Treffer
BGH Urteil

Revision: Rückverweisung wegen fehlerhafter Strafzumessung bei Unfallflucht und Totschlagsversuch

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 212/87
Datum
14.05.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil wegen fahrlässiger Körperverletzung, versuchten Totschlags und unerlaubten Entfernen vom Unfallort. Der BGH bestätigt die Schuldsprüche, hebt jedoch den Rechtsfolgenausspruch auf und verweist zur erneuten Entscheidung zurück, weil das Landgericht bei der Strafzumessung Tatbestandsmerkmale ("verwerfliche Gesinnung") zu seinen Gunsten berücksichtigte. Die übrige Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung dürfen Umstände, die bereits Tatbestandsmerkmale der verurteilten Straftat sind, nicht nochmals zuungunsten des Angeklagten als besondere verwerfliche Gesinnung berücksichtigt werden.

2

Die Feststellung bedingten Vorsatzes (dolus eventualis) ist gerechtfertigt, wenn der Täter den Eintritt eines tatbestandsmäßigen Erfolgs zumindest billigend in Kauf nimmt, etwa indem er einen Verletzten sich selbst überlässt.

3

Der Tatrichter darf aus einem Sachverständigengutachten diejenigen Ausführungen für seine Überzeugungsbildung zugrunde legen, die ihm schlüssig erscheinen; dies berührt die freie Beweiswürdigung nicht, sofern keine Willkür vorliegt.

4

Ist nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen, dass die Strafhöhe durch rechtsfehlerhafte Erwägungen beeinflusst wurde, so ist der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Passau, 23. Januar 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen Eduard M █████ aus ██████, geboren am ████████ 1930 in ████ wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Mai 1987, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich, Laufhütte, Jahnke, Dr. Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ der Verhandlung, Staatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 23. Januar 1987 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung sowie wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu zwei Jahren und drei Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von zwei Jahren entzogen. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs; im Übrigen bleibt es erfolglos.

Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Nach den landgerichtlichen Feststellungen hat der Angeklagte, als er kurz nach 22 Uhr im Anschluss an einen auswärtigen Gaststättenbesuch mit seinem Pkw auf der Staatsstraße 2125 zu seinem Wohnort zurückfuhr, einen Unfall verursacht, bei dem der Nebenkläger Nikola ███████, der ihm auf einem Mofa entgegenkam, lebensgefährlich verletzt wurde, und ist danach ohne anzuhalten weitergefahren. Obwohl die Straße dort gerade und übersichtlich verläuft, der Angeklagte das Fernlicht eingeschaltet hatte und das Mofa vorschriftsmäßig beleuchtet war, hatte der Angeklagte „infolge ungenügender Aufmerksamkeit“ den ihm mit ca. 25 km/h Geschwindigkeit auf der anderen Hälfte der 6 m breiten Fahrbahn „mit deutlichem Abstand zum Mittelstreifen“ entgegenkommenden Mofafahrer „geistesabwesend übersehen“. Er erfasste ihn bei einer Geschwindigkeit von ca. 70 km/h mit der Vorderseite seines Pkw. Dabei wurde der Mofafahrer auf die Fahrbahn geschleudert, wo er „ca. 1 m von der Mittellinie entfernt“ mit „schwersten Verletzungen“ liegen blieb. Das Mofa wurde schwer beschädigt in den Straßengraben geschleudert; auch am Pkw des Angeklagten entstand „nicht unerheblicher Sachschaden“.

„Nach dem Frontalzusammenstoß mit dem Mofa“ setzte der Angeklagte, der „erkannt hatte, dass durch den Unfall ein mit hoher Geschwindigkeit Angefahrener zwangsläufig nicht unerhebliche Verletzungen davongetragen hatte und unverzüglich ärztlicher Hilfe bedurfte, ohne anzuhalten seine Fahrt“ bis zu seinem Wohnort fort, wo er sogleich das beschädigte Fahrzeug in einem Stadel versteckte.

Er „entschloss sich, den zur Seite geschleuderten Zweiradfahrer nicht erst zu suchen, sondern den nach seiner Vorstellung möglicherweise Schwerverletzten seinem Schicksal zu überlassen, nichts unverzüglich zu dessen Rettung zu unternehmen und sich selbst jeglichen Feststellungen zugunsten des Unfallgeschädigten zu entziehen, um nicht als Unfallverursacher zur Verantwortung gezogen zu werden“. Dabei nahm er „billigend in Kauf, dass der Mofafahrer ... an seinen erlittenen Verletzungen ohne Erste-Hilfe-Maßnahmen in hilfloser Lage möglicherweise versterben würde“. Von einer Zweiradfahrerin, die den Verletzten kurze Zeit später fand, wurden die Polizei und der Rettungsdienst verständigt, der ihn in ein nahegelegenes Krankenhaus brachte. Trotz sofortiger ärztlicher Maßnahmen bestand „während der ersten 24 Stunden“ noch „eine latente Lebensgefahr“.

b) Bei diesem Sachverhalt hat das Landgericht den Angeklagten zu Recht wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt. Insoweit erhebt die Revision auch keine Einwände. Entgegen ihrem Vorbringen lässt aber auch der Schuldspruch wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Ausführungen der Revision, die sich gegen die Annahme eines bedingten Vorsatzes wendet, gehen fehl:

aa) Eine Panikreaktion des Angeklagten nach dem Unfall hat das Landgericht, gestützt auf die Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen, mit rechtsfehlerfreier Begründung ausgeschlossen. Es ist dabei auch auf das Fehlen eines „Betroffenheitszustands“ eingegangen, der sich nach den Ausführungen des Gutachters – anders als die Revision offenbar meint – im Falle einer Panik („affektiver Dämmerund damit Ausnahmezustand“) bereits lange Zeit vor dem erst gegen 23.30 Uhr geführten Telefongespräch des Angeklagten mit dem Gastwirt ████████ hätte einstellen müssen (UA 24/25).

bb) Dass das Landgericht seinen Feststellungen zum bedingten Vorsatz nicht die Annahme des Sachverständigen, der Angeklagte sei „kurzfristig am Steuer eingeschlafen“ (UA 25), sondern dessen eigene Darstellung, er habe „das Fahrzeug auf der Heimfahrt gedankenverloren gesteuert“, wobei er „über geschäftliche Probleme ‘siniert’“ habe (UA 10), zugrunde gelegt hat, ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat damit nicht, wie die Revision meint, gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung verstoßen, sondern sich durchaus im Rahmen pflichtgemäßer tatrichterlicher Überzeugungsbildung (vgl. hierzu BGHSt 29, 18, 19/20) gehalten. Im Übrigen würde auch der Umstand, dass der Angeklagte vor dem Unfall kurzfristig eingeschlafen war, nicht im Widerspruch zu der Feststellung stehen, dass er erkannt hat, einen Mofafahrer angefahren zu haben (UA 6/7, 30). Denn auch in diesem Fall läge die Annahme nahe, dass er diesen unmittelbar beim Zusammenstoß, jedenfalls aber sofort danach gesehen hat. Auch in sonstiger Hinsicht lässt der Schuldspruch keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler erkennen.

2. Dagegen wendet sich die Revision mit Recht gegen den Rechtsfolgenausspruch.

Das Landgericht legt dem Angeklagten eine „verwerfliche Gesinnung“ zur Last, die ihn „als rücksichtslosen Verkehrsteilnehmer“ ausweise, „der seinen eigenen Vorteil, nämlich als Unfallverursacher nicht zur Verantwortung gezogen zu werden, höher einschätzt, als das Leben eines anderen Verkehrsteilnehmers“ (UA 36/37, 39). Es berücksichtigt damit zu seinem Nachteil Umstände, die schon Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes sind. Denn dass der Angeklagte „den nach seiner Vorstellung möglicherweise Schwerverletzten seinem Schicksal überlassen“ wollte (UA 6/7), begründet gerade den Tatbestand des versuchten Totschlags (vgl. BGHSt 34, 82, 84); der Wille, „sich selbst jeglichen Feststellungen zugunsten des Unfallgeschädigten zu entziehen, um nicht als Unfallverursacher zur Verantwortung gezogen zu werden“ (UA 7), ist Tatbestandsmerkmal des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht 29. Aufl. § 142 StGB Rdn. 57, 60).

Dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung der Einzelstrafe für diese Tat. Obwohl die Strafe angesichts des gesamten Tatgeschehens, insbesondere auch im Hinblick darauf, dass der Angeklagte dabei zwei schwerwiegende Straftatbestände verwirklicht hat, nicht überhöht erscheint, kann der Senat nämlich nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass sie in ihrer Höhe von der beanstandeten Strafzumessungserwägung beeinflusst worden ist.

Das führt zugleich zur Aufhebung des Einzelstrafausspruchs wegen fahrlässiger Körperverletzung sowie des Ausspruchs über die Entziehung der Fahrerlaubnis, denn es ist nicht auszuschließen, dass beide von der Höhe der Strafe wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort beeinflusst worden sind. Die Einzelstrafe wegen fahrlässiger Körperverletzung begegnet zudem auch deshalb Bedenken, weil das Landgericht ersichtlich davon ausgeht, dass in dieser Tat ebenfalls eine „verwerfliche Gesinnung“ des Angeklagten zum Ausdruck gekommen ist, ohne dies jedoch näher zu begründen (UA 39). Damit entfällt auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe.

LaufhütteSalgerJahnke
KnoblichMeyer-Goßner