Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Sperrfrist nach §69a StGB auf Mindestsperre reduziert

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 211/98
Datum
14.05.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen den Rechtsfolgenausspruch (Entzug der Fahrerlaubnis und Sperrfrist) nach Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung ein. Der BGH verwirft die Revision insoweit, als Strafausspruch und Entziehung bestätigt werden, ändert jedoch die Dauer der Sperre und setzt die Mindestsperrfrist von drei Monaten nach §69a Abs.4 Satz2 StGB fest. Die Anrechnung eines vorläufigen Entzugs steht der Anordnung nicht entgegen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen kann sich aus dem Tatgeschehen ergeben, auch wenn kein Regelfall des §69 Abs.2 StGB vorliegt.

2

Der Revisionssenat kann den Rechtsfolgenausspruch dahin abändern, dass die Dauer der Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis auf die gesetzliche Mindestsperrfrist nach §69a Abs.4 Satz2 StGB festgesetzt wird.

3

Die Anordnung einer Sperre nach §69a StGB bleibt wirksam, auch wenn durch Anrechnung eines vorläufigen Entzugs nach §69a Abs.5 Satz2 die Sperrfrist mit Rechtskraft bereits als abgelaufen gelten kann.

4

Die Kostenverteilung im Revisionsverfahren richtet sich nach §473 Abs.4 StPO, wobei das Gericht den Anteilsmaßstab unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs festsetzt.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 17. Dezember 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 211/98 vom 14. Mai 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Mai 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 17. Dezember 1997 im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass dem Angeklagten vor Ablauf von drei Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von den Kosten des Revisionsverfahrens und den dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen tragen der Angeklagte drei Viertel, die Staatskasse ein Viertel; die Revisionsgebühr wird um ein Viertel ermäßigt.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Es hat ihm ferner die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und angeordnet, dass die Verwaltungsbehörde vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf. Mit seiner zulässigerweise auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts; er beanstandet insbesondere den Entzug der Fahrerlaubnis und die angeordnete Dauer der Sperrfrist nach §§ 69, 69a StGB.

Die Revision ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Strafausspruch und gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis richtet. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 20. April 1998 zutreffend ausgeführt hat, was durch die Ausführungen des Verteidigers im Schriftsatz vom [REDACTED] Mai 1998 nicht entkräftet wird, ergibt sich die charakterliche Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen aus dem Tatgeschehen, auch wenn diesem kein Regelfall des § 69 Abs. 2 StGB zugrunde liegt.

Die Dauer der angeordneten Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach § 69a Abs. 1 StGB hält jedoch rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Senat stimmt in seiner Antragsschrift vom 20. April 1998 zu und setzt entsprechend § 354 Abs. 1 StPO dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 23. April 1998 folgend die Mindestsperrfrist von drei Monaten gemäß § 69a Abs. 4 Satz 2 StGB fest. Dass diese Sperre mit Rechtskraft dieses Beschlusses gemäß § 69a Abs. 5 Satz 2 StGB durch die Anrechnung des vorläufigen Entzugs der Fahrerlaubnis bereits abgelaufen sein wird, steht der Anordnung der Sperre nicht entgegen (vgl. Lackner, StGB, 22. Aufl., § 69a Rdn. 6).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO.

KuckeinMaatzErnemann
Meyer-GoßnerAthing

Zitiert von (2)