Revision: Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung berichtigt, Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 211/56
- Datum
- 05.08.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein im Schuldspruch enthaltener Schuldspruch für eine Straftat, die dem Angeklagten nicht vorgeworfen wurde, ist vom Revisionsgericht in sinngemäßer Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO zu berichtigen.
Revisionsangriffe, die lediglich die vom Tatrichter vorgenommene Beweiswürdigung betreffen, sind gemäß § 337 Abs. 1 StPO unbeachtlich; Urteilsfeststellungen sind für das Revisionsgericht bindend.
Bei Verhängung einer einheitlichen Jugendstrafe nach § 31 JGG ist der Strafausspruch aufzuheben und zur erneuten Strafzumessung zurückzuverweisen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine versehentlich in den Schuldspruch aufgenommene Verurteilung in die Strafzumessung eingeflossen ist.
Die Feststellung der Zueignungsabsicht beim Diebstahl ist eine Tatfrage des Tatrichters; das Revisionsgericht darf hiervon nur ausnahmsweise abweichen.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ aus ███, dort geboren am ███ ████████ ████ 1937, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Sachbezeichnung: Teil des Urteils des Bundesgerichtshofs in Strafsachen
in der Sitzung vom 9. August 1956, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hörechner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ██ bei der Verkündung
██████████████████ ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ██████ gegen das vom ███ ██████ 1956 ergangene Urteil des Landgerichts in Münster wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass die Verurteilung dieses Angeklagten wegen Freiheitsberaubung entfällt.
Im Strafausspruch wird das Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht (Jugendkammer) zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten von Rechts wegen verworfen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen, wegen zweier Vergehen der einfachen Körperverletzung, wegen fahrlässiger Körperverletzung, wegen Freiheitsberaubung und wegen Diebstahls zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden.
Seine Revision, die sich gegen die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung und Diebstahls richtet, kann nur zum Teil Erfolg haben.
1.) Der Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung beruht offensichtlich auf einem Irrtum. Der Beschwerdeführer ist wegen dieser Straftat weder angeklagt worden noch ist ausweislich der Urteilsgründe seine Beteiligung an diesem von den Mitangeklagten August Sch. ██ und ██ verübten Vergehen (Anklageschrift vom 5. August 1955, XIII des Eröffnungsbeschlusses vom 24. November 1955) festgestellt. Das angefochtene Urteil muss deshalb vom Revisionsgericht in sinngemäßer Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO entsprechend berichtigt werden. Eines Freispruchs bedarf es nicht, weil insoweit kein Schuldvorwurf gegen den Beschwerdeführer erhoben worden ist.
2.) Unbegründet sind jedoch die Revisionsangriffe gegen die Verurteilung wegen Diebstahls.
Der Angeklagte nahm beim Verlassen einer Lichtspielvorstellung einen von einer Theaterbesucherin an die Rückenwand einer Stuhlreihe angelehnten Damenschirm mit, um ihn zu behalten. Da die Eigentümerin den Verlust sogleich bemerkte, ließ sie Namen und Wohnung eines Begleiters des Angeklagten feststellen. Einige Tage später gab der Angeklagte den Schirm, nachdem er seinen Besitz zunächst abgestritten hatte, zurück.
Das Landgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass der Angeklagte den Schirm nicht versehentlich infolge einer Verwechslung, sondern mit Zueignungsabsicht an sich genommen hat. Was die Revision demgegenüber vorbringt, richtet sich ausschließlich gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung und ist deshalb unbeachtlich (§ 337 Abs. 1 StPO). Die Urteilsfeststellungen sind für das Revisionsgericht bindend.
3.) Da der Tatrichter gemäß § 31 JGG eine einheitliche Jugendstrafe gegen den Beschwerdeführer verhängt hat, ohne die einzelnen Straftaten in diesem Zusammenhang erneut zu erörtern, lässt sich nicht ausschließen, dass hierbei auch die versehentlich ausgesprochene Verurteilung wegen Freiheitsberaubung berücksichtigt worden ist. Der Strafausspruch muss deshalb aufgehoben und die Sache zur erneuten Strafbemessung an das Landgericht zurückverwiesen werden.
Die Bundesrichter Dr. Peetz und Dr. Augustin sind beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
| Dr. Hörechner | Krumme | ||
| Mantel |