Zurückverweisung an OLG: Absolute Fahruntüchtigkeit bei 1,1 ‰ festgestellt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 211/90
- Datum
- 03.07.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Kraftfahrer sind bei einem Blutalkoholgehalt von 1,1 ‰ als absolut fahruntüchtig anzusehen.
Erklärt der Bundesgerichtshof in einer Vorlage- oder Leitentscheidung eine für den Ausgang des Verfahrens maßgebliche Rechtsfrage, ist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Festlegung eines konkreten Grenzwerts für absolute Fahruntüchtigkeit durch den BGH ist auf vergleichbare Fälle anzuwenden und beeinflusst die Würdigung von Schuld und Verantwortlichkeit in Verfahren wegen Trunkenheit im Verkehr.
Bei Verfahren wegen Trunkenheit im Verkehr ist die Beurteilung der Fahruntüchtigkeit anhand eines vom BGH festgestellten Blutalkoholgrenzwerts vorzunehmen, soweit die Tatbestands- und Schuldfrage hiervon berührt wird.
Rubrum
Bundesgerichtshof 4 StR 211/90 Beschluss in der Vorlegungssache gegen H ███ aus ████, dort geboren am ██████, Karl-Heinz, geboren 1937, wegen Trunkenheit im Verkehr
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 3. Juli 1990 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Salger und die Richter am Bundesgerichtshof Goydke, Dr. Jahnke, Dr. Steindorf und Dr. Blauth
Tenor
Die Sache wird dem Oberlandesgericht Zweibrücken zur Entscheidung zurückgegeben, weil der Senat in der Vorlegungssache ███ – StR 297/90 am 28. Juni 1990 (zum Abdruck in BGHSt bestimmt) entschieden hat:
„Kraftfahrer sind bei einem Blutalkoholgehalt von 1,1 ‰ absolut fahruntüchtig (Fortbildung von BGHSt 21, 157).“
| Salger | Jahnke | Blauth | |||
| Goydke | Steindorf |