 1967 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines einfachen und wegen eines schweren Diebstahls im Rückfall zur Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt.
Mit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und darum unzulässig.
2. Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des angefochtenen Urteils lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
Der Schuldspruch wegen eines einfachen und eines schweren Diebstahls wird durch die Feststellungen getragen. Auch die Rückfallvoraussetzungen sind einwandfrei festgestellt.
Die Strafzumessungserwägungen halten ebenfalls der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Landgericht war sich, wie es ausdrücklich bemerkt hat, dessen bewusst, dass es die Strafe nach § 51 Abs. 2 StGB und demgemäß nach § 44 StGB mildern konnte. Dass es von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Sätze, dass sich „weder aus der Täterpersönlichkeit noch aus dem Tatgeschehen noch aus sonstigen Umständen strafmildernde Argumente gewinnen“ ließen und dass deshalb auch die Anwendung des § 244 Abs. 2 StGB (Zubilligung mildernder Umstände) nicht gerechtfertigt sei, sind zwar knapp gehalten. Dass das Landgericht bei der Strafzumessung die Lage, in der sich der Angeklagte vor den Diebstählen befand, und die Beweggründe übersehen haben könnte, die ihn zu den beiden Diebstählen veranlasst haben, hält der Senat angesichts der knappen, klaren und einprägsamen Sachverhaltsschilderung für ausgeschlossen. Ersichtlich hat das Landgericht diesen Umständen wegen der Vielzahl und des Gewichts der Straferschwerungsgründe bei der Lösung der Frage, ob dem Angeklagten mildernde Umstände zugestanden werden konnten, keine Bedeutung beigemessen. Diese allein dem Tatrichter zustehende Entscheidung kann im Revisionsrechtszug nicht nachgeprüft werden. Die Auffassung, dass der Angeklagte sich die jetzigen und die früheren Straftaten zusammen betrachtet in schneller Folge einer „ganzen Reihe von Einzeltaten bzw. fortgesetzten Handlungen“ (jeweils des Diebstahls) schuldig gemacht hat und dass er – zu ergänzen ist nur: wenn er sich in wirklich oder vermeintlich schwieriger Lage sieht – „schnell und bedenkenlos stiehlt, wann und wo immer er etwas findet, was er gebrauchen kann“, steht mit den Urteilsfeststellungen in Einklang. Da somit nicht ersichtlich ist, dass das Landgericht bei der Strafzumessung einen wesentlichen Umstand nicht beachtet oder rechtsfehlerhaft falsch bewertet hätte, muss die Revision verworfen werden.
| Bortzler | Mayr | Hürxthal | |||
| Sanders | Spiegel |