Treffer
BGH Revisionsurteil

Revision verworfen: Beihilfe zum Meineid, Bewusstsein zur Verhinderung und Verwertbarkeit von Vernehmungsniederschriften

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 211/61
Datum
07.07.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen Beihilfe zum Meineid und macht verfahrens- sowie sachrechtliche Einwände geltend. Zentrale Fragen sind die Pflicht und das Bewusstsein des Angeklagten, den Meineid zu verhindern, sowie die Verwertbarkeit einer Vernehmungsniederschrift. Der BGH verwirft die Revision: Die Feststellungen des Landgerichts zum Bewusstsein sind ausreichend, die frühere BGH-Rechtsauffassung bindet, die Niederschrift war verwertbar und sonstige Rügen unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Unterlassungsdelikt, das als Beihilfe zum Meineid konstituiert ist, gehört die Rechtspflicht zur Verhinderung der Tat zum gesetzlichen Tatbestand und muss vom Vorsatz des Täters erfasst sein.

2

Eine in einem früheren Urteil vertretende Rechtsauffassung, die Grundlage dieses Urteils bildete, bindet die Tatrichter und ist nach § 358 Abs. 1 StPO zu beachten.

3

Die Verwertung einer Niederschrift über eine frühere Zeugenaussage ohne förmliche Verlesung ist zulässig, soweit nicht der Wortlaut entscheidungserheblich ist und die Tatsache des dortigen Aussageinhalts unbestritten bleibt.

4

Eine Revisionsrüge ist unbeachtlich, wenn sie sich auf nach der Urteilsfindung liegende Vorgänge bezieht oder keine konkreten zusätzlichen Beweismittel benennt, die der Tatrichter noch hätte erheben müssen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 10. Oktober 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ aus ████████ dort, den Gärtner Otto geboren am ████ ███ ███, wegen Beihilfe zum Meineid hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Juli 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Bortzler ███ ███████████ Richter, Oberstaatsanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 10. Oktober 1960 wird verworfen.

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Bereits in einem Urteil der Strafkammer vom 21. Dezember 1959 war der Angeklagte wegen Beihilfe zum Meineid zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Auf seine Revision gegen dieses Urteil hatte der erkennende Senat es aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Strafkammer zurückverwiesen. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten wiederum wegen der gleichen Tat zu der gleichen Strafe verurteilt. Seine jetzige Revision, mit der er verfahrensrechtliche und sachlich-rechtliche Einwände geltend macht, muss erfolglos bleiben.

II. Nach den Feststellungen im früheren Urteil der Strafkammer setzte der Angeklagte während des von ihm als Kläger gegen seine damalige Ehefrau betriebenen Scheidungsverfahrens sein ehebrecherisches Verhältnis mit Herta █████, die er später heiratete, fort, nachdem diese von der Beklagten im Scheidungsverfahren als Zeugin zum Beweis für seinen Ehebruch benannt worden war. Durch seine fortauernden ehebrecherischen Beziehungen zu Herta █████ förderte er deren Bereitschaft, den Ehebruch bei ihrer eidlichen Vernehmung als Zeugin zu leugnen. Im Eidestermin war der Angeklagte anwesend. Er blieb dabei untätig und ließ den Meineid bewusst geschehen.

Im Hinblick auf den Einwand des Angeklagten in seiner ersten Revisionsbegründung, er sei nicht verpflichtet gewesen, den drohenden Meineid der Herta ████ zu verhindern, weil diese vor dem Vernehmungstermin ihm versprochen gehabt habe, sie werde die Aussage verweigern, vertrat der erkennende Senat in seinem ersten Revisionsurteil (veröffentlicht in BGHSt 14, 298) die Rechtsauffassung, das Versprechen des Ehebruchspartners, er werde im Scheidungsverfahren als Zeuge die Aussage verweigern, enthebe die im Vernehmungstermin anwesende Prozesspartei dann, wenn es entgegen diesem Versprechen zu einer eidlichen unwahren Aussage des Zeugen komme, nicht ihrer Pflicht zur Verhinderung des Meineids. Dagegen maß der Senat diesem Umstand (nämlich dem erwähnten Versprechen der Herta ██████) rechtliche Bedeutung für die Frage bei, ob der Angeklagte sich seiner Rechtspflicht zum Einschreiten gegen die Gefahr des Meineids bewusst war. Dabei ging der Senat unter Hinweis auf BGHSt 3, 82, 89 davon aus, dass bei einer unechten Unterlassungstat, wie sie dem Angeklagten zur Last lag, die strafrechtlich bedeutsame Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung zum gesetzlichen Tatbestand gehöre, der in allen seinen Teilen vom Vorsatz des Täters umfasst sein müsse. Da im Strafkammerurteil die Feststellung fehlte, dass der Angeklagte sich der Rechtspflicht zum Handeln bewusst war, hat der Senat das frühere Strafkammerurteil aufgehoben.

Nunmehr enthält das neue landgerichtliche Urteil die Feststellung, der Angeklagte sei sich bewusst gewesen, „dass er Herta ███ durch seine Machenschaften im Zusammenhang mit ihrer Ladung in die gefährliche Situation gebracht hatte“, und dass er weiter erkannt habe, sie werde ihm „nur wegen der gemeinsamen intimen Beziehungen durch ihre Falschaussage helfen“ wollen, und dass er sich zur Zeit der Eidesleistung im Klaren war, zur Verhinderung des Meineids verpflichtet zu sein.

III. Soweit die Feststellungen des neuen landgerichtlichen Urteils für die Beurteilung der Frage in Betracht kommen, ob der Angeklagte verpflichtet war, den Meineid der Herta ████ zu verhindern, stimmen sie mit denen im früheren tatrichterlichen Urteil überein. Für die Strafkammer war deshalb die Rechtsauffassung, mit der der erkennende Senat in seinem ersten Urteil die Rechtspflicht des Angeklagten zur Verhinderung des Meineids bejaht hat, bindend (§ 358 Abs. 1 StPO). Denn diese Rechtsauffassung war in jenem Urteil nicht nur beiläufig erwähnt, sondern wurde zu dessen Grundlage. Nur nach Bejahung dieser Rechtspflicht nämlich konnte sich der Senat seinerzeit der Frage zuwenden, ob der Angeklagte sich jener Rechtspflicht bewusst war. Wegen der Bindung gemäß § 358 Abs. 1 StPO, die auch für den erkennenden Senat jetzt maßgebend bleibt, wäre er selbst dann nicht in der Lage, einen anderen Standpunkt einzunehmen als den in BGHSt 14, 298 vertretenen, wenn er jetzt hinsichtlich der Rechtspflicht des Angeklagten zur Verhinderung des drohenden Meineids anderer Meinung wäre. Es können deshalb alle Hinweise der Revision, die gegen die Rechtsauffassung in BGHSt 14, 298 geltend gemacht werden, unerörtert bleiben. Ja, sie müssen es sogar. Davon abgesehen jedoch entspricht die Rechtsansicht, wie aus ihrer Begründung in BGHSt 14, 298 hervorgeht, im Gegensatz zur Meinung der Revision der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Den Senat bindet übrigens gemäß § 358 Abs. 1 StPO sein früheres Urteil auch insoweit, als dort die Ansicht vertreten wurde, der Angeklagte dürfe nur dann wegen der durch Untätigkeit begangenen Beihilfe zum Meineid verurteilt werden, wenn er sich der Rechtspflicht zur Verhinderung des Meineids bewusst war. Infolge dieser Bindung erfährt der Angeklagte eine Vergünstigung. Er konnte nämlich nur auf Grund der von der Strafkammer für erwiesen erachteten Tatsache schuldig gesprochen werden, dass er sich jener Rechtspflicht bewusst war. Dagegen hätte es nach der nunmehr maßgebenden Rechtsprechung des Großen Senats des Bundesgerichtshofs für Strafsachen (Beschluss GSSt 1/61 vom 29. Mai 1961) für einen Schuldspruch gegen den Angeklagten genügt, dass er jene Rechtspflicht bei Anspannung seines Gewissens wenigstens hätte erkennen können, selbst wenn er sich ihrer infolge Irrtums nicht bewusst gewesen wäre.

IV. Der verfahrensrechtliche Einwand, die Strafkammer sei infolge ungenügender Erfüllung ihrer Aufklärungspflicht zu der Feststellung vom Bewusstsein des Angeklagten, dass er den Meineid verhindern müsse, gelangt, muss schon deshalb scheitern, weil in der Revisionsbegründung keine Beweismittel bezeichnet sind, deren sich der Tatrichter noch hätte bedienen können und müssen. An den von der Revision außerdem behaupteten Widersprüchen in seinen Feststellungen leidet das angefochtene Urteil nicht.

V. Einen den Bestand des Urteils gefährdenden Verfahrensfehler glaubt die Revision ferner darin finden zu können, dass die Niederschrift über die eidliche Vernehmung der Herta ██████ im Scheidungsverfahren in der Hauptverhandlung nicht verlesen, dennoch aber wörtlich im Urteil wiedergegeben worden und auf diese Weise unzulässiges Beweismittel geworden sei. Zwar muss davon ausgegangen werden, dass die Niederschrift nicht verlesen wurde. Denn das Hauptverhandlungsprotokoll stellt keine Verlesung fest (§ 274 StPO). Dennoch durfte die Strafkammer den Inhalt jener Vernehmungsniederschrift zum Nachteil des Angeklagten zunächst insoweit verwerten, als sich aus ihm ergab, dass Herta █████ ehebrecherische und ehewidrige Beziehungen zum Angeklagten unter Eid abgestritten hatte. Für den Beweis dieser Tatsache kam es nämlich nicht auf den Wortlaut der Vernehmungsniederschrift an, so dass unter Umständen dessen wörtliche Feststellung in der Hauptverhandlung erforderlich gewesen wäre (BGHSt 11, 159, 160); vielmehr war die Tatsache, dass Herta ██████ eine eidliche Zeugenaussage des festgestellten Inhalts gemacht hatte, nicht bestritten und bedurfte deshalb jedenfalls nicht des förmlichen Urkundenbeweises mittels Verlesung.

Allerdings erwähnt die Strafkammer unter mehreren Umständen, aus denen sie ihre Überzeugung schöpfte, dass es bei der damaligen Vernehmung der ████ zur Eidesleistung nicht so rasch gekommen sei, dass der Angeklagte sich seiner Pflicht, den Meineid zu verhindern, nicht habe innewerden können, auch die „Verlesung des Protokolls“ (UA S. 7), die zusammen mit anderen Vorgängen, die dem Eide vorausgingen, geraume Zeit beansprucht hatten. Selbst wenn dieser Feststellung des Urteils gegenüber der Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls insoweit keine Bedeutung beigemessen werden könnte, als es sich um die Frage handelt, ob der Angeklagte genug Zeit hatte, sich seiner Pflicht zum Eingreifen bewusst zu werden, so müsste dem Urteil doch entnommen werden, dass der Inhalt der Vernehmungsniederschrift wenigstens im Wege von Vorhaltungen an Herta █████ erörtert wurde. Dies hat in Verbindung mit dem übrigen Geschehensablauf, wie ihn die Strafkammer mitteilt (Aussage, Protokollierung, Vorhaltungen, Antrag auf Vereidigung, Beschlussfassung über die Vereidigung, erneute Vorhaltungen und Belehrung, dass auch noch der Eid verweigert werden könne), so lange gedauert, dass die Überzeugung der Strafkammer, die Vernehmung und Vereidigung der Herta ██ sei nicht so schnell vor sich gegangen, dass der Angeklagte die geänderte Lage gar nicht erfasst habe, unverändert gültig bleibt. Das Urteil beruht in diesem Punkte also nicht auf dem etwaigen Mangel der Nichtverlesung der Niederschrift über die Vernehmung der Herta ███████.

VI. Der Hinweis des Beschwerdeführers darauf, § 147 StPO sei verletzt, weil ihm entgegen seinen Anträgen vom 10. Oktober und 3. Dezember 1960 keine Einsicht in strafgerichtliche Beiakten gewährt worden sei, ist schon deshalb unbeachtlich, weil die Rüge sich auf Vorgänge bezieht, die nach der Urteilsfindung liegen.

VII. Die Rüge, gegen § 258 StPO sei verstoßen, denn das Protokoll ergebe nicht, dass dem Angeklagten das letzte Wort eingeräumt worden sei, ist, wenn sie nicht als unzulässige Protokollrüge aufgefasst werden müsste, jedenfalls unbegründet. Nach dem Inhalt der Sitzungsniederschrift hatte der Angeklagte das letzte Wort.

VIII. Was der Beschwerdeführer sonst noch als verfahrensrechtlich gemeinte Einwände geltend macht, ist, soweit es überhaupt im Revisionsrechtszug beachtet werden darf, offensichtlich unbegründet.

Lang-HinrichsenSauerBortzler
RotbergFlitner