Treffer
BGH Beschluss

Zurückverweisung an OLG: Absolute Fahruntüchtigkeit bei 1,1 ‰ festgestellt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 211/90
Datum
03.07.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hat die Sache an das Oberlandesgericht Zweibrücken zurückgegeben, nachdem derselbe Senat in einer parallelen Entscheidung feststellte, dass Kraftfahrer bei einem Blutalkoholgehalt von 1,1 ‰ als absolut fahruntüchtig gelten. Gegenstand war ein Verfahren wegen Trunkenheit im Verkehr. Die Rückverweisung erfolgte, damit die Vorinstanz die Sache unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung neu entscheidet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Kraftfahrer sind bei einem Blutalkoholgehalt von 1,1 ‰ als absolut fahruntüchtig anzusehen.

2

Erklärt der Bundesgerichtshof in einer Vorlage- oder Leitentscheidung eine für den Ausgang des Verfahrens maßgebliche Rechtsfrage, ist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

3

Die Festlegung eines konkreten Grenzwerts für absolute Fahruntüchtigkeit durch den BGH ist auf vergleichbare Fälle anzuwenden und beeinflusst die Würdigung von Schuld und Verantwortlichkeit in Verfahren wegen Trunkenheit im Verkehr.

4

Bei Verfahren wegen Trunkenheit im Verkehr ist die Beurteilung der Fahruntüchtigkeit anhand eines vom BGH festgestellten Blutalkoholgrenzwerts vorzunehmen, soweit die Tatbestands- und Schuldfrage hiervon berührt wird.

Rubrum

Bundesgerichtshof 4 StR 211/90 Beschluss in der Vorlegungssache gegen H ███ aus ████, dort geboren am ██████, Karl-Heinz, geboren 1937, wegen Trunkenheit im Verkehr

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 3. Juli 1990 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Salger und die Richter am Bundesgerichtshof Goydke, Dr. Jahnke, Dr. Steindorf und Dr. Blauth

Tenor

Die Sache wird dem Oberlandesgericht Zweibrücken zur Entscheidung zurückgegeben, weil der Senat in der Vorlegungssache ███ – StR 297/90 am 28. Juni 1990 (zum Abdruck in BGHSt bestimmt) entschieden hat:

„Kraftfahrer sind bei einem Blutalkoholgehalt von 1,1 ‰ absolut fahruntüchtig (Fortbildung von BGHSt 21, 157).“

SalgerJahnkeBlauth
GoydkeSteindorf