Treffer
BGH Beschluss

Revision: Tateinheit bei Diebstahl und gefährlicher Körperverletzung – Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 210/97
Datum
15.05.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte das Urteil des LG Saarbrücken. Der BGH änderte den Schuldspruch dahin, dass im Fall 2 Diebstahl und die danach, aber noch vor Beendigung begangene gefährliche Körperverletzung in Tateinheit stehen, hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung. Die übrige Revision wurde verworfen. Der Senat weist auf die Beurteilung von Drogenbeeinflussung (§21 StGB) und die begrenzte Aussagekraft einer vier Tage später entnommenen Blutprobe hin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Diebstahl und einer nach dessen Vollendung, aber noch vor dessen Beendigung zum Nachteil des Verletzten begangenen Gewalthandlung kann Tateinheit vorliegen; die Handlung ist nicht zwingend als Tatmehrheit zu qualifizieren.

2

Das Revisionsgericht darf den Schuldspruch ändern, wenn sich aus der Revisionsprüfung ein Fehler in der rechtlichen Würdigung (z. B. der Konkurrenzbeurteilung) ergibt; § 265 StPO steht einer solchen Änderung nicht entgegen.

3

Führt die Änderung des Schuldspruchs zu einer erheblichen Beeinflussung des Strafmaßes, sind die festgestellten Einzelstrafen und der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Gesamtstrafenbildung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Ein negativer Befund einer mehrere Tage nach der Tat entnommenen Blutprobe ist nicht ohne Weiteres geeignet, einen behaupteten früheren Drogenkonsum und eine hieraus folgende Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB zu widerlegen; die Beweiswürdigung und die rechtliche Bewertung obliegen dem Tatrichter.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 22. August 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 210/97 vom 15. Mai 1997 in der Strafsache gegen ██████████, geboren am ██, Manfred Werner, geboren am 1. Januar 1955 in ██, wegen Diebstahls u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Mai 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 22. August 1996

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Diebstahls in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, schuldig ist,

2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Diebstahls in zwei Fällen sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt.

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben, soweit das Landgericht ihn des Diebstahls in zwei Fällen und der gefährlichen Körperverletzung für schuldig befunden hat. Jedoch hat es im Fall 2 (Tat vom 23. Dezember 1995), wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 24. April 1997 zu Recht geltend gemacht hat, das Konkurrenzverhältnis zwischen dem Diebstahl und der zwar nach dessen Vollendung, aber noch vor dessen Beendigung zum Nachteil des Kaufhausdetektivs begangenen gefährlichen Körperverletzung fehlerhaft beurteilt und Tatmehrheit anstatt Tateinheit angenommen (vgl. BGHR StGB § 242 Konkurrenzen 1 und 2; ferner zum umgekehrten Fall des der Gewaltanwendung nachfolgenden Diebstahls BGH NStZ 1983, 364, 365).

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht dem nicht entgegen.

2. Die Schuldspruchänderung hat die Aufhebung der im Fall 2 erkannten beiden Einzelstrafen und des Gesamtstrafenausspruchs zur Folge.

Darüber hinaus hebt der Senat wegen des inneren Zusammenhangs der Taten auch die im Fall 1 wegen Diebstahls verhängte Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe auf, um dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu geben, über die Rechtsfolgen insgesamt neu zu befinden.

3. Auf die nur die Straffrage betreffende Verfahrensrüge, mit der sich die Revision gegen die Versagung einer Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB wendet, kommt es mithin nicht an. Abgesehen davon könnte zweifelhaft sein, ob die Aufklärungsrüge überhaupt zulässig ausgeführt ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Vorsorglich weist der Senat in diesem Zusammenhang für das weitere Verfahren darauf hin, dass im Hinblick auf die nur kurze Nachweisdauer von toxischen Stoffen im Blut – anders als der Nachweis im Urin oder im Kopfhaar (vgl. Bratzke, 31. VGT 1993, S. 47, 54; Logemann/Werp in Förster (Hrsg.), Praxis der Rechtsmedizin (1986), S. 759, 763 ff.) – Bedenken bestehen können, den negativen Befund der dem Angeklagten vier Tage nach der letzten Tat entnommenen Blutprobe zur Widerlegung seiner Einlassung heranzuziehen, er habe auch an den Tattagen Heroin konsumiert. Das schließt indes nicht aus, dass der Tatrichter die Erheblichkeit einer Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB, über die der Tatrichter als Rechtsfrage in eigener Verantwortung entscheidet (BGHSt 8, 113, 118, 124; BGH, Urteil vom 4. März 1997 – 1 StR 657/96), nach den hierzu in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (vgl. BGHR StGB § 21 BtMG-Auswirkungen 11 m. w. N.; eingehend Theune NStZ 1997, 57) auch dann verneint, wenn er den von dem Angeklagten behaupteten Heroinkonsum als unwiderlegt seiner Schuldfähigkeitsbeurteilung zugrunde legt.

KuckeinMeyer-GoßnerAthing
MaatzErnemann

Zitiert (1)