BGH: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen beim Überholvorgang (Fahrlässige Tötung, Unfallflucht)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 213/58
- Datum
- 24.07.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei strafrechtlichen Feststellungen zu einem Unfallereignis müssen die Angaben zu Lage und Zeitpunkt des Überholvorgangs so bestimmt sein, dass sich feststellen lässt, ob der erforderliche Sicherheitsabstand eingehalten wurde.
Bei der Berechnung des Sicherheitsabstands beim Überholen ist nicht von der Fahrspurmitte, sondern von der äußersten linken Begrenzung des überholenden Fahrzeugs beziehungsweise bei Motorradfahrern von deren darüber hinausreichender Körperbreite auszugehen.
Unklare oder räumlich unbestimmte Zeugenaussagen sind so zu hinterfragen und zu ergänzen, dass Verwechslungen zwischen Unfallort und Überholstelle ausgeschlossen werden können, bevor auf die Sachlage entschieden wird.
Die Bewertung einer möglichen Unfallflucht ist von der Klärung der Kausalität des Überholvorgangs abhängig; wer ein anderes Fahrzeug durch ein Hup- oder Zeichen veranlasst, seinen Fahrweg zu ändern, hat sich insbesondere durch Rückblick (Rückspiegel) zu vergewissern, dass gefahrlos überholt werden kann.
Vorinstanzen
Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgericht Bochum, 7. Februar 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den ███████████ ████, geboren am ██ ████ ███ in ████████████████, wegen fahrlässiger Tötung
hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Juli 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ███████████████████ bei der Verkündung, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision der Nebenklägerin Helene ███████████ wird das Urteil der Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts in Bochum vom 7. Februar 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Die Strafkammer hatte gegen den Angeklagten das Hauptverfahren wegen fahrlässiger Tötung eröffnet. Sie hatte ihn für hinreichend verdächtig gehalten, er habe am 6. August 1957 nach Tagesanbruch als Fahrer eines Personenomnibusses den auf einem Moped fahrenden Kokereiarbeiter ███████ aus ████ ██ tödlich verletzt, als er ihn überholte, und habe nach dem Unfall Fahrerflucht begangen. Von diesen Anklagevorwürfen hat die Strafkammer ihn freigesprochen.
Wie sie über den Unfallhergang im Einzelnen feststellt, durchfuhr der Angeklagte die 5,75 m breite Ortsstraße in ████████████████ in nördlicher Richtung mit einer Geschwindigkeit von etwa 60 km/h. Als er sich der von rechts her einmündenden [REDACTED]-Straße näherte, fuhr aber mehr zur Straßenmitte hin, ███████ auf seinem Moped in gleicher Richtung rechts vor ihm. Der Angeklagte setzte zum Überholen an, hupte und fuhr auf die linke Fahrbahnseite bis hart an den Grünstreifen, der sich ohne Zwischenraum und Bankett unmittelbar an die Fahrbahn anschloss. Als der Angeklagte den Mopedfahrer überholte, kam dieser zu Fall. Das Moped hinterließ auf der asphaltierten Fahrbahn eine Kratzspur von 13,70 m. Sie begann in einem Abstand von 2,15 m vom rechten Grünstreifen und verlief schräg darauf zu. Nach dem Sturz ███████ fuhr der Angeklagte auf der linken Fahrbahnseite weiter, bis er nach etwa 150 m einem Radfahrer begegnete, vor diesem wieder nach rechts lenkend. Er fuhr zu seiner Arbeitsstelle in [REDACTED] zurück. ███████ hatte beim Sturz mehrfache Schädelbrüche erlitten, die seinen baldigen Tod zur Folge hatten.
II. Die Strafkammer hielt den Nachweis, der Angeklagte habe durch Fahrlässigkeit den Tod ███████ verursacht, nicht für erbracht. Es sei die Möglichkeit nicht auszuschließen, dass er ███████ mit genügend großem Abstand überholt habe, weil er „in Höhe der Unfallstelle“ scharf links, fast am Grünstreifen gefahren sei. Es habe weder festgestellt werden können, dass eine Berührung zwischen Moped und Omnibus stattfand, noch dass der Omnibus den Mopedfahrer (etwa am Arm) erfasste und zu Boden schleuderte. Gegen diese letzterwähnte Möglichkeit sprächen die Kratzspur des Mopeds und die Tatsache, dass es nach dem Unfall auf der linken Seite und quer zur Fahrbahn lag. Das deute darauf hin, dass das Moped wahrscheinlich nach links umgefallen sei. Da die Kratzspur, wie es der Erfahrung entspreche, vom Lenkgriff des am Boden schleifenden Rades verursacht worden sei, sei ███████ vor dem Sturz etwa einen Meter (ungefähre Höhe des Mopeds) weiter rechts vom Beginn der Kratzspur ab, also 1,15 – 1,35 m vom rechten Fahrbahnrand entfernt gefahren. Aus dieser Berechnung ergebe sich ein Abstand vom Omnibus von 1,85 – 1,65 m, der als Sicherheitsabstand zu dem zu überholenden Mopedfahrer genügt habe. Wenn ███████ trotzdem zu Fall gekommen sei, so möglicherweise deshalb, weil er beim Herannahen des Omnibusses unruhig wurde und deshalb stürzte.
III. Die mit sachlich-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Einwänden begründete Revision der Nebenklägerin, der Witwe des tödlich verunglückten ███████, muss zur Aufhebung des Urteils führen.
1) Rechtlich unangreifbar sind allerdings die Erwägungen der Strafkammer, der Mopedfahrer könne, als ihn der Angeklagte überholte, mit seinem Moped gestürzt sein, ohne dass er selbst oder sein Fahrzeug mit dem Omnibus in Berührung gekommen sei. Jedoch gestatten die bisherigen Feststellungen es dem Senat nicht, ohne Weiteres auch der Annahme der Strafkammer zu folgen, es sei nicht auszuschließen, dass der Angeklagte den Mopedfahrer in genügendem Abstand, nämlich von etwa 1,75 m überholt habe. In der Berechnung der Strafkammer fehlt die Angabe über die Breite des Omnibusses. Wenn der Angeklagte – wovon zunächst mit der Strafkammer ausgegangen werden soll – beim Überholen ███████ hart am linken Straßenrand fuhr und ███████ einen Abstand von 1,25 m vom rechten Fahrbahnrand einhielt, so blieb zwischen ███████ und dem linken Fahrbahnrand ein Zwischenraum von 4,50 m. Von der Breite des Omnibusses hing demgemäß die Größe des Abstandes ab, den der Angeklagte vom Mopedfahrer einhalten konnte.
Aber selbst wenn dieser Mangel (Fehlen der Angabe über die Breite des Omnibusses) hingenommen werden könnte, weil erfahrungsgemäß ein Omnibus von der Bauart des vom Angeklagten gelenkten Fahrzeugs kaum 3 m überschreitet, so bleibt folgende Unsicherheit in den Feststellungen bestehen: Die Strafkammer schließt auf die für erwiesen erachtete Tatsache, dass der Angeklagte beim Überholen ███████ hart am linken Grünstreifen entlanggefahren sei, außer aus dessen Angaben aus der Bekundung eines entgegenkommenden Radfahrers. Dieser habe nämlich den Omnibus „in Höhe der Unfallstelle“ scharf links entgegenfahren sehen.
Hier bleibt ungeklärt, was die Strafkammer unter „Unfallstelle“ versteht. Es liegt die Vermutung nahe, dass sie damit die Lage des Verletzten und seines Fahrzeugs nach dem Unfall meint. Dann würde sie übersehen haben, dass es für die Frage, ob der Angeklagte genügend weiten Abstand von ███████ einhielt, darauf ankam, welchen Abstand er im Augenblick des Beginns der Überholung hatte, ob er also in diesem Augenblick bereits scharf links fuhr. Die bisherigen Feststellungen lassen der Möglichkeit Raum, dass der beobachtende Zeuge, der entgegenkommende Radfahrer also, unter „Unfallstelle“ nicht die Stelle verstanden hat, an welcher der Angeklagte den Mopedfahrer überholte, sondern wo dieser nach dem Unfall lag. Beide Stellen liegen, wie sich aus den Feststellungen der Strafkammer ergibt, etwa 14 m voneinander entfernt. Auf diesen Unterschied kann es für die Entscheidung durchaus ankommen. Es ist nämlich nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte erst unmittelbar nach dem Überholen seinen Omnibus weiter nach links steuerte, also zunächst keinen genügend großen Abstand von ███████ hielt.
2) Bei diesem Ergebnis braucht an sich auf den weiteren Inhalt der Revisionsbegründung nicht mehr eingegangen zu werden. Die Strafkammer wird jedoch Gelegenheit haben, ihren Inhalt bei ihrer neuen Entscheidung zu berücksichtigen. Sie wird dabei auch beachten müssen, dass der Sicherheitsabstand, den ein überholender Kraftfahrer mit seinem Fahrzeug vom Fahrzeug des zu Überholenden einhalten muss, nicht von der Fahrspur dieses Fahrers, sondern von der äußersten linken Begrenzung seines Fahrzeugs, gegebenenfalls bei einem Motorradfahrer sogar von dessen darüber hinausreichenden Körperbreite aus zu berechnen ist.
3) Die Aufhebung des Urteils erstreckt sich auch auf den Freispruch von der Anklage wegen Unfallflucht. Es ist nämlich nicht ausgeschlossen, dass die Strafkammer auch insoweit zu einer anderen Beurteilung gelangt, wenn sie die Frage nach dem Verschulden des Angeklagten für den tödlichen Unfall auf Grund neuer Feststellungen etwa anders beurteilen sollte. Sie wird insoweit auch berücksichtigen müssen, dass es für den Angeklagten, der nach seiner eigenen Einlassung den Mopedfahrer durch ein Hupzeichen veranlasste, weiter nach rechts zu fahren, recht nahe lag, sich durch einen Blick in den Rückspiegel zu vergewissern, ob er den Mopedfahrer gefahrlos überholt hatte.
| Werner | Dr. Geier | Sauer | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Hengsberger |