Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen versuchter Erpressung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 211/51
Datum
29.11.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 StPO) und fehlerhafte Rechtsanwendung nach seiner Verurteilung wegen versuchter Erpressung. Der BGH verwirft die Revision: Die Tatbestandsmerkmale der versuchten Erpressung nach § 253 StGB seien erfüllt, die Beweiswürdigung des Landgerichts sei zulässig und Verfahrensrechte nicht verletzt. Auch strafzumessungs- und affektbezogene Einwände blieben ohne tragfähige Feststellungen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verletzung der nach § 244 Abs. 2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht ist nur gegeben, wenn das Gericht entscheidungserhebliche Beweisergebnisse unbeachtet lässt; die Revisionsinstanz darf die freie Beweiswürdigung des Tatrichters nicht ersetzen.

2

Das Gericht ist nicht verpflichtet, jede Zeugenaussage wörtlich in den Urteilsgründen wiederzugeben (§ 267 StPO); die Bewertung der Glaubwürdigkeit obliegt dem Tatrichter (§ 261 StPO).

3

Versuchte Erpressung nach § 253 StGB liegt vor, wenn durch Drohung mit einer Anzeige ein empfindliches Übel angedroht wird, um eine Zahlung zu erzwingen, obwohl der Täter weiß, dass ihm kein Rechtsanspruch zusteht.

4

Eine Aussage eines Verletzten kann auch ohne Vereidigung als glaubhaft bewertet werden; Glaubhaftigkeits- und Glaubwürdigkeitsentscheidungen sind Teil der freien Beweiswürdigung des Gerichts.

5

Für die Anwendung des Erpressungsdelikts kann die Fassung des § 253 StGB in der durch die Verordnung vom 29. Mai 1943 geänderten Fassung maßgeblich sein, soweit dies durch die Rechtsprechung bestätigt ist.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 11. Januar 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann ██ aus ███, geboren am ████ 1912 in ███, wegen versuchter Erpressung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. November 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Grosse als Vorsitzender, Bundesrichter Hérehner, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Elile, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, █████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 11. Januar 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen versuchter Erpressung zu einer Gefängnisstrafe von einem Monat und fünfundzwanzig Tagen verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung des § 244 StPO und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Sie ist nicht begründet.

Nach den Urteilsfeststellungen wurde der Angeklagte, der als Sohn eines jüdischen Vaters zur Zeit des Nationalsozialismus als „Mischling ersten Grades“ galt, im Jahre 1944 durch das Arbeitsamt zu Dienstleistungen in der Kartonnagenfabrik Max █████ in Breslau zwangsverpflichtet. Bei dieser Firma wurden vornehmlich Frauen, ausländische und halbjüdische Personen als Zwangsarbeiter eingesetzt. Inhaber der Firma war der seit der Einnahme der Stadt durch die Russen verschollene Kaufmann Max ████; sein Sohn Heinz ███████ hatte zur Zeit der Dienstleistung des Angeklagten die Stellung eines Prokuristen inne. Aus dem Betrieb wurden wiederholt Arbeiter von der Gestapo abgeholt und einem Konzentrationslager zugeführt. Auch der Angeklagte wurde im Oktober 1944 im Rahmen einer Gestapo-Aktion als „Mischling“ in das Arbeitslager Blankenburg verbracht. Beim Anrücken der Alliierten gelang es ihm zu fliehen. Er gründete im Jahre 1945 in Großalmerode ein Textilgeschäft. Zu Beginn des Jahres 1950 las er in einer Flüchtlingszeitung ein Inserat, in welchem die Firma ████████ Kartonnagenfabrik, Inhaber ████████ und Max ████, ihre Wiedereröffnung in Plettenberg mitteilte. Daraufhin schrieb er am 9. Januar 1950 an Heinz ███████ einen Brief, der unter anderem folgende Sätze enthielt:

„Wissen Sie noch, wie ich bei Ihnen der Spionage verdächtigt wurde, weil ich mit dem Franzosen Marcel ███████ gesprochen habe. Sie und der Herr Sohn als strammer SS-Mann wollten mich der Gestapo übergeben. Es hat lange gedauert, bis ich Sie gefunden habe, aber ich finde alle meine ‚Wohltäter‘ wieder. Ich bin gespannt, wie Sie das ausgleichen wollen. Ihnen wird man je kein Haar gekrümmt haben, da man von Ihnen nichts weiß, aber man wird es noch zu hören bekommen.“

Das Landgericht hat auf Grund der Hauptverhandlung die Überzeugung gewonnen, dass der Inhaber und die Prokuristen der Firma Max ████████████ die Verhaftungen der Arbeiter durch die Gestapo nicht zu verantworten hatten; auch fehlten sichere Anhaltspunkte dafür, dass die Firma ihre Arbeiter schlecht behandelt oder der vom Angeklagten erwähnte Vorfall mit dem Franzosen Marcel ████████ sich tatsächlich so zugetragen habe. Heinz █████ habe der SS nicht angehört. Mit seinem Brief vom Januar 1950 habe der Angeklagte durch Drohung mit einer Anzeige Druck auf █████████ ausüben wollen, damit er ihm eine Geldentschädigung zahle. Dem Angeklagten sei dabei bewusst gewesen, dass er auf die geforderte Zahlung keinen Anspruch habe. Er sei daher eines Erpressungsversuchs schuldig.

Die Revision macht dem Landgericht den Vorwurf, aus der Beweisaufnahme nicht die notwendigen Schlüsse gezogen und dadurch die ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt zu haben (§ 244 Abs. 2 StPO). Der Angriff geht fehl. Den Aussagen des Zeugen ██ ist nicht zu entnehmen, dass die Firma ██ halbjüdische Arbeiter in ein Konzentrationslager gebracht hat; die Urteilsgründe geben dies nicht wieder. Zur Wiedergabe der Aussage dieses Zeugen in den Urteilsgründen war das Landgericht nicht verpflichtet (§ 267 StPO). Im Übrigen stehen dieser Behauptung der Revision die anderslautenden Feststellungen des Landgerichts entgegen. Ob die Zeugenaussagen den Beweis erbrachten, dass sich die Zwangsarbeiter vor dem Betriebsführer der Firma fürchten mussten, kann dahinstehen. Denn es kam allein darauf an, ob der Angeklagte die Auslieferung an die Gestapo durch die Betriebsführung zu besorgen hatte. Die Tatsache, dass Heinz ██ im Jahre 1944 Prokurist der Firma war, zwingt nicht zu der Schlussfolgerung, dass er für die Wegschaffung der Arbeiter durch die Gestapo verantwortlich war. Ebensowenig der Umstand, dass der Betrieb während des Krieges Führungsaufgaben betraut wurde, ohne dass näheres darüber bekannt ist, ob seine Leiter fähig waren, ihre Arbeiter der Gestapo in die Hand zu spielen.

Dem Landgericht kann auch nicht der Vorwurf gemacht werden, durch „nicht zweckentsprechende Beweiswürdigung“ seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen zu sein. In der Würdigung und Verwertung der Zeugenaussagen war es frei (§ 261 StPO). Es konnte daher auch dem Zeugen ███████ Glauben schenken, obwohl er als Verletzter nicht vereidigt worden ist. Inwiefern dadurch der in Art. 5 des Grundgesetzes enthaltene Grundsatz der Gleichheit aller vor dem Gesetz verletzt sein soll, bleibt unerfindlich.

In der Würdigung des festgestellten Sachverhalts ist kein Rechtsirrtum zu finden. § 253 StGB ist in der Fassung der Verordnung vom 29. Mai 1943 anzuwenden (BGH 1, 13), ohne dass die AAR 1 noch zu beachten ist (BGH 1, 60). Die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale der versuchten Erpressung hat das Landgericht bedenkenfrei dargelegt. Danach hat der Angeklagte versucht, durch verdecktes Drohen mit einer Anzeige, einem empfindlichen Übel, auf eine dem Rechtsempfinden widersprechende Weise die Zahlung einer Geldentschädigung von Heinz ███████ zu erlangen, obwohl er wusste, dass er darauf keinen Rechtsanspruch hatte. Die Auffassung der Revision, der Angeklagte habe sich mit dem Brief nur eine „Genugtuung“ im Sinne einer seelischen Wiedergutmachung verschaffen wollen, hat das Landgericht bedenkenfrei abgelehnt. Der Hinweis der Revision darauf, der Angeklagte habe sich, als er den Brief schrieb, in einem „Zustand des Affektes“ befunden, von dem er sich nicht habe befreien können – womit die Revision offen auf die Anwendung des § 51 StGB abzielen will –, findet in den Urteilsfeststellungen keine Grundlage. Die von der Revision vermisste Anwendung des § 154 StPO scheidet aus, weil diese Bestimmung nicht den Erpresser, sondern dessen Opfer begünstigt. Bei der Strafzumessung konnte § 27 StGB nicht berücksichtigt werden; versuchte Erpressung ist ein Verbrechen, da in erster Linie Zuchthausstrafe angedroht ist (§ 1 StGB). Aus diesem Grunde war auch der Tatrichter daran gehindert, § 153 StPO Anwendung finden zu lassen.

Das Landgericht hatte hinsichtlich der Täterschaft des Angeklagten keine Zweifel; der Grundsatz „in dubio pro reo“ kam daher nicht zur Anwendung.

Die Revision des Angeklagten, die sich im Übrigen in unzulässigen Angriffen auf die Beweiswürdigung erschöpft, muss mithin ohne Erfolg bleiben.

Dr. HodreknerGroßeElile
EngelsDr. Augustin