Aufhebung wegen Tatbestandsirrtum: Verurteilung wegen räuberischer Erpressung zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 211/85
- Datum
- 03.05.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist der Täter irrig der Ansicht, ihm stehe ein Zahlungs- oder Herausgabeanspruch zu, fehlt es an der für § 253 StGB erforderlichen Rechtswidrigkeit der Bereicherung; dies begründet einen Tatbestandsirrtum.
Ein Tatbestandsirrtum schließt die Verurteilung wegen (schwerer räuberischer) Erpressung aus; allenfalls kommt eine Ahndung wegen Nötigung (§ 240 StGB) in Betracht.
Fehlt eine verwertbare Blutprobe, muss der Tatrichter bei der Prüfung der §§ 20, 21 StGB angeben, von welchem Blutalkoholwert er nach der Beweisaufnahme ausgeht; dabei ist der Grundsatz in dubio pro reo zu beachten.
Die Ablehnung eines minder schweren Falls nach § 249 Abs. 2 StGB kann nicht mit dem Fehlen jedweder Anhaltspunkte für einen Anspruch begründet werden, wenn der Täter zumindest irrig von einem solchen Anspruch ausging.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 21. Dezember 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 211/85 in der Strafsache gegen
1. Siegbert ██ aus ███, geboren am ██ ██ 1957 in ██ (jetzt ████),
2. Bruno Rudolph Gerhard ████ aus ████, geboren am ███ 1949 in ███, zur Zeit in Haft,
wegen räuberischer Erpressung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 3. Mai 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 21. Dezember 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ███ wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet; gegen den Angeklagten ███ hat es wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren verhängt. Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung materiellen Rechts. Die Revisionen haben Erfolg.
1. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte ███ irrig angenommen, Eckhard ██ besitze noch Schallplatten, die er ihm vor einiger Zeit geliehen hatte. Er verlangte von ██ die Platten zurück und versetzte ihm, als dieser darauf bestand, er habe die Platten bereits zurückgegeben, mehrere kräftige Ohrfeigen; ferner bedrohte er ihn mit einem Samurai-Schwert und einem Bowie-Messer. Schließlich verlangte er von ihm anstelle der Platten 40,– DM. Hiermit erklärte sich der „inzwischen entnervte“ ██ einverstanden, der dabei „wahrheitswidrig zugab, die Platten zu besitzen“ (UA 10). Er holte sein Portemonnaie heraus, worauf ihm der Angeklagte zwei 20,– DM-Scheine entriss.
Diese Feststellungen reichen zu einer Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung nicht aus. Es ist danach nicht auszuschließen, dass der nach Ansicht des Angeklagten ihm zustehende Anspruch auf Herausgabe der Schallplatten einverständlich durch Zahlung von 40,– DM ersetzt werden sollte und damit an die Stelle des nach Meinung des Angeklagten begründeten Herausgabeverlangens ein ebenfalls begründeter Zahlungsanspruch trat. Bei dieser Sachlage hätte dem Angeklagten aber die Absicht gefehlt, sich durch die Tat zu Unrecht zu bereichern.
Die Rechtswidrigkeit der Bereicherung ist ein Tatbestandsmerkmal des § 253 StGB (Dreher/Tröndle, 42. Aufl. § 253 StGB Rdnr. 14 m. w. Nachw.); wenn der Täter glaubt, einen Rechtsanspruch auf Zahlung oder Herausgabe einer Sache zu haben, so hat er nicht das Bewusstsein, dem anderen einen Vermögensnachteil zuzufügen. Daran ändert es nichts, wenn er weiß, dass er nicht berechtigt ist, seine vermeintliche Forderung auf diesem Wege einzutreiben. Die irrige Annahme der Forderung bewirkt einen Tatbestandsirrtum (vgl. BGHSt 4, 105; 17, 87; BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 1978 – 3 StR 352/78, mitgeteilt bei Holtz MDR 1979, 107, und vom 2. März 1984 – 3 StR 37/84 m. w. Nachw.).
Handelte der Angeklagte somit in einem Tatbestandsirrtum, so durfte er nicht wegen (schwerer räuberischer) Erpressung verurteilt werden; es kam dann nur eine Bestrafung wegen Nötigung (§ 240 StGB) in Betracht. Es spielt dabei keine Rolle, dass der Angeklagte an dem Erhalt der 40,– DM deswegen interessiert war, um sich sogleich alkoholische Getränke kaufen zu können. Stand ihm nach seiner Vorstellung diese Geldforderung zu, so ist es für die rechtliche Beurteilung unerheblich, wozu er das gewaltsam eingetriebene Geld verwenden wollte.
Die Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung hat daher keinen Bestand. Damit muss auch die – an sich rechtsfehlerfreie – Verurteilung wegen der mit der Erpressung in Tateinheit stehenden Körperverletzung aufgehoben werden.
2. Der Angeklagte ██ schlug nach den Feststellungen anschließend ebenfalls Eckhard ███████ und verlangte von ihm später 50,– DM, worauf ihm dieser sein Portemonnaie mit seinem gesamten Geld zuwarf. Auch die Verurteilung dieses Angeklagten kann nicht bestehenbleiben: Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass sich in der neuen Hauptverhandlung auf Grund des engen Sachzusammenhangs zwischen den Taten der beiden Angeklagten neue Feststellungen ergeben, die eine andere rechtliche Beurteilung der Tat des Angeklagten █████ erfordern. Auch der Angeklagte ████ glaubte nämlich, █████ habe zunächst wahrheitswidrig den Besitz der Schallplatten abgeleugnet und war hierüber „empört und gereizt“ (UA 11). Deswegen versetzte er ███ einen Schlag ins Gesicht; warum er anschließend 50,– DM verlangte, lässt sich den Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht entnehmen. Das Motiv wäre aber für die Beurteilung des subjektiven Tatbestandes nicht ohne weiteres bedeutungslos.
Der Senat hebt daher auch die Verurteilung des Angeklagten █████ wegen räuberischer Erpressung auf; dies hat hier ebenfalls die Aufhebung der Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Körperverletzung, die an sich einen Rechtsfehler nicht erkennen lässt, zur Folge.
3. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass der Tatrichter auch in den Fällen, in denen ihm keine Blutprobe zur Verfügung steht (oder diese wegen zu später Entnahme „ohne Aussagewert“ ist, vgl. UA 18), angeben muss, von welchem Blutalkoholwert er nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unter Beachtung des Grundsatzes in dubio pro reo bei seiner Erörterung der Voraussetzungen der §§ 20 und 21 StGB ausgegangen ist (BGH NStZ 1984, 506 m. w. Nachw.). Diese notwendigen Erörterungen können nicht durch Feststellungen der Art ersetzt werden, die Strafkammer habe nur feststellen können, die Angeklagten seien „lustig“ gewesen (UA 19) oder der Angeklagte ████ „trinkt zwar nicht zu viel Alkohol, er verträgt jedoch auch eine entsprechende Menge Alkohol, so dass er nicht erheblich vermindert steuerungsfähig gewesen ist“ (UA 27).
Schließlich ist zu bemerken, dass die Ablehnung eines minder schweren Falles nach § 249 Abs. 2 StGB bei dem Angeklagten ████ nicht damit begründet werden kann, er habe noch nicht einmal Anhaltspunkte für einen Anspruch auf Geld“ gehabt (UA 27). Wäre er – auch nur irrtümlich – von einem solchen Anspruch ausgegangen, so würde – wie ausgeführt – der Tatbestand der (räuberischen) Erpressung entfallen.
| Salger | Goydke | Meyer-Goßner | |||
| Knoblich | Jahnke |