Aufhebung wegen unterlassener Glaubwürdigkeitsbegutachtung (§ 244 Abs. 2 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 212/91
- Datum
- 14.05.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Kommt es bei der Aussage eines jugendlichen Zeugen zu erheblichen Zweifeln an dessen Glaubwürdigkeit (z. B. erhebliche Abweichungen von früheren Vernehmungen, alters- und sexualbezogene Besonderheiten, mögliche Motivlage), ist das Gericht gemäß § 244 Abs. 2 StPO verpflichtet, einen Sachverständigen zur Glaubwürdigkeitsprüfung zu vernehmen.
Eine Verurteilung, die allein auf der Aussage eines Zeugen beruht, erfordert besondere prozessuale Sorgfalt; offensichtliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit dürfen nicht ohne forensische Prüfung hingenommen werden.
Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit eines Zeugen dürfen nicht durch sonst unbestätigte Angaben desselben Zeugen entkräftet werden (Verbot des ‚Kreisschlusses‘).
Eine Jugendkammer muss auch ohne Antrag der Verteidigung ein Glaubwürdigkeitsgutachten einholen, wenn die Umstände der Zeugenaussage dies nahelegen und eine fundierte Beweiswürdigung sonst nicht möglich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 7. Februar 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 212/91 in der Strafsache gegen Yahya C., aus B., geboren 1950 oder 1951 in Beirut (Libanon), wegen homosexueller Handlungen
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Mai 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 7. Februar 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht Paderborn hat den Angeklagten wegen homosexueller Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Aufklärungsrüge Erfolg.
Gemäß § 244 Abs. 2 StPO war die Jugendkammer hier verpflichtet, zur Frage der Glaubwürdigkeit des bei Tatbegehung 13-jährigen, jetzt 17-jährigen Zeugen Uwe L., auf dessen Aussage die Verurteilung des die Tat abstreitenden, nicht einschlägig vorbelasteten Angeklagten allein beruht, einen Sachverständigen zu vernehmen. Die Aussage des Zeugen in der Hauptverhandlung wich von seiner polizeilichen Vernehmung ganz erheblich ab. Dabei könnte sein Bestreben, eine frühere Falschbelastung nicht umfassend eingestehen zu müssen, sie indes wenigstens abzuschwächen, ein – von der Jugendkammer vermisstes (UA 10) – nachvollziehbares Motiv des Zeugen für eine Falschaussage gewesen sein. Hinzu kommen das Alter des in der Pubertät befindlichen Zeugen, die Sexualbezogenheit des Aussagethemas und eingestandene andere homosexuelle Erfahrungen des Zeugen, die er in seiner Aussage, wie die Kammer selbst erwogen hat, auf die Person des Angeklagten übertragen haben könnte. Schließlich ist der Zeuge mit einem etwa gleichaltrigen Jungen, der seinerseits ersichtlich nicht als hinreichend glaubhaft erachtete Angaben über wiederholten homosexuellen Missbrauch durch den Angeklagten gemacht hatte, freundschaftlich verbunden; über eine mögliche Absprache der Aussagen hat die Kammer ebenfalls Erwägungen angestellt. Bei dieser Sachlage musste sich die Jugendkammer auch ohne entsprechenden Antrag der Verteidigung zur Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens gedrängt sehen.
Die Beweiswürdigung des Landgerichts (UA 10 f) gibt im übrigen Anlass zu dem Hinweis, dass Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit eines Zeugen nicht durch sonst unbestätigte Angaben desselben Zeugen zerstreut werden dürfen („Kreisschluss“; vgl. Hürxthal in KK-StPO 2. Aufl. § 261 Rdn. 47; Niemöller StV 1984, 431, 436; jeweils m.w.N.).
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