Treffer
BGH Urteil

Revision: Bedingter Tötungsvorsatz bei Messerstichen nicht festgestellt – Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 210/81
Datum
09.07.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt, das Landgericht habe einen bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten bei einem Messerangriff nicht festgestellt. Der BGH weist die Revision zurück. Das Landgericht hat die gesamte «aufgeheizte Situation» und das Verhalten des Angeklagten vor dem Zustechen berücksichtigt und bei unpräzisen Zeugenaussagen zugunsten des Angeklagten gewertet. Diese tatrichterliche Würdigung ist revisionsrechtlich hinzunehmen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Feststellung eines bedingten Tötungsvorsatzes sind konkrete und sichere tatrichterliche Feststellungen zum inneren Tatentschluss erforderlich; die bloße Möglichkeit eines solchen Vorsatzes genügt nicht.

2

Der Tatrichter darf das Verhalten des Täters vor dem eigentlichen Angriff und die gesamte vorangegangene Situation in die Bewertung einbeziehen; daraus kann sich ergeben, dass ein Messer zunächst nur als Drohmittel eingesetzt wurde.

3

Bei unpräzisen oder widersprüchlichen Zeugenaussagen ist zugunsten des Angeklagten zu würdigen; eine tatrichterliche Wertung, die keinen hinreichenden Nachweis eines Tötungsvorsatzes ergibt, ist vom Revisionsgericht zu respektieren.

4

Die Annahme, der Täter habe Verletzungen billigend in Kauf genommen, begründet nicht automatisch einen bedingten Tötungsvorsatz; es bedarf zusätzlicher Feststellungen zur Vorhersehbarkeit des Todes als mögliche Folge.

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 22. Oktober 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

4 StR 210/81

in der Strafsache gegen den Arbeiter Mijat ███████ aus █████████, geboren am ████ 1933 in ██ ███████ (Jugoslawien), wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Juli 1981, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Knoblich, Dr. Ruß, Dr. Engelhardt, Goydke als beisitzende Richter, ██ ████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär [REDACTED] in der Verhandlung, Justizangestellter ███ bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 22. Oktober 1980 wird auf Kosten der Staatskasse verworfen, die auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Ge-

gen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die mit der Sachbeschwerde rügt, dass die Strafkammer nicht einen bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten festgestellt hat. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Der Angeklagte hatte unmittelbar vor dem Tatgeschehen eine heftige verbale Auseinandersetzung mit seinem jugoslawischen Landsmann █████ auf dem Flur des ersten Obergeschosses eines Ausländerwohnheims. Im Anschluss daran ging er in sein an dem Flur liegendes Zimmer und holte ein Fahrtenmesser mit einer 10 cm langen, feststehenden Klinge. Unter Vorhalt dieses Messers zwang er █████, die Treppe ins Erdgeschoss hinunterzugehen und das Wohnheim zu verlassen. Als █████ in der Nähe des Hauseingangs eine 50 cm lange Hebelstange eines Wagenhebers fand, entschloss er sich, zurückzukehren und mit dem Angeklagten zu kämpfen. Der Angeklagte, der mit einer Rückkehr des █████ gerechnet hatte und ebenfalls zum Kampf entschlossen war, erwartete diesen mit dem Messer in der Hand auf der Treppe. ██████ ging auf den Angeklagten zu, und es kam zu einer tätlichen Auseinandersetzung, bei der Eisenstange und Messer eingesetzt wurden. Während der Angeklagte durch einen Schlag mit der Eisenstange eine Platzwunde mit Schwellung an der Stirn erlitt, wurde ██████ durch drei Messerstiche schwer verletzt, u. a. durch einen 10 cm tiefen, bis zum Nierenlager links reichenden Stich. Das Landgericht hat nicht feststellen können, wer bei der Auseinandersetzung auf der Treppe den ersten Schlag oder den ersten Stich geführt hat. Unaufgeklärt ist auch geblieben, ob der Angeklagte beim Zustechen „den Tod des ██████ als mögliche Folge seines Tuns erkannt und billigend in Kauf genommen hat“. Sicher feststehend war für die Strafkammer nur, „dass beide Angeklagte sich nicht gegen Angriffe des an-

deren verteidigen wollten, sondern dass beide angreifen und kämpfen wollten, wobei Verletzungen des Gegners zumindest von beiden billigend in Kauf genommen wurden“ (UA 6).

Dementsprechend hat die Strafkammer beide Beteiligten wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt; die Entscheidung gegen █████ (Geldstrafe von 120 Tagessätzen) ist rechtskräftig.

2. Zwar findet sich in den Urteilsgründen wiederholt die Formulierung, dass offengeblieben sei, ob der Angeklagte „beim Zustechen“ den Tod des █████ billigend in Kauf genommen habe (UA 5, 9). Daraus folgt jedoch noch nicht, wie die Revision meint, dass die Strafkammer das Verhalten des Angeklagten vor dem Kampf außer Acht gelassen und übersehen hat, dass ein bedingter Tötungsvorsatz beim Angeklagten möglicherweise bereits vorhanden gewesen sein könnte, als dieser sich zu dem äußerst gefährlichen Zweikampf unter Einsatz des Messers entschlossen hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 1980 – 2 StR 210/80 bei Holtz MDR 1980, 812). Die Strafkammer hat, wie die Urteilsgründe ergeben, die „aufgeheizte Situation“ insgesamt ihrer Beurteilung zugrunde gelegt (UA 10) und aufgezeigt, dass der Angeklagte das Messer zunächst nur als Drohmittel verwendet hat, wobei das „Fuchteln“ mit dem Messer in Richtung des █████ zunächst weder von einem Tötungsnoch einem Körperverletzungswillen getragen war. Ihre Erwägungen bezogen sich somit nicht nur auf den Augenblick des Zustechens, sondern auch auf den kurzen Zeitraum vor dem Beginn der tätlichen Auseinandersetzung. Angesichts der „wenig präzisen Angaben“ der Tatzeugen hat sie auch keine sicheren Feststellungen dazu treffen können, wer den ersten Angriff geführt hat (UA 9), und ist zugunsten

des „einfach strukturierten“ Angeklagten davon ausgegangen, dass er bereits den Schlag mit der Eisenstange auf den Kopf erhalten hatte, bevor er mit dem Messer zustach, also jetzt mit Verletzungswillen handelte. Gegen einen Tötungsvorsatz spricht auch der Umstand, dass der Angeklagte den Mitangeklagten ███████ zunächst nur durch bloßes Drohen mit dem Messer zum Verlassen des Wohnheims gezwungen und nicht sofort auf ihn eingestochen hat. Wenn die Kammer „unter den gegebenen Umständen“ trotz der sehr gefährlichen, mit Wucht geführten Stiche nicht auszuschließen vermochte, dass der Angeklagte sich „überhaupt keine Gedanken“ darüber gemacht hat, dass er ██████ möglicherweise töten könnte (UA 10), so ist das eine mögliche, auch das Geschehen vor dem eigentlichen Zustechen umfassende tatrichterliche Wertung, die vom Revisionsgericht hinzunehmen ist (vgl. BGHSt 26, 56, 63).

SalgerRußGoydke
KnoblichEngelhardt

Zitiert (1)