Treffer
BGH Urteil

BGH: Falscher Tagebuchvermerk im Polizeidienst – keine Begünstigung, Prüfung § 267 StGB nötig

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 213/60
Datum
08.07.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte den Freispruch zweier Kriminalbeamter, die wegen Überlastung Anzeigen liegenließen und zur Verschleierung Rückstände im Tagebuch als erledigt eintrugen. Der BGH bestätigte, dass Überlastung bei rechtzeitiger Information der Vorgesetzten ein strafbares Unterlassen nach § 346 StGB ausschließen kann und dass falsche Erledigungsvermerke kein Beiseiteschaffen i.S.d. § 348 Abs. 2 StGB begründen. Das Urteil wurde jedoch aufgehoben, weil Feststellungen fehlten, ob die Tagebucheinträge eine Urkundenfälschung (§ 267 StGB) darstellen. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an das LG zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Strafbarkeit wegen Begünstigung im Amt durch Unterlassen setzt bei dem pflichtwidrig unterlassenen Tätigwerden voraus, dass den Beamten eine Rechtspflicht zum Handeln trifft und er ihr in vorwerfbarer Weise zuwiderhandelt; die Dienstpflicht ist durch die Grenzen der Arbeitsfähigkeit begrenzt.

2

Lässt ein Polizeibeamter Strafanzeigen infolge unverschuldeter Arbeitsüberlastung unbearbeitet und unterrichtet er die vorgesetzte Dienststelle rechtzeitig über die unmögliche sachgemäße Erledigung, fehlt es insoweit an der Rechtswidrigkeit des Unterlassens i.S.d. § 346 StGB.

3

Der Tatbestand des Beiseiteschaffens von Urkunden im Amt (§ 348 Abs. 2 StGB) erfordert regelmäßig eine räumliche Verbringung in eine ungleichwertige Lage, die die jederzeitige Verfügbarkeit zum bestimmungsgemäßen Gebrauch aufhebt oder wesentlich erschwert; bloßes Verheimlichen genügt nicht.

4

Ein unrichtiger Erledigungsvermerk in einem amtlichen Tagebuch, der die Bearbeitung einer tatsächlich noch vorhandenen Anzeige nur vortäuscht, bewirkt für sich genommen kein Beiseiteschaffen, wenn die Vorgänge für Vorgesetzte tatsächlich jederzeit zugänglich bleiben.

5

Unwahre Eintragungen in einem amtlichen Tagebuch können den Tatbestand der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) erfüllen, wenn der Täter den Anschein erweckt, die Eintragung stamme von dem hierfür zuständigen Tagebuchführer; hierzu sind Feststellungen zur Eintragungsbefugnis und zur Herkunftserkennbarkeit erforderlich.

Vorinstanzen

Landgericht Münster (Westf.), 25. November 1959

Rubrum

StGB § 346 Lässt ein Polizeibeamter Strafanzeigen wegen unverschuldeter Arbeitsüberlastung unbearbeitet liegen, so ist dieses Unterlassen nicht rechtswidrig, wenn er seine vorgesetzte Dienststelle rechtzeitig über die unmögliche sachgemäße Erledigung unterrichtet hat.

StGB § 348 Abs. 2 Trägt ein Polizeibeamter in das amtliche Tagebuch, das zu Eintragungen über den Anfall und die Erledigung der ihm zugeteilten Strafanzeigen bestimmt ist, einen unrichtigen Erledigungsvermerk ein, um seinem Vorgesetzten die Bearbeitung einer liegengelassenen Anzeige vorzutäuschen, so schafft er die Strafanzeige dadurch nicht beiseite.

=== TENOR === Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Münster (Westf.) vom 25. November 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

=== GRÜNDE === In der Strafsache gegen 1. den Kriminalmeister Georg Werner H. aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1922 in [REDACTED], 2. den Kriminalmeister Josef G. aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1908 in [REDACTED], wegen Begünstigung im Amt u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juli 1960, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Sauer als Vorsitzender, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt [REDACTED] bei der Verhandlung, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Angeklagten waren seit über zehn Jahren als Beamte der Kriminalpolizei bei der Kriminalaußenstelle in A. tätig. In den Jahren 1957 und 1958 waren die dort beschäftigten Beamten aus verschiedenen Gründen stark überlastet. Obwohl die Angeklagten Überstunden machten und auch ihren Erholungsurlaub zur Bearbeitung der ihnen zugewiesenen Sachen verwendeten, traten bei ihnen Rückstände auf. Sie waren nicht mehr imstande, alle ihnen zugewiesenen Einzelsachen innerhalb der gewöhnlichen Frist von vier bis sechs Wochen zu bearbeiten. Sie gingen daher dazu über, zunächst die ihnen vordringlich erscheinenden Vorgänge zu erledigen. Der dienstälteste Beamte der Kriminalaußenstelle und auch die anderen Sachbearbeiter, darunter die beiden Angeklagten, wurden wiederholt bei ihren Vorgesetzten vorstellig, machten sie auf die bestehende Überlastung und die vorhandenen Rückstände aufmerksam und baten um Abhilfe. Dennoch unterblieb jede Entlastung. Es gelang dem Angeklagten H., während eines Urlaubs im Jahre 1958 seine Rückstände aus dem Jahre 1957 aufzuarbeiten. Dagegen konnte er bis zur Jahreswende 1958/59 nicht alle ihm während des Jahres 1958 zugewiesenen Sachen aufarbeiten; er geriet auch mit einer Reihe von Sachen aus dem Jahre 1958 in Rückstand.

Als im Herbst 1958 der Kriminalkommissar L. die Leitung der Kriminalpolizeiabteilung B., welcher die Kriminalaußenstelle in A. angeschlossen war, übernommen hatte, besprach er um die Jahreswende 1958/59 mit dem Angeklagten H. die Frage der Rückstände. H. bat um eine Frist von sechs Wochen und erbot sich, während dieser Zeit seinen ihm zustehenden Urlaub zu nehmen und dabei die Rückstände aufzuarbeiten. L. erklärte sich damit einverstanden.

Zu der Zeit, als diese Unterredung stattfand, wurde den Beamten der Kriminalaußenstelle mitgeteilt, dass eine Kommission des Innenministeriums bei ihnen eine Geschäftsprüfung durchführen werde und dass dabei insbesondere der Arbeitsanfall bei der Außenstelle überprüft werden solle. H. fürchtete nun, dass er bei dieser Gelegenheit wegen der großen Zahl seiner Rückstände unangenehm auffallen werde. Er rechnete damit, dass die Kommission die Überprüfung in erster Linie auf das Tagebuch für das Jahr 1958 stützen werde. Er versuchte daher, die Zahl der Rückstände aus diesem Jahr durch falsche Eintragungen im Tagebuch zu verschleiern.

In das bei der Kriminalaußenstelle in A. vorhandene Tagebuch wurden jeder eingehende Vorgang, der Sachbearbeiter für diesen Vorgang und das Datum der Erledigung eingetragen. Wurde ein Vorgang nach Abschluss der Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft abgegeben, so wurde anschließend von der Staatsanwaltschaft ihr Aktenzeichen mitgeteilt, das dann ebenfalls in dem Tagebuch vermerkt wurde. Die Führung des Tagebuchs war der Angestellten T. übertragen. Als diese 1955 für etwa zwei Jahre zu einer anderen Dienststelle abgeordnet wurde, übernahm der Kriminalbeamte Bl. diese Aufgabe. Im Mai 1957 kehrte T. zur Kriminalaußenstelle zurück; sie hatte nun auch wieder das Tagebuch zu führen.

Um nicht durch die große Zahl der Rückstände aufzufallen, trug H. im Tagebuch 14 der für ihn aus dem Jahre 1958 noch offenen Vorgänge als erledigt ein, obwohl sich diese Vorgänge noch unerledigt in seinem Besitz befanden. Es handelte sich bei ihnen um Strafanzeigen, die in der Zeit von Januar bis November 1958 eingegangen waren und verschiedenartige Straftaten, meist Diebstahl, betrafen. Gleichzeitig trug er im Tagebuch bei den meisten der angegebenen Fälle ein erfundenes Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft in [REDACTED] ein.

Nach Anberaumung der Geschäftsprüfung überprüfte auch G. die für ihn im Tagebuch noch offenen Vorgänge. Dabei stellte er drei Vorgänge aus dem Jahre 1958 fest, die im Tagebuch noch als offenstehend eingetragen waren, die er aber nicht mehr besaß und auch trotz Nachforschung nicht mehr auffinden konnte. Er trug daraufhin diese drei Vorgänge unter dem Datum vom 16. September 1958 als erledigt und an die Staatsanwaltschaft in [REDACTED] weitergeleitet ein und setzte je ein erfundenes Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft hinzu. Die drei Strafanzeigen waren in den ersten Monaten des Jahres 1958 gegen unbekannte Täter erstattet worden, zwei wegen Diebstahls, eine wegen Erregung geschlechtlichen Ärgernisses.

Kurze Zeit darauf stellte der Kriminalkommissar L. bei einer Durchsicht des Tagebuchs für 1958 fest, dass in einer Reihe von Fällen sowohl der Eingangsvermerk als auch das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft mit der gleichen Schrift und der gleichen Tinte eingetragen waren. Darauf wurden alsbald die Falscheintragungen der Angeklagten H. und G. entdeckt. H. legte dann auf Aufforderung von L. von den oben bezeichneten 14 Vorgängen 12, die er noch im Besitz hatte, sowie 34 weitere Vorgänge vor, die er ebenfalls noch besaß.

Diese 34 Vorgänge betrafen Strafanzeigen aus dem Jahre 1957 gegen teils bekannte, teils unbekannte Täter wegen verschiedener Straftaten (einfacher und schwerer Diebstahl, Betrug, falsche Anschuldigung, Körperverletzung u. a.). All diese Vorgänge lagen im Dienstzimmer des H. in seinem Schreibtisch.

Das Hauptverfahren ist gegen H. wegen fortgesetzter Begünstigung im Amt in Tateinheit mit fortgesetzter Beiseiteschaffung von Urkunden im Amt, gegen G. wegen Begünstigung im Amt eröffnet worden. Das Landgericht hat beide Angeklagten freigesprochen.

Die Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil mit der Sachrüge an.

Der Senat teilt die Auffassung des Generalbundesanwalts, dass kein Rechtsfehler darin gefunden werden kann, dass das Landgericht die Angeklagten nicht wegen Begünstigung im Amt verurteilt hat.

§ 346 StGB erfordert zwar nicht, dass der auf Mitwirkung bei einem Strafverfahren bedachte Kriminalpolizeibeamte den staatlichen Strafanspruch für dauernd vereitelt; es genügt vielmehr schon, dass er bewirkt, dass der Strafanspruch für geraume Zeit unverwirklicht bleibt (BGH LM Nr. 2 zu § 346 StGB; RGSt 70, 251, 254; 74, 178, 181). Nach der inneren Tatseite genügt für die Kenntnis des Beamten davon, dass der zu Verfolgende eine Straftat begangen hat, bedingter Vorsatz (BGH LM Nr. 2 zu § 346 StGB). Die Begünstigungshandlung selbst muss mit bestimmtem Vorsatz vorgenommen werden (BGH aaO), während ein besonderer Beweggrund nicht zum Tatbestand des § 346 StGB gehört (RGSt 73, 294, 297).

Wie bei allen Straftaten ist aber auch nach § 346 StGB die Bestrafung nur möglich, wenn der Täter rechtswidrig gehandelt hat.

a) Die Beamten der Kriminalpolizei sind verpflichtet, strafbare Handlungen zu erforschen (§ 163 Abs. 1 StPO). Lässt ein Kriminalpolizeibeamter eine ihm zur Bearbeitung zugewiesene Strafanzeige ohne zwingenden Grund unbearbeitet liegen, so ist diese Unterlassung tatbestandsmäßig i. S. des § 346 StGB, wenn durch sie der zu Verfolgende mindestens für geraume Zeit der Bestrafung entzogen wird. Dies kann nur zutreffen, wenn sich bei der Aufklärung der angezeigten Straftat die Strafbarkeit des Täters herausstellt. Andernfalls kann Versuch der Begünstigung im Amt in Frage kommen. Bei einem Unterlassungsdelikt hängt die Bestrafung jedoch davon ab, dass den Verantwortlichen eine Rechtspflicht zum Handeln trifft und er dieser Pflicht in vorwerfbarer Weise zuwiderhandelt.

Zutreffend ist aber das Landgericht davon ausgegangen, dass der Pflicht eines Beamten, die ihm übertragenen Aufgaben zu erledigen, durch seine Arbeitsfähigkeit Grenzen gesetzt sind und dass kein Beamter verpflichtet ist, über seine Leistungsfähigkeit hinaus zu arbeiten.

Aus den Feststellungen geht hervor, dass der Angeklagte H. durch verschiedenartige Aufgaben über die Grenzen seiner Leistungsfähigkeit hinaus in Anspruch genommen war. Er pflegte nicht nur zahlreiche Überstunden zu machen, sondern hat sogar seinen ihm zustehenden Erholungsurlaub zur Erledigung angefallener Arbeiten verwendet. Wenn er trotzdem nicht in der Lage war, alle ihm zugewiesenen Sachen zu erledigen, so kann ihm nicht der Vorwurf der Pflichtwidrigkeit und damit eines rechtswidrigen Verhaltens gemacht werden. Es war bekannt, dass der Leiter seiner Dienststelle die vorgesetzten Behörden auf die Arbeitsüberlastung der bei der Dienststelle beschäftigten Beamten und auf das Vorhandensein von Rückständen wiederholt hingewiesen hatte; er war selbst bei dem zuständigen Referenten der Regierung deswegen vorstellig geworden. Die Verantwortung dafür, dass die Rückstände nicht sachgemäß aufgearbeitet wurden, trifft also nicht ihn.

Fehl geht auch die Auffassung der Revision, dass H. verpflichtet gewesen wäre, jeweils gerade die ältesten Rückstände zu bearbeiten. Eine dahingehende Vorschrift besteht nicht. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er unter unsachlichen Gesichtspunkten gerade bestimmte Sachen hätte unerledigt liegenlassen.

Kann aber H. von einer Reihe von Sachen aus den Jahren 1957 und 1958 mit Kenntnis seiner Vorgesetzten Rückstände haben werden lassen, so kann ihm der Vorwurf eines rechtswidrigen Verhaltens jedenfalls für die vor der Vornahme der Falscheintragungen liegenden Unterlassungen nicht gemacht werden, so dass er jedenfalls für diese nicht wegen Begünstigung im Amt bestraft werden kann.

b) Nach den Feststellungen ist das Landgericht eines Rechtsirrtums auch insoweit nicht erlegen, als es im Hinblick auf die Falscheintragungen die Bestrafung des H. wegen Begünstigung im Amt abgelehnt hat.

H. hat die Falscheintragungen etwa zur selben Zeit vorgenommen, in der er mit dem Leiter seiner Dienststelle, dem Kriminalkommissar L., eine Unterredung über die Rückstände geführt hat. Bei dieser hat ihm L. erlaubt, dass er innerhalb der nächsten sechs Wochen seinen ihm zustehenden Urlaub nehme und diesen Urlaub zur Bearbeitung der Rückstände verwende. Das Landgericht hat es ohne Rechtsirrtum und Verstoß gegen Denkgesetze als nicht widerlegt erachtet, dass H. tatsächlich die Absicht hatte, die 14 von ihm ausgetragenen Vorgänge zusammen mit den anderen 34 rückständigen Sachen eben während dieses Urlaubs aufzuarbeiten (UA S. 12). War dem aber so, so hat er dadurch, dass er die bis dahin angelaufenen Rückstände der Kommission des Ministeriums zu verbergen suchte, niemandem auch nur für geraume Zeit wissentlich der Bestrafung entzogen oder zu entziehen versucht.

H. konnte davon ausgehen, dass er durch seine eigene Tätigkeit die den 14 + 34 Vorgängen zugrunde liegenden Straftaten innerhalb der kommenden sechs Wochen aufklären werde, wie es möglicherweise auf Anordnung der erst angekündigten Kommission auch unter Zuziehung anderer Beamten geschehen konnte. Das Landgericht hat also rechtsirrtumsfrei das Wissen davon, dass durch seine falschen Eintragungen jemand der im Gesetz vorgesehenen Strafe oder Maßregel auch nur für geraume Zeit entzogen werde (vgl. RG HRR 1937 Nr. 1482), und deshalb für dieses Verhalten die Voraussetzungen des inneren Tatbestandes verneint.

c) Der Angeklagte H. hat im Tagebuch um die Jahreswende 1958/59 der Wahrheit zuwider drei Strafanzeigen als erledigt ausgetragen, die in den ersten Monaten des Jahres 1958 gegen unbekannte Täter erstattet worden waren.

Das Landgericht hat es als nicht widerlegt erachtet (UA S. 14/15), dass H. der Meinung war, die Einleitung und Durchführung von Ermittlungen würden nach so langer Zeit erfolglos sein und es werde nicht gelingen, die Täter der Bestrafung zuzuführen. Damit hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum auch für G. das bestimmte Wissen darüber verneint, dass durch sein Tun jemand der im Gesetz vorgesehenen Strafe oder Maßregel entzogen werde. Ob das Landgericht nicht zu einer anderen Feststellung hätte kommen können, kann der Senat nicht nachprüfen; die Feststellungen und Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, sie müssen nur, wie es hier der Fall ist, möglich sein.

Im Ergebnis ist es – entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts, der insoweit die Aufhebung des Urteils für geboten hält – auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht den Angeklagten H. nicht wegen Beiseiteschaffens von Urkunden (§ 348 Abs. 2 StGB) verurteilt hat.

Zum Beiseiteschaffen gehört regelmäßig, dass die Urkunde aus ihrer räumlichen Lage entfernt und in eine ungleichwertige Lage verbracht wird, in der ihre jederzeitige Bereitschaft für den bestimmungsgemäßen Gebrauch aufgehoben oder erheblich erschwert ist. Es ist zwar nicht vorausgesetzt, dass der Beamte die Urkunde aus den Diensträumen entfernt; versteckt er etwa die Urkunde unter anderen Akten oder sonst an einer Stelle, wo sie nicht ohne weiteres zu finden ist, so schafft er sie beiseite. Verheimlicht der Beamte die Urkunde, vermag aber das Merkmal des Beiseiteschaffens nicht zu erfüllen (vgl. RGSt 73, 197; RG JW 1934, 1975; 1936, 2236).

War es bei der Kriminalaußenstelle in A. üblich und den Vorgesetzten bekannt, dass die Sachbearbeiter die Vorgänge, die sie nicht sofort erledigen konnten, in ihrem Schreibtisch aufbewahrten, und war der Schreibtisch nicht verschlossen, so würde schon deshalb ein Beiseiteschaffen der Vorgänge, die H. in seinem Schreibtisch untergebracht hatte, nicht angenommen werden können. Abgesehen davon aber lag es nahe, dass ein Vorgesetzter oder ein Mitarbeiter des Angeklagten, sobald er die Vorgänge benötigte und vermisste, sie von ihm als dem zuständigen Sachbearbeiter verlangte oder sie, wenn er selbst nicht anwesend war, in seinem Schreibtisch suchte. Das Landgericht hat festgestellt (UA S. 13), dass die Vorgänge im Schreibtisch jederzeit für die Vorgesetzten zugänglich waren. Dass in einem solchen Fall ein Beiseiteschaffen nicht angenommen werden kann, hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (BGH bei Dallinger MDR 1949, 141).

Allerdings hat der Angeklagte H. 14 der in seinem Schreibtisch liegenden Vorgänge der Wahrheit zuwider als angeblich erledigt und an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet im Tagebuch eingetragen. Ob darin ein Verheimlichen der Urkunden gefunden werden kann, braucht nicht entschieden zu werden; denn ein solches würde, wie erwähnt, das Merkmal des Beiseiteschaffens nicht erfüllen. Wenn ein Vorgesetzter auf einen der Vorgänge aufmerksam wurde und ihn einsehen wollte, war er für ihn erreichbar. Der Fall liegt anders als derjenige des Ableugnens des Besitzes oder der Verweigerung der Herausgabe, in dem unter Umständen ein Beiseiteschaffen gefunden werden kann (vgl. hierzu BGHSt 3, 82, 88; RG DStR 1936, 51).

3. Das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, weil die bisherigen Feststellungen nicht die Prüfung ermöglichen, ob die Angeklagten H. und G. wegen Urkundenfälschung (§ 267 StGB) zu bestrafen sind.

Mit der im Eröffnungsbeschluss den Angeklagten zur Last gelegten Begünstigung im Amt wäre insoweit Tateinheit anzunehmen gewesen. Nach § 264 StPO war das Landgericht verpflichtet, den dem Eröffnungsbeschluss zugrunde liegenden geschichtlichen Vorgang nach allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten aufzuklären und zu beurteilen.

Die Eintragung der unwahren Erledigungsvermerke durch die Angeklagten H. und G. kann möglicherweise den Tatbestand der Urkundenfälschung nach § 267 StGB erfüllen. Sollten nicht die einzelnen Sachbearbeiter der Kriminalaußenstelle, sondern nur der mit der Führung des Tagebuchs besonders beauftragte Beamte oder Angestellte zur Vornahme von Eintragungen irgendwelcher Art befugt gewesen sein, wollen aber die beiden Angeklagten den Eindruck erwecken, die von ihnen vorgenommenen falschen Eintragungen stammten von der Hand des zuständigen Tagebuchführers, so haben sie den Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt.

Das angefochtene Urteil enthält insoweit keine klaren Feststellungen. Aus S. 35, 4 und 5 UA ergibt sich nur, dass bis zum Jahre 1955 die Angestellte T. und anschließend bis zum Mai 1957 der Polizeibeamte Bl. mit der Führung des Tagebuchs beauftragt war; wobei für den zuletzt genannten Zeitabschnitt die Hilfe Bl. [REDACTED].

Andererseits ist von Bedeutung, dass der Kriminalkommissar L. bei der Überprüfung des Tagebuchs offenbar ohne weiteres erkannte, dass eine Reihe von Eintragungen „mit der gleichen Schrift und Tinte“ angefertigt waren (UA S. 7).

Das Landgericht wird diese Fragen aufzuklären haben.

Die Entscheidung entspricht insoweit dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Lang-HinrichsenSauerFlitner
MartinBortzler