Revision teilweise zurückgewiesen – Zurückverweisung wegen Strafaussetzung zur Bewährung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 213/59
- Datum
- 12.02.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung, ob das öffentliche Interesse einer Strafaussetzung zur Bewährung entgegensteht (§ 23 Abs. 3 StGB), hat der Tatrichter alle für die Bewertung der Persönlichkeit bedeutsamen Umstände darzulegen und zu berücksichtigen.
Unterbleibt die darlegende und würdigende Auseinandersetzung mit wesentlichen mildernden Umständen, ist die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung rechtsfehlerhaft und erfordert Zurückverweisung.
Zur Rekonstruktion eines Verkehrsunfalls können nachvollziehbare Spur- und Messbefunde eine ausreichende Grundlage bilden; ein Augenschein oder technischer Sachverständiger ist nicht zwingend, wenn die vorhandenen Feststellungen tragfähig sind.
Die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis ist gesondert zu prüfen und kann bei tragfähigen Feststellungen der Tatbegehung aufrechterhalten werden.
Vorinstanzen
Landgericht Ellwangen, 12. Februar 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
in der Strafsache
gegen
den kaufmännischen ████████████ Gerhard geboren am ███ wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. September 1959, an der teilgenommen haben:
Dr. Rotberg Senatspräsident als Vorsitzender,
Krumme Bundesrichter
Dr. Sauer Bundesrichter
Martin Bundesrichter
Dr. Flitner Bundesrichter
als beisitzende Richter;
Dr. ██ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt – Landgerichtsrat – bei der Verkündung Vertreter der ███████████████████
als
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Ellwangen vom 12. Februar 1959 wird die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung sowie über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Strafaussetzung zur Bewährung hat sie ihm nicht bewilligt, weil das öffentliche Interesse die Strafvollstreckung erfordere. Sie hat ihm außerdem die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre von sechs Monaten vor Erteilung einer neuen Erlaubnis angeordnet.
Den der Verurteilung zugrunde liegenden Feststellungen des Landgerichts zufolge überholte der in der Weinkellerei seines Vaters als Kraftfahrer beschäftigte Angeklagte am frühen Nachmittag des 27. August 1958 mit einem beladenen Lastkraftwagen (ohne Anhänger) auf der Bundesstraße 29 bei trockenem und heiterem Wetter zwischen Schwäbisch Gmünd und Unterböbingen a.d. Rems in einer leichten, langgezogenen und für ihn auf 200 Meter übersehbaren Rechtskurve den in der gleichen Richtung auf einem Moped fahrenden Studienassessor Hubert GC aus Schwäbisch Gmünd. Dabei hielt der Angeklagte bei einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/h einen Abstand von nur etwa 40 cm von dem Mopedfahrer ein, obwohl auf der 6,38 Meter breiten Fahrbahn kein Gegenverkehr hervorkam und es ihm daher möglich gewesen wäre, den Mopedfahrer in genügend weitem Abstand zu überholen. Dieser war in einer Entfernung von etwa 40 cm vom rechten Rand der geteerten Fahrbahn, neben der rechts ein ungeteerter, unebener und staubiger Randstreifen verlief, geradeaus gefahren, bis die Spitze des LKW den hinteren Teil des Mopeds erreicht hatte. Dabei wurde dessen Fahrer unsicher und machte eine kleine rückwärtige Linksbewegung. Dabei wurde er von der rechten Begrenzungsstange des LKW erfasst, zu Boden geschleudert und schwer verletzt, da er noch auf dem Transport ins Krankenhaus starb.
Die Strafkammer sieht das für den Unfall mitursächliche und alleinige Verschulden des Angeklagten darin, dass er den Mopedfahrer in zu knappem Abstand überholte.
II. Seiner Revision kann ein Erfolg nur insoweit beschieden sein, als sie sich gegen die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung wendet.
1. Offensichtlich unbegründet sind die verfahrensrechtlichen Angriffe des Beschwerdeführers. Das gilt auch für den Vorwurf, das Landgericht hätte einen Augenschein veranstalten und einen technischen Sachverständigen darüber vernehmen müssen, welche Schlüsse sich aus der Verbiegung der Begrenzungsstange auf die Fahrweise des Verunglückten ziehen ließen.
Auf Grund der Bekundungen des alsbald nach dem Unfall an der Unfallstelle erschienenen Polizeihauptwachtmeisters Glanert, der dort, wie die Strafkammer darlegt, „die Vermessung der Unfallstelle und der Unfallspuren aufs genaueste vorgenommen und das Ergebnis maßstabgerecht in der Unfallskizze eingetragen“ hat, stellt die Strafkammer fest, dass die rechten Zwillingshinterreifen des LKW, je durch eine Lücke von etwa einen Meter getrennte, hintereinander liegende Bremsspuren von 25 und 15 cm Länge auf der Fahrbahn hinterließen, die schräg zur Straßenmitte hin verliefen. Das hintere der beiden Spurenpaare begann etwa sechs Meter nach der Zusammenstoßstelle und war 1,40 Meter vom rechten Rand der befestigten Fahrbahn entfernt. Es ist weder denkwidrig noch widerspricht es der Lebenserfahrung, wenn die Strafkammer aus dem Abstand der 25 cm-Spur vom rechten Fahrbahnrand unter Berücksichtigung des Abstands des Mopedfahrers von der und der seines Fahrzeugs, ferner der Tatsache, dass der LKW sich bei Beginn der Überholung noch etwas weiter rechts befand, weil der Angeklagte ihn im letzten Augenblick, als er
die plötzliche Linksbewegung des Mopeds wahrnahm, nach links zog, einen seitlichen Abstand des LKW von höchstens 1,20 Meter vom rechten Fahrbahnrand errechnete. Dass die Strafkammer dabei die zweite etwas weiter zur Straßenmitte hin liegende 15 cm lange Bremsspur unberücksichtigt ließ, macht ihre Berechnung nicht unvollständig oder ungenau. Denn die unbestrittenermaßen vom Lastwagen des Angeklagten stammende hintere Bremsspur bot eine ausreichende Grundlage für die Berechnung der Strafkammer. Dafür kam es auf die zweite Spur von 15 cm Länge nicht an. Es können deshalb die Einwände des Beschwerdeführers unerörtert bleiben, die auf der allerdings erstmals in der Revisionsbegründung enthaltenen Behauptung fußen, die zweite Spur sei nicht vom Fahrzeug des Angeklagten hervorgerufen worden.
3. Auch die übrigen sachlichrechtlichen Einwände gegen den Schuld- und den eigentlichen Strafaussprach sind offensichtlich unbegründet.
Dagegen unterliegen die Ausführungen des Landgerichts zur Begründung seiner Entscheidung, das öffentliche Interesse erfordere die Strafvollstreckung, rechtlichen Bedenken.
Bei Prüfung der Frage, ob das öffentliche Interesse einer Strafaussetzung zur Bewährung entgegenstehe, hat der Tatrichter auch alle für die Bewertung der Persönlichkeit bedeutsamen Umstände darzulegen und zu berücksichtigen (vgl. BGH bei Dallinger, MDR 1953, 597 Nr. 32 zu § 267 Abs. 3 StPO). Dass dies im ausreichenden Maße geschehen sei, bleibt im vorliegenden Fall zweifelhaft. Zwar kann nicht angenommen werden, die Strafkammer habe die Feststellungen und Erwägungen sich nicht vergegenwärtigt, die sie unmittelbar vorher und im gesamten Zusammenhang der Strafzumessung einerseits zugunsten, andererseits zuungunsten des Angeklagten dargelegt hat, also insbesondere, dass die Tat des noch jungen, unbestraften Angeklagten auf einem erstmaligen und nur kurz dauernden Versagen beruht habe und dass ferner
die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 StGB vorlagen. Nicht erörtert aber hat die Strafkammer für die Entscheidung nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB Umstände, die sie an der Stelle ihrer Urteilsbegründung zugunsten des Angeklagten erwähnt, wo sie eine rücksichtslose Fahrweise und demgemäß ein Vergehen nach §§ 315a Abs. 1 Nr. 4, 316 Abs. 2 StGB verneint. Dort weist sie darauf hin, dass der Angeklagte durch die Fahrt bis zum Unfall und die Mittagshitze möglicherweise ermüdet war oder dass seine Aufmerksamkeit durch die Suche seines Beifahrers auf der Straßenkarte nach der Abzweigung von der B 29 in Richtung Heidenheim teilweise von der Fahrbahn abgelenkt gewesen sein kann. Diese beiden zugunsten des Angeklagten in diesem Zusammenhang unterstellten Gesichtspunkte hätte die Strafkammer auch bei der Entscheidung der Frage bedenken müssen, ob der Schuldgehalt der Tat des Angeklagten so schwer wog, dass das öffentliche Interesse die Vollstrekkung der überdies geringen Gefängnisstrafe gebot. Diese offenbar unterbliebene Prüfung wird das Landgericht nachauholen haben.
5. Bedenkenfrei sind allerdings die Ausführungen der Strafkammer über die Entziehung der Fahrerlaubnis.
Senatspräsident Dr. Rotberg Krumme Sauer ist beurlaubt und ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben.
| Justizangestellter | Flitner | ||
| Martin |