Revision verworfen: Feststellung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und Sicherungsverwahrung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 211/52
- Datum
- 10.07.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge nach § 261 StPO, die lediglich die würdigung der Beweise angreift, ist unbegründet, sofern kein Verfahrensfehler oder willkürliche Beweiswürdigung vorliegt.
Die Feststellung eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers kann sich aus einem langandauernden Muster gleichartiger Straftaten, zahlreichen Vorstrafen und wiederholter Rückfälligkeit ergeben.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung setzt voraus, dass keine anderen wirksamen Maßnahmen erkennbar sind, mit denen die Allgemeinheit ausreichend geschützt werden kann.
Erlittene Untersuchungshaft ist auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen; eine weitergehende Anrechnung kann aus Billigkeitsgründen gerechtfertigt sein.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 19. Februar 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Mechaniker Max ████, ohne festen Wohnsitz, geboren am ████ 1904 in ████, in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls i. S., hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juli 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Härchner, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hülle, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Bundesanwalt als █████████ der ███ Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 19. Februar 1952 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Auf die Strafe wird die seit dem 20. Februar 1952 erlittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Dem Senner L. ██ in ██ wurde in der Nacht vom 29. zum 30. Juni 1951 eine kupferne elektrische Leitung gestohlen, die an Masten befestigt war. Der Angeklagte wurde in derselben Nacht von einem Polizeibeamten im Besitz von Kupferdrähten betroffen, die aus der Leitung stammten. Das Landgericht hat den Beschwerdeführer, der sich schon vom 18. Mai 1936 bis 26. Mai 1945 in Sicherungsverwahrung befunden hat, als einen der Täter festgestellt, ihn als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Diebstahls im strafschärfenden Rückfall zu Zuchthaus und Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte verurteilt und erneut die Sicherungsverwahrung gegen ihn angeordnet.
Gründe
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Die Verfahrensbeschwerde, die auf § 261 StPO gestützt wird, wendet sich lediglich gegen die Würdigung der Beweise durch den Tatrichter und ist deshalb unbegründet.
Auch die Sachbeschwerde ist unbegründet.
Die Verurteilung aus §§ 242, 244, 245 StGB lässt keinen Rechtsfehler erkennen, der den Angeklagten beschweren könnte.
Das Landgericht hat ausreichend dargetan, dass der Beschwerdeführer ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist. Es hat festgestellt, dass dem Angeklagten ein innerer Hang innewohnt, sich gegen fremdes Eigentum zu vergehen. Diese Beweisanahme wird gerechtfertigt durch die Tatsache, dass der Angeklagte schon mit 15 Jahren als Dieb bestraft wurde, durch die zahlreichen folgenden langfristigen Diebstahlsstrafen und die rasche Folge, mit der der Angeklagte jeweils schon bald nach der Entlassung wieder strafällig wurde. Der Umfang der Beute bei den beiden letzten, mit Zuchthaus geahndeten Diebstählen schließt die Annahme aus, der Angeklagte habe nur zur Befriedigung eines dringenden Lebensbedürfnisses gestohlen. Dass der Beschwerdeführer nicht in Not war, als er auf eine sehr mühevolle Art den Kupferdraht entwendete, stellt der Tatrichter ausdrücklich fest. Die Verbrechensbereitschaft des Angeklagten hat bislang auch nicht gebrochen werden können, obwohl der Angeklagte infolge seiner 14 Vorstrafen nach den tatrichterlichen Feststellungen den größeren Teil des Lebens seit seiner Volljährigkeit im Gefängnis, im Zuchthaus oder in der Sicherungsverwahrung zugebracht hat. In diesem Zusammenhang verwertet das Urteil belastend zutreffend den Umstand, dass der Angeklagte trotz seiner bitteren Erfahrungen mit seinem bisherigen Lebenswandel schon ein Jahr nach seiner Entlassung aus der Sicherungsverwahrung erneut gestohlen hat. Auch die Warnung des Landgerichts in Paderborn vom 18. August 1947 ist auf ihn ohne Eindruck geblieben; in diesem Urteil ist ausgeführt, dass das Gericht nur im Hinblick auf den zeitlichen Abstand seiner letzten Verurteilung noch einmal von der erneuten Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen habe. Da der Tatrichter schließlich im Rahmen des § 42e StGB geprüft hat, ob die Allgemeinheit vor den zu besorgenden schweren Rechtsbrüchen durch den Angeklagten auf eine andere Weise als durch die Verwahrung geschützt werden könne, wirksame Mittel aber nicht erkennbar sind, die vom Angeklagten ausgehenden Gefahren für die Rechtsordnung zu bannen, konnte der Revision kein Erfolg beschieden sein.
Die Anrechnung weiterer Untersuchungshaft entspricht der Billigkeit.
Engels
Die Bundesrichter Krumme, Dr. Härchner und Dr. Augustin sind infolge Beurlaubung an der Unterschriftsleistung verhindert.
| Justizangestellter | |
| Engels |