Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Unfallflucht und Trunkenheitsfahrten verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 213/64
Datum
26.02.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung u.a. wegen fahrlässiger Körperverletzung, Unfallflucht sowie mehrfachen Fahrens ohne Fahrerlaubnis teils unter Alkoholeinfluss. Er rügte insbesondere die Ablehnung eines Beweisantrags zur behaupteten Entwendung des Unfallwagens (beschädigtes Türschloss). Der BGH hielt die Beweistatsache für unerheblich, da die tatrichterliche Überzeugung maßgeblich auf einer belastbaren Wiedererkennung durch Zeugen beruhte. Rechtsfehler in Schuldspruch und Strafzumessung zeigten sich nicht; offensichtliche Schreibfehler wurden als solche erkannt. Die Revision wurde verworfen, die über drei Monate hinausgehende Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beweisantrag darf wegen Unerheblichkeit abgelehnt werden, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache die tragende tatrichterliche Überzeugungsbildung auch im Falle ihres Nachweises nicht zu erschüttern vermag.

2

Eine (zugesagte) Wahrunterstellung ist nicht schon dadurch verletzt, dass das Tatgericht aus der als wahr unterstellten Tatsache nicht den vom Antragsteller gewünschten Schluss zieht, wenn die Tatsache mehrere Schlussfolgerungen zulässt.

3

Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen und der Zuverlässigkeit einer Identifizierung/Wiedererkennung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts; revisionsrechtlich ist sie nur darauf überprüfbar, ob die Würdigung gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt.

4

Der Grundsatz „in dubio pro reo“ ist revisionsrechtlich nicht verletzt, wenn das Tatgericht nach durchgeführter Beweiswürdigung von der Schuld überzeugt ist und diese Überzeugung rechtsfehlerfrei begründet.

5

Offensichtliche Schreib- oder Fassungsversehen in den Urteilsgründen führen nicht zur Aufhebung, wenn ihr Irrtumscharakter aus dem Gesamtzusammenhang eindeutig hervorgeht.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 26. Februar 1964

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ █ aus ████, geboren am ███████ 1931 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, Kraftfahrzeugmeister Edgar, wegen fahrlässiger Körperverletzung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Juli 1964, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, bei der Urteilsverkündung Landgerichtsrat Dr. ███████████████████ als Vertreter ███, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. Februar 1964 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 27. Februar 1964 vollzogene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung und Unfallflucht (begangen am 29. August 1962), wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung und Fahren ohne Führerschein (Straftat vom 1. Mai 1963), wegen zweier Vergehen des Fahrens ohne Führerschein in Tateinheit mit fahrlässigen Übertretungen gem. § 2 StVZO, § 21 StVG (begangen am 29. November 1962 und 14. Januar 1963) und wegen weiterer zwei Vergehen des Fahrens ohne Führerschein (begangen am 20. April und 12. Mai 1963) zur Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision, mit der der Angeklagte das Verfahren und die Anwendung des sachlichen Rechts beanstandet, ist unbegründet.

1. Fall vom 29. August 1962:

Der Angeklagte, der damals unwiderlegt noch einen von der Polizeibehörde in Johanngeorgenstadt (Sowjetzone) im Jahre 1950 ausgestellten Führerschein der Klasse II besaß, fuhr am 29. August 1962 mit einem Opel-Kapitän durch die Potsdamer Straße in Berlin in südlicher Richtung. An der Kreuzung mit dem Reichpietschufer wollte er nach links in diese Straße einbiegen. Vor der Kreuzung musste er anhalten, weil die Verkehrsampel rotes Licht zeigte. Er hielt unmittelbar rechts neben einem Personenkraftwagen, den Peter ██████ lenkte, begleitet von seiner Ehefrau. Nachdem die Ampel auf rot-gelb umgeschaltet hatte, fuhr der Angeklagte vor den Wagen des ████████, der ebenfalls nach links einbiegen wollte, hielt kurz an und begann, noch bevor die Biegeampel aufleuchtete, die Gegenfahrbahn zu überqueren. Dabei stieß er mit dem ihm auf der Potsdamer Straße aus südlicher Richtung auf seinem Dienstmotorroller entgegenkommenden Postbeamten V██ zusammen. V██ wollte bei Grünlicht für seine Fahrtrichtung die Kreuzung mit einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/h in nördlicher Richtung überqueren. Durch den Zusammenstoß wurde er vom Roller geworfen und schwer verletzt. Der Angeklagte sprang aus dem Wagen und floh.

a) Verfahrensrüge:

Der Angeklagte hat geltend gemacht, er habe den Opel-Kapitän zur Unfallzeit am Unfallort nicht gefahren. Er habe den Wagen abends an der Unterführung in der Lehrter Straße abgestellt. Dort habe ihn ein Unbekannter gestohlen; denn bei der Freigabe des Wagens aus dem amtlichen Gewahrsam sei das linke Türschloss beschädigt gewesen und die Tür habe stark geklemmt. Hierfür hat sein Verteidiger Beweis angetreten durch Benennung des Polizeibeamten, der den Wagen im Oktober 1962 herausgegeben hat, als Zeugen. Diesen Antrag hat die Strafkammer abgelehnt, weil es für die Entscheidung unerheblich sei, ob das Türschloss bei der Freigabe des Wagens beschädigt war. In den Urteilsgründen hat sie ausgeführt, etwaige Beschädigungen des Schlosses bei der Freigabe des Wagens besagten nichts darüber, wann und wie dieser Schaden entstanden sei, insbesondere folge daraus nicht notwendig, dass die Wagentür vor dem Unfall gewaltsam geöffnet und der Wagen gestohlen worden sei.

Der Beschwerdeführer rügt Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO. Er behauptet zunächst, das Landgericht habe sich nicht an die zugesagte Wahrunterstellung gehalten, da eine Beschädigung des Türschlosses ein wichtiges Indiz für die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten gewesen wäre. Es trifft jedoch nicht zu, dass die Strafkammer die Beweisbehauptung „als wahr unterstellt“ hat. Sie hat sie vielmehr für unerheblich gehalten. Im Übrigen wäre eine zugesagte Wahrunterstellung nicht dadurch verletzt, dass die Strafkammer aus der unterstellten Tatsache nicht den vom Angeklagten gewünschten Schluss gezogen hat, da sie auch andere Schlüsse zulässt.

Ohne Erfolg wendet sich die Revision ferner gegen die Auffassung, die unter Beweis gestellte Tatsache sei für die Entscheidung ohne Bedeutung. Die Strafkammer ist aufgrund der Aussagen der Eheleute ████████, die den Angeklagten bei einer späteren Gegenüberstellung als Fahrer des Opel-Kapitän wieder erkannt hatten, davon überzeugt, dass der Angeklagte diesen Wagen geführt und den Unfall verursacht hat und danach geflohen ist, um sich der Feststellung seiner Person und seiner Beteiligung zu entziehen. Die Urteilsgründe lassen erkennen, dass die Überzeugung der Strafkammer von der Zuverlässigkeit der Beobachtung der Zeugen ██████ und ihrer Erinnerung auch dann nicht hätte erschüttert werden können, wenn bewiesen worden wäre, dass das Türschloss des Wagens zwei Monate später

beschädigt war. Für die Entscheidung kam es daher auf diese Behauptung nicht mehr an, gleichgültig, ob im Falle ihrer Richtigkeit das Schloss schon vor dem Unfall beschädigt war. In den Gründen des Ablehnungsbeschlusses hat die Strafkammer zwar nicht näher dargelegt, warum sie die Beweisbehauptung für unerheblich hielt. Nach Sachlage konnten aber hierüber weder beim Angeklagten noch bei seinem Verteidiger Zweifel aufkommen.

b) Sachrüge:

Die Feststellungen des Landgerichts tragen die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung und wegen Unfallflucht. Nach ihnen verstieß die Fahrweise des Angeklagten beim Einbiegen nach links eindeutig gegen §§ 2 Abs. 4 Satz 1, 8 Abs. 3 Satz 3 StVO. Dadurch, dass er unter Verletzung dieser Verkehrsvorschriften, bevor die Einbiegeampel ihm die Fahrt freigab, in die Fahrbahn des entgegenkommenden Motorrollers geriet, hat er die Körperverletzung des vorschriftsmäßig fahrenden Postbeamten ██ verursacht. Auch die Verurteilung wegen Unfallflucht ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Mit den gegen die Zuverlässigkeit der Aussagen der Zeugen █████ gerichteten Einwendungen kann der Beschwerdeführer in diesem Rechtszug nicht gehört werden. Es ist allein Sache des Tatrichters, die subjektive und objektive Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen zu beurteilen. Ebenso ist es Tatfrage, ob die Zeugen den Angeklagten zuverlässig wiedererkennen konnten, obwohl sie ihn vor dem Unfall nur einen kurzen Augenblick gesehen hatten, als er vor der Kreuzung neben ihnen hielt. Die Überzeugung des Landgerichts, dass dies möglich sei, und dass sich die Zeugen beim Wiedererkennen nicht täuschten, verstößt nicht gegen die Lebenserfahrung. Eine solche Würdigung der Zeugenaussage ist möglich. Der Grundsatz, dass im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, ist nicht verletzt, weil das Landgericht von der Schuld des Angeklagten überzeugt ist.

Auch die Strafzumessung, insbesondere die Anwendung des § 142 Abs. 3 StGB, lässt keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler erkennen.

2. Fall vom 29. November 1962:

Nach dem Unfall vom 29. August 1962 fuhr der Angeklagte mit einem gemieteten Wagen nach Aachen. Einige Tage später wurde er beim Überschreiten der belgischen Grenze festgenommen. Dabei ist ihm nach seiner unwiderlegten Behauptung der von der Polizeibehörde in Johanngeorgenstadt ausgestellte Führerschein abhandengekommen. Er besaß also von seiner Verhaftung an keinen Führerschein der Klassen II oder III, wohl aber einen am 23. Juli 1962 vom Polizeipräsidenten in Berlin ausgestellten Führerschein der Klasse IV.

Nach den Feststellungen fuhr der Angeklagte am 29. Novenber 1962 mit einem Volkswagen durch mehrere Straßen in Berlin-Kreuzberg mit einer Geschwindigkeit von etwa 70 km/h, wobei er scharfe Kurven mit „quietschenden“ Reifen durchfuhr und eine gleichberechtigte Kreuzung überquerte, ohne die Geschwindigkeit erheblich herabzusetzen. Sein Blutalkoholspiegel betrug 1,3 ‰. Aus seiner Fahrweise schließt das Landgericht, dass er infolge der Alkoholwirkung nicht mehr fähig war, sein Fahrzeug sicher zu führen, was er auch hätte erkennen können und müssen.

Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Vergehens gegen § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG in Tateinheit mit Übertretung nach §§ 2 StVZO, 21 StVG, 73 StGB. In der Sachverhaltsschilderung heißt es zwar, der Angeklagte habe die gieichberechtigte Kreuzung Erkelenzdamm/Reichenberger Straße mit etwa 20 km/h überquert, während an anderer Stelle festgestellt ist, der Angeklagte, der vorher mit rund 70 km/h gefahren sei, habe seine Geschwindigkeit in der Kreuzung nicht erheblich herabgesetzt. Dieser scheinbare Widerspruch beruht aber offensichtlich auf einem Schreibfehler. Es besteht kein Grund für die Annahme, dass das Landgericht etwa eine Verminderung der Geschwindigkeit von rund 70 auf rund 20 km/h als unerheblich angesehen hätte. Auch der Strafausspruch (zwei Monate Gefängnis) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat die Gründe, die es zur Verhängung der Höchststrafe bewogen haben, rechtsirrtumsfrei dargelegt.

3. Fall vom 14. Januar 1963:

An diesem Tage führte der Angeklagte wiederum, ohne im Besitz eines zum Führen von Personenkraftwagen berechtigenden Führerscheins zu sein, und mit einem Blutalkoholgehalt von 1,9 ‰ einen Personenkraftwagen im öffentlichen Verkehr. Der Schuldspruch wegen § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG in Tateinheit mit Übertretung nach § 2 StVZO, § 21 StVG sowie der Strafausspruch sind frei von Rechtsirrtum.

4. Fall vom 20. April 1963:

Nach dem Vorfall vom 29. November 1962 hatte das Amtsgericht Tiergarten in Berlin am 17. Dezember 1962 dem Angeklagten die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen und seinen Führerschein der Klasse IV eingezogen. Am 20. April 1963 führte er trotzdem einen Volkswagen im öffentlichen Verkehr. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis war ihm damals bereits bekannt. Die Verurteilung wegen Vergehens gegen § 24 Abs. 1 Nr. 2 StVG ist hiernach gerechtfertigt. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis erstreckte sich auch auf die Fahrerlaubnis der Klasse II, falls der Angeklagte, wie er behauptet, eine solche gehabt haben sollte.

In den Strafzumessungsgründen sagt das Landgericht, eine Gefängnisstrafe von sechs Monaten reiche für diese Tat aus. Der Senat ist überzeugt, dass dies ein Schreibfehler ist und dass es richtig heißen muss: sechs Wochen. Das ergibt sich aus dem Zusammenhang mit der Strafzumessung für die unter Alkoholeinfluss begangenen Taten vom 29. November 1962 und vom 14. Januar 1963.

5. Fall vom 1. Mai 1963:

Nach den Feststellungen der Strafkammer fuhr der Angeklagte an diesem Tage morgens um drei Uhr, nachdem er erhebliche Mengen alkoholischer Getränke genossen hatte, mit einem Volkswagen durch die Schöneberger Straße zum Halleschen Tor in Berlin. Neben ihm saß der Schlosser ███████. Der Blutalkoholspiegel des Angeklagten betrug etwa 2 ‰. Er war daher unfähig, das Fahrzeug sicher zu führen. Infolgedessen stieß er in der Schöneberger Straße mit erheblicher Geschwindigkeit an einen dort am rechten Fahrbahnrand unter einer Laterne abgestellten Lieferwagen, der gegen den Lichtmast gedrückt und beschädigt wurde. Der Angeklagte stürzte aus dem Fahrzeug und wurde verletzt. Sein Mitfahrer wurde schwer verletzt. Das Verhalten des Angeklagten wertet das Landgericht zutreffend als Vergehen gegen §§ 230, 315a Abs. 1 Nr. 2, 316 StGB, 24 Abs. 1 Nr. 2 StVG, 73 StGB. Auch die Strafbemessung (ein Jahr und sechs Monate Gefängnis) ist rechtlich unbedenklich.

6. Fall vom 12. Mai 1963:

An diesem Tage führte der Angeklagte, obwohl ihm die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen war, wieder einen Personenkraftwagen im öffentlichen Verkehr (Vergehen gegen § 24 Abs. 1 Nr. 2 StVG). Für den Schuldspruch und für den offensichtlichen Schreibfehler in den Strafzumessungsgründen gilt auch hier das zu Fall 4 Ausgeführte.

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