Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Strafaussetzung zur Bewährung wegen Nichtprüfung des öffentlichen Interesses

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 212/57
Datum
06.06.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen Diebstahls und Hehlerei verurteilt; das Landgericht setzte die Vollstreckung zur Bewährung aus. Die Staatsanwaltschaft rügte allein die Bewährungsentscheidung. Der BGH hob die Gewährung der Strafaussetzung auf, weil das Landgericht nicht geprüft und in den Urteilsgründen nicht dargelegt hatte, ob dem öffentlichen Interesse an Sühne und Abschreckung die Bewährung entgegensteht, und verwies zur neuen Entscheidung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafaussetzung zur Bewährung setzt voraus, dass neben der Überzeugung von künftigem Wohlverhalten auch das öffentliche Interesse an der Vollstreckung geprüft und in den Urteilsgründen gewürdigt wird.

2

Unterbleibt die Erörterung, ob das öffentliche Interesse der Strafaussetzung entgegensteht, ist ein Rechtsirrtum nicht ausgeschlossen und die Entscheidung insoweit aufzuheben und zurückzuverweisen.

3

Häufigkeit und Schwere der begangenen Taten können das öffentliche Interesse an Vollstreckung (Sühne, Abschreckung, Schutz der Allgemeinheit) begründen und sind vom Tatrichter zu berücksichtigen.

4

Anhaltspunkte für künftiges Wohlverhalten (Persönlichkeit, Geständnis, Verhalten nach der Tat) können die Bewährung rechtfertigen, ersetzen jedoch nicht die gebotene Prüfung des öffentlichen Interesses.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 29. November 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. die ████████████ █████████ ███ aus █████████████, dort geboren am ██, 2. den ████████ ████, geboren am ██████ ████ ██ ██████,

wegen schweren Diebstahls u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Juni 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ████ in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt ██████ ███ bei der Verkündung,

als Vertreter der ███████████████████,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 29. November 1956 aufgehoben, soweit den Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Angeklagte ███████ ist wegen Diebstahls, Begünstigung in zwei Fällen und wegen sechs Vergehen der Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis, der Angeklagte ██████ wegen fortgesetzten schweren Diebstahls und wegen Hehlerei in zwei Fällen zu neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Strafkammer hat die Vollstreckung der Strafen zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich nur gegen die Strafaussetzung. Sie muss Erfolg haben.

Das Landgericht hat den Angeklagten Strafaussetzung gewährt, weil ihr Verhalten erkennen lasse, dass sie in Zukunft unter Einwirkung der Strafaussetzung ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen werden (§ 23 Abs. 2 StGB). Diese Überzeugung gründet sich bei der Angeklagten ███████ auf ihre Persönlichkeit in Verbindung mit ihrem Verhalten nach der Tat, offenbar hauptsächlich auf ihr volles Geständnis, bei ██████ darauf, dass er bisher in seinem Leben ordentlich und fleißig gearbeitet habe und seine Taten aufrichtig bereue. Ersichtlich hat der Tatrichter hierbei auch erwogen, dass ████████ sich schon längere Zeit vor der Festnahme seiner Tatgenossen von diesen zurückgezogen und an ihren weiteren Straftaten nicht mehr beteiligt hat. Unter diesen Umständen lässt die Annahme künftigen Wohlverhaltens der beiden Angeklagten keinen Rechtsirrtum erkennen.

Die Strafkammer hat indes nicht erörtert, ob hier das öffentliche Interesse der Strafaussetzung entgegensteht. Nach den Urteilsfeststellungen hatte ██████ von vornherein vor, durch Diebstähle aus abgestellten Kraftfahrzeugen sowie aus Automaten- und Schaukästen zur Verbesserung seines Lebensunterhalts beizutragen. Diese Absicht verwirklichte er durch Verübung von 13 Diebstählen. Er stahl gemeinschaftlich mit den ebenfalls rechtskräftig verurteilten Mittätern ██ und ███ nicht nur aus unverschlossen parkenden Fahrzeugen, sondern er half mehrmals auch bei dem gewaltsamen Öffnen von Personenwagen, einer Garage, eines Schaufensters und eines Warenautomaten. Für einen dieser Einbrüche stellte er sogar ein Montiereisen zur Verfügung. Die Angeklagte ███████ nahm wertvolle Gegenstände aus der Diebesbeute an sich, obwohl sie wusste, dass sie gestohlen waren. Sie half den Tätern zweimal beim Fortschaffen und bei der Aufbewahrung der Beute und spielte einmal sogar die Aufpasserin während des Aufbrechens eines Strumpfautomaten, wofür sie einen Teil der entwendeten Strümpfe erhielt. Alle diese Umstände, besonders die Häufigkeit und Schwere der Straftaten, drängten zu einer eingehenden Prüfung der Frage, ob das Rechtsgefühl der Allgemeinheit – um der durch die Verfehlungen Geschädigten willen oder zur Abschreckung anderer – nicht die Sühne durch Vollstreckung der Strafen verlangt (Begründung zum Entwurf des dritten Strafrechtsänderungsgesetzes S. 29; BGHSt 6, 125; L-M Nr. 7 zu § 23 StGB; BGH ███ 1957, 369 Nr. 41). Da die Urteilsgründe hierüber schweigen und auch der Urteilszusammenhang nicht mit Sicherheit erkennen lässt, dass die Strafkammer die hierfür maßgebenden Gesichtspunkte bedacht und diese Frage ohne Rechtsirrtum verneint hat, muss das angefochtene Urteil insoweit aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an den Tatrichter zurückverwiesen werden (BGH L-M Nr. 19 zu § 23).

Diese Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

JustizangestellterSauerSeibert
RotbergKrummeLang-Hinrichsen