Revision: Aufhebung wegen mangelhafter Beweiswürdigung bei Kinderaussage
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 210/86
- Datum
- 12.06.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beweiswürdigung durch den Tatrichter unterliegt der Überprüfung durch das Revisionsgericht auf Rechtsfehler, insbesondere bei Widersprüchen, Unklarheiten, Lücken oder Verstößen gegen Denkgesetze und gesicherte Erfahrungssätze.
Dem Angeklagten trifft keine Beweislast; es ist verfehlt, ihn insoweit zu lasten, dass er ein Motiv für eine etwaige Falschaussage darstellen müsse.
Ist ein mögliches Motiv zur Falschaussage naheliegend und von der Verteidigung vorgetragen, hat das Gericht dieses ernsthaft zu prüfen und in den Urteilsgründen zu erörtern; das Unterlassen kann einen sachlich-rechtlichen Fehler und damit Aufhebungsgrund darstellen.
Die Verurteilung allein auf die Aussage eines Kindes ist nur zulässig, wenn das Gericht dessen Glaubwürdigkeit umfassend begründet und mögliche Alternativerklärungen ausschließt.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 17. Dezember 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen Rüdiger R ████ aus ████, dort geboren am ██ 1959, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Juni 1986, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Knoblich Dr. Laufhütte Goydke Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ███████ in der Verhandlung, Staatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 17. Dezember 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, so dass es eines Eingehens auf die Verfahrensrügen nicht bedarf.
1. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte den damals siebenjährigen Alexander ████ in der Zeit „von Ende 1984 bis zum 22.3.1985 bei mindestens vier verschiedenen Gelegenheiten, als sie allein im Gebäude (des Jugendzentrums in [REDACTED]) waren, sexuell missbraucht“ (UA 2).
Für die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat – bei der die Tatzeiten der einzelnen Teilakte und teilweise auch der Tatort wenig bestimmt sind – gibt es keine objektiven Anhaltspunkte. Die Verurteilung des die Tat bestreitenden Angeklagten beruht ausschließlich auf den – durch keine sonstigen Umstände oder Beweismittel bestätigten – Angaben des zur Zeit der Hauptverhandlung achtjährigen Alexander ██████, den die psychologische Sachverständige allerdings für glaubwürdig befunden hat. Das Landgericht ist der Ansicht, der Junge habe den Angeklagten nicht zu Unrecht belastet. Es führt aus:
„Für eine derartige Annahme hat auch der Angeklagte nicht einmal ansatzweise ein Motiv nennen können“ (UA 4).
Im Anschluss an die Ausführungen der Sachverständigen erklärt die Strafkammer sodann:
„Es gibt kein Falschaussagemotiv“ (UA 5).
2. Diese Beweiswürdigung des Landgerichts begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar ist die Beweiswürdigung Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht hat aber auf die Sachrüge zu prüfen, ob dem Tatrichter hierbei Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit zu hohe Anforderungen gestellt worden sind (BGHSt 10, 208/209; 26, 367; BGH NStZ 1982, 29; 1983, 478; 1983, 479; BGH StV 1982, 56, 62; VRS 24, 207, 210; 39, 103, 104/105; 63, 39, 40/41). Ein solcher Fall liegt hier vor:
Zunächst kann es dem Angeklagten nicht angelastet werden, dass er kein Motiv für eine Falschaussage genannt hat. Diese Bemerkung in den Urteilsgründen lässt besorgen, das Landgericht sei der Auffassung, der Angeklagte müsse sich entlasten und eine fehlende Entlastungsmöglichkeit müsse zu seinen Ungunsten ausschlagen. Den Angeklagten trifft jedoch niemals eine Beweislast (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl. § 261 StPO Rdn. 115); er ist nicht verpflichtet, das Gericht durch die Angabe entlastender Umstände bei seiner Pflicht, die Wahrheit zu erforschen, zu unterstützen (Schafer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl. Einleitung Kap. 13 Rdn. 45).
Davon abgesehen ergibt sich aber aus den Urteilsgründen entgegen der Ansicht des Landgerichts durchaus ein mögliches Motiv für eine Falschaussage des Kindes:
Der Angeklagte hatte Alexander ██ am 22. März 1985 DM 3,- zum Kauf eines neuen Fahrradschlosses geschenkt. Alexander hatte sich von dem Geld stattdessen Süßigkeiten gekauft. Es ist danach nicht ausgeschlossen, dass der Junge Schwierigkeiten mit dem Angeklagten wegen der abredewidrigen Verwendung des erhaltenen Geldes befürchtete; denkbar ist auch, dass er deswegen Angst vor seiner Mutter hatte, die zunächst vermutete, er habe ihr Geld aus dem Portemonnaie entwendet, um sich Süßigkeiten zu kaufen. In diesem Zusammenhang könnte es auch von Bedeutung sein, dass der Junge erstmals an diesem Tage, als er wegen des Kaufs von Süßigkeiten zur Rede gestellt wurde, behauptet hatte, der Angeklagte habe mit ihm „Schweinereien“ gemacht. Es lag daher nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass der Junge die Vornahme sexueller Handlungen durch den Angeklagten nur deswegen behauptet hatte, um von dem unerlaubten Kauf von Süßigkeiten abzulenken.
Hiermit hätte sich das Landgericht auseinandersetzen müssen, zumal der Verteidiger in seinem Hilfsbeweisantrag ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass „Alexander verschiedene Gründe für den Erhalt der 3,- DM – einmal als Entgelt für die sexuellen Handlungen, einmal für den Kauf eines Schlosses – angegeben habe“ (UA 5).
In der Nichterörterung dieses Punktes und der stattdessen von der Strafkammer aufgestellten, vom Senat aber im Hinblick auf den übrigen Urteilsinhalt nicht ohne weiteres nachvollziehbaren Behauptung, es gebe kein Falschaussagemotiv, liegt ein sachlich-rechtlicher Fehler, der die Aufhebung des Urteils zur Folge hat.
Laufhütte Knoblich Hürxthal
RiBGH Goydke ist urlaubsabwesend und an der Unterschriftsleistung gehindert.
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