Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung nach versäumter Revisionsbegründungsfrist als unzulässig verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 212/67
Datum
07.02.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragt Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bochum. Das BGH verwirft das Gesuch als unzulässig, da die Wochenfrist mit Zustellung des Verwerfungsbeschlusses im März 1967 lief und das Gesuch vom 14.12.1967 verspätet ist. Zudem lag kein eindeutiger Auftrag des Angeklagten an den Verteidiger zur Begründung der Revision vor, sodass ein rechtzeitiges Handeln des Verteidigers nicht vorausgesetzt werden konnte. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist unbegründet; der Verwerfungsbeschluss wird bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beginnt mit dem Zugang der Entscheidung, durch die das Versäumnis einer Rechtsmittelfrist festgestellt wird.

2

Ein Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, wenn er erst nach Ablauf der hierfür gesetzlich bestimmten Frist gestellt wird.

3

Fehlt ein eindeutiger Auftrag des Mandanten an seinen Verteidiger, die Revision zu begründen oder Wiedereinsetzung zu beantragen, kann der Mandant sich nicht darauf berufen, der Verteidiger werde von sich aus rechtzeitig tätig; dies schließt eine erfolgreiche Wiedereinsetzung aus.

4

Ist der Verwerfungsbeschluss der Vorinstanz zu Recht ergangen, ist ein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts unbegründet und zurückzuweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 7. Dezember 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 212/67

in der Strafsache gegen den Kaufmann ████████ ███████ aus ████████, geboren am ███, zur Zeit in Strafhaft,

wegen Betruges.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 7. Februar 1968

Tenor

Das Gesuch des Angeklagten vom 14. Dezember 1967, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 7. Dezember 1966 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird als unzulässig, sein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts vom 29. März 1967 wird als unbegründet verworfen.

Der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts Bochum vom 3. März 1967 wird bestätigt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Das Landgericht hat die vom Angeklagten selbst eingelegte Revision mit Beschluss vom 3. März 1967 verworfen, weil die Revisionsanträge nicht fristgemäß angebracht worden sind. Mit der Zustellung dieses Beschlusses an den Verteidiger am 13. März 1967, spätestens mit seinem Zugang beim Angeklagten am 22. März 1967, wurde die Wochenfrist für die Beantragung einer Wiedereinsetzung in Lauf gesetzt. Das Gesuch vom 14. Dezember 1967 ist hiernach verspätet. Im Übrigen hatte der Angeklagte, der längere Zeit unbekannten Aufenthalts war, ausweislich der Schriftsätze seines Verteidigers vom 22. Juni, 28. August und 14. Dezember 1967 keinen eindeutigen Auftrag zur Begründung der Revision gegeben. Er konnte daher nicht davon ausgehen, der Verteidiger werde von sich aus das Rechtsmittel rechtzeitig begründen oder die Wiedereinsetzung beantragen.

Da der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts zu Recht ergangen war, ist der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts unbegründet.

MayrRotbergSanders
BortzlerSpiegel