Revision verworfen: Tateinheit zwischen versuchtem Mord und gefährlicher Körperverletzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 212/98
- Datum
- 29.09.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zwischen dem Versuch eines Tötungsdelikts und einer vollendeten gefährlichen Körperverletzung kann Tateinheit bejaht werden; der Versuch des Tötungsdelikts verdrängt die vorsätzliche Körperverletzung nicht zwingend.
Die Klarstellungsfunktion des Schuldspruchs gebietet, bei zusammentreffenden Delikten auch die vollendete Körperverletzung im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen, weil eine Verurteilung nur wegen des versuchten Tötungsdelikts den Unrechtsgehalt der Tat nicht notwendigerweise erschöpft.
Die Revision ist nur erfolgreich, wenn die Revisionsrechtfertigung einen Rechtsfehler aufzeigt; ergibt die Überprüfung keinen solchen Fehler, ist die Revision zu verwerfen.
Die Vollstreckung der Unterbringung nach § 63 StGB kann nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn § 67b Abs. 1 Satz 2 StGB die Aussetzung kraft Gesetzes ausschließt.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 15. September 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 212/98 vom 29. September 1998 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 29. September 1998 gemäß **§ 349 Abs. 2 StPO
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 15. September 1997 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen „versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und (gemeint ist: mit) gefährlicher Körperverletzung“ zu vier Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt; ferner hat es die Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB verhängt. Gegen das Urteil wendet sich die Angeklagte mit ihrer Revision, mit der sie das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 5. Mai 1998 zutreffend ausgeführt hat.
Näherer Ausführung bedarf es nur zum Schuldspruch, soweit das Landgericht Tateinheit zwischen versuchtem Mord und gefährlicher Körperverletzung angenommen hat:
Der Verurteilung liegt zugrunde, dass die Angeklagte mit ihrem PKW gezielt auf ihren früheren Lebensgefährten zufuhr, als dieser zusammen mit zehn bis 15 Personen auf einem mit Ampeln gesicherten Fußgängerüberweg die Straße überquerte. Während sich ihr früherer Lebensgefährte durch einen Sprung zur Seite retten konnte, wurde ein anderer Passant, der Nebenkläger Jürgen L., von dem PKW erfasst und nicht unerheblich verletzt. Das Schwurgericht hat in Bezug auf den früheren Lebensgefährten direkten und in Bezug auf den Geschädigten sowie die übrigen Fußgänger bedingten Tötungsvorsatz angenommen.
Im Rahmen der rechtlichen Würdigung ist es – im Ergebnis zu Recht – ohne weiteres von tateinheitlichem Zusammentreffen von versuchtem Mord und vollendeter gefährlicher Körperverletzung ausgegangen.
Allerdings entsprach es bislang der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass nicht nur ein vollendetes, sondern auch ein „nur“ versuchtes Tötungsdelikt die damit zusammentreffende vorsätzliche Körperverletzung im Sinne der §§ 223, 223a und 224 StGB (a.F.) „verdrängt“ (BGHSt 16, 122; 21, 265; 22, 248).
Diese Rechtsprechung hat der Senat mit Urteil vom 24. September 1998 – 4 StR 272/98 – (zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) aufgegeben, nachdem auf Anfrage des Senats gemäß § 132 Abs. 3 GVG auch alle übrigen Senate mitgeteilt haben, dass sie an entgegenstehender Rechtsprechung nicht mehr festhalten. Wie der Senat in dem genannten Urteil mit näherer Begründung ausgeführt hat, gebietet es die Klarstellungsfunktion des Schuldspruchs (BGHSt – GSSt – 39, 100, 108), darin durch Annahme von Tateinheit auch die (vollendete) Körperverletzung zum Ausdruck zu bringen, weil der Unrechtsgehalt der Tat in diesen Fällen durch eine Verurteilung allein wegen des versuchten Tötungsdelikts nicht erschöpfend erfasst wird.
Soweit die Revision zum Rechtsfolgenausspruch beanstandet, dass die Vollstreckung der Unterbringung nach § 63 StGB nicht zur Bewährung ausgesetzt worden sei, übersieht sie, dass – worauf das Schwurgericht zutreffend hingewiesen hat (UA 21 a.E.) – nach § 67b Abs. 1 Satz 2 StGB hier eine Aussetzung kraft Gesetzes ausschied.
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