Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung im Straßenverkehr bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
4 StR 212/58
Datum
22.07.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte überfuhr nach Alkoholgenuss zwei Fußgänger und wurde vom Landgericht wegen fahrlässiger Tötung und Straßenverkehrsgefährdung zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt. Das Gericht stellte fest, er habe eine mehrdeutige Handbewegung fehlinterpretiert und die Fußgänger nicht weiter beobachtet oder durch Abbremsen/Ausweichen abgewehrt. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision und bestätigt die tatrichterliche Beweiswürdigung sowie die Pflicht, in unklarer Verkehrslage defensive Maßnahmen zu ergreifen. Mitverschulden der Opfer minderte lediglich das Strafmaß.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Kraftfahrer darf eine unklar oder mehrdeutig ausgeführte Geste von Fußgängern nicht ohne Weiteres als Aufforderung zum Weiterfahren deuten; bei Zweifeln sind Abwehrmaßnahmen wie Bremsen, Hupen oder Ausweichen zu ergreifen.

2

Das Fortsetzen der Fahrt ohne fortlaufende Beobachtung der Verkehrslage und ohne Ergreifen erforderlicher Abwehrmaßnahmen begründet Fahrlässigkeit und kann als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden.

3

Ist ausreichend Raum zum Ausweichen vorhanden, erhöht dies die Zumutbarkeit eines Ausweichmanövers; das Unterlassen eines zumutbaren Ausweichens kann strafrechtlich relevant sein.

4

Alkoholisierung des Fahrers ist bei der Schuld- und Strafzumessung zu berücksichtigen und kann die Schuldschwere erhöhen.

5

Ein Mitverschulden der Geschädigten mindert nicht zwingend die Strafbarkeit des Fahrers; auch bei Beteiligung der Opfer kann grobe Fahrlässigkeit vorliegen und zu einer Verurteilung führen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 19. Dezember 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den selbstständigen Handelsvertreter Kurt Oskar Georg ███ ██ aus ████████, geboren am █████ ██ ██ ███, wegen fahrlässiger Tötung u. a., hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Juli 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Sauer, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Dezember 1957 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Am 9. Mai 1957 um 1.55 Uhr überfuhr der Angeklagte mit seinem Personenwagen DKW 3=6 nach reichlichem Alkoholgenuss (0,66 ‰) in der KCO-Straße in ███ zwei ebenfalls angetrunkene Fußgänger tödlich, die die Fahrbahn von links nach rechts schräg auf ihn zu überschritten. Die Strafkammer hat ihn auf Grund folgender näherer Feststellungen wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu einem Jahr Gefängnis verurteilt:

Als der Angeklagte die 15,20 m breite, in ihrer Mitte von zwei Schienenpaaren der Straßenbahn durchzogene und ausreichend beleuchtete KCO-Straße mit einer Geschwindigkeit von 50–60 km/h in einem Abstand von 4,50 m vom rechten Fahrbahnrand mit Ablendlicht durchfuhr, nahm er die beiden Fußgänger, die eingehakt nebeneinander gingen, wahr, als sie sich etwa auf dem linken Schienenpaar der Straßenbahn befanden. Sie blieben nach ein bis zwei Schritten stehen. Dabei machte der dem Angeklagten nächststehende Fußgänger eine schlenkernde Bewegung mit der rechten Hand. In diesem Augenblick war der Angeklagte noch etwa 30 m von ihm entfernt. Da er glaubte, die Handbewegung so auffassen zu können, als wollten beide Fußgänger seine Vorbeifahrt abwarten, fuhr er mit gleichbleibender Geschwindigkeit weiter, ohne die beiden weiter im Auge zu behalten. Diese setzten die Überquerung der Fahrbahn noch vor dem Fahrzeug des Angeklagten fort und liefen direkt in seine Fahrlinie. Bei dem Zusammenstoß erlitten sie so schwere Verletzungen, dass sie noch an der Unfallstelle starben. Es waren der 62-jährige Walter ███ und der 76-jährige Rentner Ernst ████.

II. Die Strafkammer meint, der Angeklagte habe sich in zweifacher Beziehung, noch dazu unter dem Einfluss von Alkohol, fahrlässig verhalten und dadurch den Unfall verursacht: Er sei sich trotz der Handbewegung des einen Fußgängers nicht ausreichend darüber im Klaren gewesen, wie die Fußgänger sich weiter verhalten würden. Aus der Handbewegung, die unbestimmt und vieldeutig gewesen sei, habe er nur einen flüchtigen Eindruck von dem vermutlichen Verhalten der beiden gewonnen und seinem eigenen Verhalten lediglich seine persönliche Annahme zugrunde gelegt, die Fußgänger würden ihn vorbeifahren lassen wollen. Er sei also ohne die Bereitschaft zu Abwehrmaßnahmen „praktisch reaktionslos in eine ungeklärte Verkehrssituation hineingefahren“.

Darüber hinaus aber habe er die Fußgänger weiter im Auge behalten müssen. Dann hätte er – so führt die Strafkammer aus – gesehen, dass sie weitergingen, und den Unfall durch Abbremsen seines Wagens und Ausweichbewegungen oder durch Anhalten seines Fahrzeugs vermeiden können.

III. Die Revision des Angeklagten, mit der er sachlich-rechtliche Einwände erhebt, muss erfolglos bleiben:

1) Die Strafkammer hat sich davon überzeugt, dass die schlenkernde Handbewegung des einen der beiden Fußgänger nicht so eindeutig war, dass ein aufmerksamer Kraftfahrer sie dahin auslegen durfte, er könne und solle ohne Verzug weiterfahren. Diese Auffassung liegt im Rahmen der dem Tatrichter vorbehaltenen Beweiswürdigung und ist rechtlich unangreifbar. Darüber hinaus aber liegt dem Urteil die Ansicht der Strafkammer zugrunde, dass auch der Angeklagte die Schlenkerbewegung gerade wegen ihrer Uneindeutigkeit nicht zweifelsfrei als Aufforderung zur Vorbeifahrt auslegen durfte. Denn aus seiner Einlassung, „er habe sie so auffassen können“, durfte die Strafkammer ohne fehlerhafte Auslegung dieses Vorbringens folgern, dass die Beschaffenheit der Armbewegung ihm nur einen flüchtigen Eindruck davon, wie die Fußgänger sich vermutlich weiterverhalten würden, nicht aber die subjektive Gewissheit darüber vermittelte, dass sie stehenbleiben und seine Vorbeifahrt abwarten würden. Der Widerspruch, den die Revision zwischen den beiden Stellen des Urteils auf S. 5 und 8 UA sehen will, wo das Landgericht sich mit der Einlassung des Angeklagten zur Handbewegung des Fußgängers befasst, besteht demnach nicht.

Auf ihrer Überzeugung von der objektiven Beschaffenheit der Schlenkerbewegung und dem subjektiven Eindruck des Angeklagten hiervon beruht der doppelte Vorwurf fahrlässigen Verhaltens gegen ihn. Die Strafkammer vertritt mit Recht die Auffassung, er habe seine Aufmerksamkeit nicht von den Fußgängern abwenden dürfen, habe sie vielmehr im Blick behalten müssen. Übrigens würde der Vorwurf der Fahrlässigkeit gegen ihn auch dann bestehen bleiben müssen, wenn er darauf vertraut haben sollte, die Fußgänger würden stehenbleiben. Denn dann hätte er in vorwerfbarer Weise ihr Verhalten so ausgelegt, wie es ein gewissenhafter Fahrer nicht auslegen durfte, weil es mehrdeutig war.

Der Angeklagte hätte, wie die Strafkammer ebenfalls mit Recht darlegt, die unsichere Verkehrslage auf eine andere Weise klären können, etwa durch ein Hupsignal oder durch Geschwindigkeitsermäßigung oder Ausweichen nach rechts oder dadurch, dass er gleichzeitig diese Maßnahmen ergriff. Für ein Ausweichen nach rechts stand ihm genügend Raum bis zum rechten Bordstein, nämlich 4,50 m, zur Verfügung. Was die Revision gegen diese Feststellung der Strafkammer vorbringt, kann in diesem Rechtszug nicht beachtet werden. Das gilt auch von ihrer Behauptung, es habe sich auf dem rechten Gehsteig ein Fußgänger befunden, dem der Angeklagte seine Aufmerksamkeit habe zuwenden müssen. Denn dort befand sich kein Fußgänger, wie die Strafkammer ausdrücklich feststellt.

2) Dass auch die beiden Verunglückten sich grob verkehrswidrig verhielten, als sie mit dem Überqueren der Fahrbahn noch knapp vor dem Fahrzeug des Angeklagten fortfuhren, kann den Schuldspruch gegen ihn nicht beeinträchtigen. Denn ungeachtet jener Verkehrswidrigkeit hat die Strafkammer zutreffend auch das Verhalten des Angeklagten als grob fahrlässig gewertet. Im Strafmaß hat sie zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass ein erhebliches Mitverschulden der beiden Fußgänger zu dem Unfall beigetragen hat. Trotzdem durfte sie, ohne gegen Rechtsnormen zu verstoßen, gegen ihn auf eine Gefängnisstrafe von einem Jahr erkennen. Sie hat dabei mit Recht auch der Tatsache wesentliches Gewicht beigemessen, dass er in erheblichem Maße angetrunken sein Fahrzeug lenkte.

3) Was die Revision im Übrigen gegen das Urteil geltend macht, geht offensichtlich fehl.

JustizangestellterWernerScharpenseel
BaldusSauerDr. Hengsberger