Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Strafaussetzung zur Bewährung bei Untreue wegen erheblicher krimineller Energie

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 210/85
Datum
13.06.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen Untreue zu zwei Jahren Freiheitsstrafe und setzte die Vollstreckung zur Bewährung aus. Die Staatsanwaltschaft rügte diese Aussetzung; der BGH gab der Revision teilweise statt und hob die Bewährung auf. Zur Begründung führte der Senat an, dass die vorgelegenen milden Umstände dem Ausmaß der kriminellen Energie und dem hohen Schaden nicht entgegenstehen. Eine erneute tatrichterliche Entscheidung war nicht zu erwarten, weshalb der Senat selbst änderte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung setzt voraus, dass besondere Umstände in der Tat oder in der Persönlichkeit des Verurteilten i.S.v. § 56 Abs. 2 StGB vorliegen.

2

Einfache Milderungsgründe wie straffreies Vorleben, Reue, Wiedergutmachung oder mögliches Mitverschulden Dritter rechtfertigen bei erheblicher krimineller Energie und erheblichem Schadensausmaß die Bewährungsaufhebung nicht.

3

Der Bundesgerichtshof kann nach § 354 Abs. 1 StPO die tatrichterliche Entscheidung über die Aussetzung zur Bewährung selbst ändern, wenn eine neue tatrichterliche Verhandlung zu keinen günstigeren Erkenntnissen führen kann.

4

Eine eigenständige Prüfung der Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 StGB (Verteidigung der Rechtsordnung) ist entbehrlich, wenn bereits aus den übrigen Umständen die Aussetzung der Strafe zu verneinen ist.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 24. Oktober 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 4 StR 210/85 URTEIL

in der Strafsache gegen █████, geboren am ██ 1943 in ███, wegen Untreue

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Juni 1985, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,

die Richter am Bundesgerichtshof Knoblich, Dr. Goydke, Dr. Jahnke, Dr. Meyer-Goßner,

als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██ in der Verhandlung, Bundesanwältin ██ bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 24. Oktober 1984 dahin geändert, dass die Strafaussetzung zur Bewährung entfällt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, wendet sich mit der Sachbeschwerde gegen die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung.

Das zulässigerweise beschränkte Rechtsmittel hat Erfolg.

Die vom Landgericht angeführten allenfalls nur einfachen Milderungsgründe, nämlich straffreies Vorleben, Reue und Einsicht, Wiedergutmachung eines großen Teils des angerichteten Schadens in kurzer Zeit sowie mögliches Mitverschulden weiterer Personen können gegenüber dem Maß der kriminellen Energie des Angeklagten bei den sich über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckenden veruntreuenden Handlungen und dem von ihm zur Führung seines aufwendigen Lebensstils verursachten Schaden in Höhe von 600.000,-- DM im Rahmen einer tatrichterlich noch vertretbaren Wertung nicht als in der Tat und in der Persönlichkeit des Verurteilten liegende besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB angesehen werden, welche – auch bei einer Gesamtbetrachtung – die Aussetzung der erkannten Freiheitsstrafe von zwei Jahren rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1985 – 4 StR 53/85).

Da nach Lage der Sache auszuschließen ist, dass eine neue tatrichterliche Verhandlung zu günstigeren Erkenntnissen für den Angeklagten in der Aussetzungsfrage führen kann, hat der Senat die Entscheidung insoweit selbst geändert (§ 354 Abs. 1 StPO). Einer Prüfung der Frage, ob hier nicht auch die Verteidigung der Rechtsordnung (§ 56 Abs. 3 StGB) der Strafaussetzung zur Bewährung entgegenstehen würde, bedarf es danach nicht mehr.

SalgerGoydkeMeyer-Goßner
KnoblichJahnke

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