Revision verworfen: Untersagung der Fahrerlaubnis im Sicherungsverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 211/64
- Datum
- 24.07.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist auch im Sicherungsverfahren zulässig.
Die Einziehung eines verfälschten Führerscheins und die gerichtliche Untersagung der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis sind im Strafverfahren zulässige Maßnahmen, sofern sie rechtlich begründet werden.
Die Revision ist zu verwerfen, wenn das Revisionsgericht keine Rechtsfehler in der Anwendung einschlägiger Vorschriften (z. B. § 42m Abs. 3 Satz 5 StGB) durch das Tatgericht feststellt.
Trifft das Revisionsgericht die Verwerfung der Revision, hat der Unterlegene die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 27. Februar 1964
Rubrum
Im Namen des Volkes
In dem Sicherungsverfahren gegen aus ██ ██ dort ██ den Rentner Erwin geboren am ██ 1923, hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Juli 1964, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Börtzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. ███ als Vertreter ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 27. Februar 1964 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschuldigte zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- und Pflegeanstalt abgelehnt. Sie hat jedoch einen vom Beschuldigten benutzten verfälschten Führerschein eingezogen und der Verwaltungsbehörde für immer untersagt, dem Beschuldigten eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Die wirksam auf das Verbot der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis beschränkte Revision des Beschuldigten kann keinen Erfolg haben. Die Ausführungen des Landgerichts, mit denen es die Entscheidung nach § 42m Abs. 3 Satz 5 StGB begründet, lassen keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Beschuldigten erkennen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist auch im Sicherungsverfahren zulässig (BGHSt 13, 91).
| Krumme | Börtzler | Spiegel | |||
| Flitner | Mayr |